Hindernisse für Gesuchsteller der Anstossfinanzierung von Kinderkrippen *
- ShortId
-
03.3602
- Id
-
20033602
- Updated
-
28.07.2023 13:25
- Language
-
de
- Title
-
Hindernisse für Gesuchsteller der Anstossfinanzierung von Kinderkrippen *
- AdditionalIndexing
-
28;Verordnung;öffentliche Finanzierung;Mitfinanzierung;Kinderbetreuung;Vollzug von Beschlüssen;Informationsverbreitung;Finanzhilfe
- 1
-
- L04K01040207, Kinderbetreuung
- L04K11090207, Mitfinanzierung
- L04K11090209, öffentliche Finanzierung
- L04K11020302, Finanzhilfe
- L05K0503010103, Verordnung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861) ist am 1. Februar 2003 in Kraft getreten. In der Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1) wurde festgehalten, dass die vollständigen Beitragsgesuche spätestens zwölf Wochen vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebotes oder vor Durchführung der entsprechenden Massnahmen beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einzureichen seien. Beitragsgesuche konnten erst ab Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht werden. Institutionen, die zwischen dem 1. Februar und dem 23. Mai 2003 ihren Betrieb aufnahmen, ihr Angebot erhöhten oder Massnahmen durchführten, hätten aus diesem Grund die Einreichefrist von 12 Wochen vor Beginn gar nicht einhalten und damit die formellen Voraussetzungen nicht erfüllen können.</p><p>Um auch diesen Institutionen Finanzhilfen zu ermöglichen, wurde zu ihren Gunsten eine Übergangsbestimmung in die Verordnung aufgenommen (Art. 15), wonach sie ihr Beitragsgesuch bis spätestens am 28. Februar 2003 beim BSV einreichen konnten. Die Übergangsbestimmung stellt somit kein Hindernis dar, sondern ermöglichte den betroffenen Gesuchstellenden vielmehr, doch noch ein Beitragsgesuch einzureichen.</p><p>2. Die Information über die Übergangsbestimmung findet sich bereits in der Medienmitteilung vom 9. Dezember 2002, die seit diesem Datum auf der Internetseite des BSV zugänglich war, sowie in der Verordnung selber. Das BSV hat den Fachorganisationen der familienergänzenden Kinderbetreuung am 22. Januar 2003 u. a. einen Musterartikel zur Anstossfinanzierung zugestellt, in dem explizit auf die Übergangsbestimmung hingewiesen wurde, und bat um dessen Veröffentlichung in den internen Publikationsorganen.</p><p>Am 27. Januar 2003 ist die Internetseite des BSV zu den Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung aufgeschaltet worden. Seit diesem Datum sind auf dieser Seite u. a. die Gesuchsformulare, die Erläuterungen zum Ausfüllen der Beitragsgesuche, das Gesetz und die Verordnung über die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung direkt zugänglich.</p><p>In der Rubrik "Finanzhilfen" wird ebenso wie im Prospekt zu den Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung auf die generelle Einreichefrist von zwölf Wochen vor Betriebsaufnahme hingewiesen. In den Erläuterungen zum Ausfüllen der Beitragsgesuche wird explizit darauf hingewiesen, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Gesetz und in der Verordnung über die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung geregelt sind.</p><p>Die Mitarbeitenden des BSV machen interessierte Personen immer darauf aufmerksam, dass sie sämtliche notwendigen Informationen auf der Internetseite finden und weisen auf die Erläuterungen zum Ausfüllen der Beitragsgesuche und die rechtlichen Grundlagen (Gesetz und Verordnung) hin. </p><p>Die Einreichefrist von zwölf Wochen vor Betriebsaufnahme ist somit allgemein bekannt. Institutionen, die zwischen dem 1. Februar und dem 23. Mai 2003 ihren Betrieb aufgenommen, ihr Angebot erhöht oder Massnahmen durchgeführt haben, musste es daher klar sein, dass sie diese Einreichefrist gar nicht einhalten konnten. Die meisten dieser Institutionen haben sich denn auch über mögliche Ausnahmebestimmungen informiert, sei dies auf dem Internet oder durch Kontaktaufnahme mit dem BSV. Die Mitarbeitenden des BSV haben in den Wochen kurz vor und nach Inkraftsetzung des Gesetzes entsprechend viele Anfragen zu den Einreichefristen beantwortet.</p><p>3. Die Übergangsfrist ist, wie bei Frage 1 bereits erwähnt, zum Vorteil der Gesuchstellenden. Ohne eine solche hätten nur Gesuche für Betriebsaufnahmen eingereicht werden können, welche frühestens zwölf Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten. Die meisten Gesuchstellenden, die unter diese Übergangsbestimmung fallen, konnten dank den Informationen des BSV die Einreichefrist problemlos einhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gesuchsteller für die Finanzhilfen für familienergänzende Betreuungsplätze finden auf der Homepage des BSV die notwendigen Informationen über die Gewährung der Finanzhilfen, über deren Voraussetzung und an welcher Stelle die Gesuche eingereicht werden müssen. Die Formulare für Beitragsgesuche sind ebenfalls auf der Homepage verfügbar. Als Kriterium zur Beanspruchung der Bundesgelder ist die Einreichung des Gesuches zwölf Wochen vor Betriebsaufnahme aufgeführt.</p><p>In der Verordnung über die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird in den Übergangsbestimmungen vorgesehen, dass Institutionen, welche zwischen dem 1. Februar und dem 23. Mai ihren Betrieb aufnehmen, ihr Beitragsgesuch bis spätestens am 28. Februar 2003 beim Bundesamt einreichen müssen. Diese spezielle Klausel erscheint jedoch nirgends in den allgemeinen Informationen und auch nicht unter der Rubrik "Finanzhilfen", in der die Bedingungen und Voraussetzungen klar erläutert werden. In den offiziellen Bewerbungsunterlagen ist diese spezielle Regelung nirgends aufgeführt.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Stellt die in den Übergangsbestimmungen formulierte Spezialklausel nicht ein Hindernis dar für alle Gesuchssteller, welche ihren Betrieb zwischen dem 1. Februar und dem 23. Mai aufgenommen haben?</p><p>2. Sollten solche speziellen Regelungen nicht klar ersichtlich sein und die Aufmerksamkeit der Gesuchsteller darauf gerichtet werden, beispielsweise unter den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Finanzhilfen?</p><p>3. Besteht nicht aufgrund der schlechten Informationsgrundlage des Bundesamtes eine Ungleichbehandlung für Gesuchsteller, die ihr Betrieb zwischen dem 1. Februar und dem 23. Mai aufgenommen haben und allen anderen, die ihr Betrieb erst später aufnehmen?</p>
- Hindernisse für Gesuchsteller der Anstossfinanzierung von Kinderkrippen *
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861) ist am 1. Februar 2003 in Kraft getreten. In der Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1) wurde festgehalten, dass die vollständigen Beitragsgesuche spätestens zwölf Wochen vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebotes oder vor Durchführung der entsprechenden Massnahmen beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einzureichen seien. Beitragsgesuche konnten erst ab Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht werden. Institutionen, die zwischen dem 1. Februar und dem 23. Mai 2003 ihren Betrieb aufnahmen, ihr Angebot erhöhten oder Massnahmen durchführten, hätten aus diesem Grund die Einreichefrist von 12 Wochen vor Beginn gar nicht einhalten und damit die formellen Voraussetzungen nicht erfüllen können.</p><p>Um auch diesen Institutionen Finanzhilfen zu ermöglichen, wurde zu ihren Gunsten eine Übergangsbestimmung in die Verordnung aufgenommen (Art. 15), wonach sie ihr Beitragsgesuch bis spätestens am 28. Februar 2003 beim BSV einreichen konnten. Die Übergangsbestimmung stellt somit kein Hindernis dar, sondern ermöglichte den betroffenen Gesuchstellenden vielmehr, doch noch ein Beitragsgesuch einzureichen.</p><p>2. Die Information über die Übergangsbestimmung findet sich bereits in der Medienmitteilung vom 9. Dezember 2002, die seit diesem Datum auf der Internetseite des BSV zugänglich war, sowie in der Verordnung selber. Das BSV hat den Fachorganisationen der familienergänzenden Kinderbetreuung am 22. Januar 2003 u. a. einen Musterartikel zur Anstossfinanzierung zugestellt, in dem explizit auf die Übergangsbestimmung hingewiesen wurde, und bat um dessen Veröffentlichung in den internen Publikationsorganen.</p><p>Am 27. Januar 2003 ist die Internetseite des BSV zu den Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung aufgeschaltet worden. Seit diesem Datum sind auf dieser Seite u. a. die Gesuchsformulare, die Erläuterungen zum Ausfüllen der Beitragsgesuche, das Gesetz und die Verordnung über die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung direkt zugänglich.</p><p>In der Rubrik "Finanzhilfen" wird ebenso wie im Prospekt zu den Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung auf die generelle Einreichefrist von zwölf Wochen vor Betriebsaufnahme hingewiesen. In den Erläuterungen zum Ausfüllen der Beitragsgesuche wird explizit darauf hingewiesen, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Gesetz und in der Verordnung über die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung geregelt sind.</p><p>Die Mitarbeitenden des BSV machen interessierte Personen immer darauf aufmerksam, dass sie sämtliche notwendigen Informationen auf der Internetseite finden und weisen auf die Erläuterungen zum Ausfüllen der Beitragsgesuche und die rechtlichen Grundlagen (Gesetz und Verordnung) hin. </p><p>Die Einreichefrist von zwölf Wochen vor Betriebsaufnahme ist somit allgemein bekannt. Institutionen, die zwischen dem 1. Februar und dem 23. Mai 2003 ihren Betrieb aufgenommen, ihr Angebot erhöht oder Massnahmen durchgeführt haben, musste es daher klar sein, dass sie diese Einreichefrist gar nicht einhalten konnten. Die meisten dieser Institutionen haben sich denn auch über mögliche Ausnahmebestimmungen informiert, sei dies auf dem Internet oder durch Kontaktaufnahme mit dem BSV. Die Mitarbeitenden des BSV haben in den Wochen kurz vor und nach Inkraftsetzung des Gesetzes entsprechend viele Anfragen zu den Einreichefristen beantwortet.</p><p>3. Die Übergangsfrist ist, wie bei Frage 1 bereits erwähnt, zum Vorteil der Gesuchstellenden. Ohne eine solche hätten nur Gesuche für Betriebsaufnahmen eingereicht werden können, welche frühestens zwölf Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten. Die meisten Gesuchstellenden, die unter diese Übergangsbestimmung fallen, konnten dank den Informationen des BSV die Einreichefrist problemlos einhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gesuchsteller für die Finanzhilfen für familienergänzende Betreuungsplätze finden auf der Homepage des BSV die notwendigen Informationen über die Gewährung der Finanzhilfen, über deren Voraussetzung und an welcher Stelle die Gesuche eingereicht werden müssen. Die Formulare für Beitragsgesuche sind ebenfalls auf der Homepage verfügbar. Als Kriterium zur Beanspruchung der Bundesgelder ist die Einreichung des Gesuches zwölf Wochen vor Betriebsaufnahme aufgeführt.</p><p>In der Verordnung über die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird in den Übergangsbestimmungen vorgesehen, dass Institutionen, welche zwischen dem 1. Februar und dem 23. Mai ihren Betrieb aufnehmen, ihr Beitragsgesuch bis spätestens am 28. Februar 2003 beim Bundesamt einreichen müssen. Diese spezielle Klausel erscheint jedoch nirgends in den allgemeinen Informationen und auch nicht unter der Rubrik "Finanzhilfen", in der die Bedingungen und Voraussetzungen klar erläutert werden. In den offiziellen Bewerbungsunterlagen ist diese spezielle Regelung nirgends aufgeführt.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Stellt die in den Übergangsbestimmungen formulierte Spezialklausel nicht ein Hindernis dar für alle Gesuchssteller, welche ihren Betrieb zwischen dem 1. Februar und dem 23. Mai aufgenommen haben?</p><p>2. Sollten solche speziellen Regelungen nicht klar ersichtlich sein und die Aufmerksamkeit der Gesuchsteller darauf gerichtet werden, beispielsweise unter den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Finanzhilfen?</p><p>3. Besteht nicht aufgrund der schlechten Informationsgrundlage des Bundesamtes eine Ungleichbehandlung für Gesuchsteller, die ihr Betrieb zwischen dem 1. Februar und dem 23. Mai aufgenommen haben und allen anderen, die ihr Betrieb erst später aufnehmen?</p>
- Hindernisse für Gesuchsteller der Anstossfinanzierung von Kinderkrippen *
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