Schröpft das Bundesamt für Flüchtlinge wehrlose Asylbewerber? *
- ShortId
-
03.3607
- Id
-
20033607
- Updated
-
27.07.2023 19:31
- Language
-
de
- Title
-
Schröpft das Bundesamt für Flüchtlinge wehrlose Asylbewerber? *
- AdditionalIndexing
-
2811;Rechtsschutz;Asylbewerber/in;Rückzahlung;Fakturierung;Sozialhilfe;Bundesamt für Flüchtlinge
- 1
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- L05K0804040102, Bundesamt für Flüchtlinge
- L05K1104030103, Rückzahlung
- L04K01040408, Sozialhilfe
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L05K0703020203, Fakturierung
- L03K050402, Rechtsschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vorbemerkung</p><p>Asyl suchende und vorläufig aufgenommene Personen sind verpflichtet, die verursachten Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten und die Kosten für zahnmedizinische Behandlungen sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten und hierfür Sicherheiten zu leisten. Dies geschieht, indem von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen 10 Prozent ihres Erwerbseinkommens auf ein Sicherheitskonto (SiRück-Konto) überwiesen wird.</p><p>Sicherheitsleistungspflichtige Personen, die einen Abrechnungsgrund (vorläufige Aufnahme, Ausreise, Aufenthaltsbewilligung) erfüllen, erhalten eine Abrechnung, worin der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird. Ein positiver Kontosaldo wird bei Schlussabrechnungen ausbezahlt.</p><p>1. Ja. Bei der Abrechnung eines SiRück-Kontos einer Asyl suchenden Person wird seit 1. Oktober 1999 für die Zeit des Asylverfahrens eine Pauschale von maximal 8400 Franken pro Person bzw. maximal 25 200 Franken pro Unterstützungseinheit in Abzug gebracht. Für die Zeit der vorläufigen Aufnahme einer Person wird bei der Abrechnung eines Kontos ein Betrag von 40 Franken pro Tag und Person erhoben (vgl. Art. 85 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, SR 142.31, in Verbindung mit Art. 9 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999, SR 142.312; vgl. Art. 14c Abs. 6 Anag, SR 142.20).</p><p>2. Die zurückzuerstattenden Leistungen werden insbesondere von Kantonen, Gemeinden und Drittbeauftragten erbracht. Eine lückenlose Erfassung sämtlicher Ausgaben pro unterstützte Person bzw. Unterstützungseinheit wäre verwaltungsökonomisch nicht sinnvoll, da für jede Einheit bei allen Stufen eine buchhaltungsmässige Erfassung und schweizweite Konsolidierung der Daten erfolgen müsste. Mit der Einführung der gesetzlichen Regelvermutung, was die verursachten Kosten anbelangt, konnte das Abrechnungsverfahren massiv vereinfacht werden. Es wird davon ausgegangen, dass jede Person während mindestens 210 Tagen vollumfänglich unterstützt worden ist (210 Tage à 40 Franken, total 8400 Franken). In der Tat ist nur eine kleine Zahl von Asylsuchenden vor Ablauf von sieben Monaten erwerbstätig.</p><p>Die Regelvermutung ist durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) nur zu überprüfen, wenn Kontoinhaber und -inhaberinnen nachweisen, dass sie oder ihre Unterstützungseinheiten weniger Kosten verursacht haben als pauschal verrechnet oder wenn Eigen- bzw. Drittleistungen erbracht worden sind. Dabei werden sämtliche verursachten Kosten während der gesamten Dauer des Aufenthaltes berücksichtigt.</p><p>Die geschilderte Abrechnungspraxis des BFF wurde kürzlich auch in Bundesgerichtsentscheiden vom 28. Januar 2003 (2A.442/2002; 2A.472/2002, mit Hinweisen) ausdrücklich bestätigt, in denen ebenso auf die besonderen Mitwirkungs- und zumutbaren Sorgfaltspflichten der Kontoinhaber und -inhaberinnen hingewiesen worden war.</p><p>3. Sowohl bei Zwischen- wie bei Schlussabrechnungen wird den Kontoinhabern und -inhaberinnen oder den Rechtsvertretungen vor Erlass einer formellen Abrechnungsverfügung der Abrechnungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelvermutungsbeträge durch begründete Eingaben beim BFF umgestossen werden können. Die korrigierten Abrechnungsentwürfe werden den Kontoinhabern und -inhaberinnen in der Regel nochmals zur Stellungnahme unterbreitet. Erst dann wird eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Somit haben die Kontoinhaber und -inhaberinnen mindestens zweimal die Möglichkeit, zur Abrechnung Stellung zu nehmen. Adressen für Rückfragen sind auf allen Schreiben vermerkt, womit beim BFF fallbezogene telefonische Auskünfte erhältlich gemacht werden können. Daneben bestehen die nach VwVG gegebenen Rechtsmöglichkeiten (Rechtsmittel, Wiedererwägung, Erläuterung).</p><p>In den vergangenen Jahren hat das BFF zudem Ausbildungs- und Informationsveranstaltungen über die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durchgeführt, zu denen nebst Vertretungen von Kantons- und Gemeindebehörden auch Rechtsberatungsstellen eingeladen waren. Dadurch wurden vermehrt Ansprechmöglichkeiten für SiRück-Fragen geschaffen.</p><p>4. Solange eine Rückforderungssumme nicht rechtskräftig durch das BFF verfügt ist, wird der Betrag bei begründeten Anhaltspunkten/Eingaben durch das BFF auch wiedererwägungsweise korrigiert.</p><p>Mit der geplanten Teilrevision des Asylgesetzes, die zurzeit in parlamentarischer Behandlung ist, soll vom heutigen System der SiRück-Pflicht mit Regelvermutungspauschalen zu einem verwaltungsmässig einfacheren und neuen Modell einer Sonderabgabe gewechselt werden. Diese Systemänderung kann je nach Ausgang der parlamentarischen Beratungen frühestens per Mitte 2005 in Kraft treten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Schon 2002 bemängelte der "Beobachter" die Praxis des Bundesamtes für Flüchtlinge, wonach Rückforderungen von Sozialleistungen bei arbeitenden Asylbewerbern auf Pauschalen beruhen und damit weit über den effektiv ausgerichteten Beträgen lagen. Einer mir vorliegenden Liste von Rückforderungen kann entnommen werden, dass allein von 24 Tamilen insgesamt etwa 270 000 Franken zu Unrecht eingefordert wurden. Zum Teil waren sie nicht in der Lage, sich innert der geforderten Frist dagegen zu wehren.</p><p>Ich bitte deshalb um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Heutige Praxis: Werden noch immer Forderungen aufgrund von Pauschalen (ohne Ermittlung der effektiv ausgerichteten Unterstützungsleistungen) gestellt?</p><p>2. Welche Umstände oder Bestimmungen hindern das Bundesamt daran, die effektiven Leistungen zu ermitteln und in Rechnung zu stellen?</p><p>3. Welche Rechtshilfen bekommen von ungerechten Forderungen betroffene Personen, damit sie in der Lage sind, rechtzeitig gegen die Verfügung Einsprache zu erheben?</p><p>4. Bis zu welchem Zeitpunkt ist das Bundesamt für Flüchtlinge in der Lage, solche ungerechtfertigten Rückforderungen abzustellen?</p>
- Schröpft das Bundesamt für Flüchtlinge wehrlose Asylbewerber? *
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Vorbemerkung</p><p>Asyl suchende und vorläufig aufgenommene Personen sind verpflichtet, die verursachten Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten und die Kosten für zahnmedizinische Behandlungen sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten und hierfür Sicherheiten zu leisten. Dies geschieht, indem von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen 10 Prozent ihres Erwerbseinkommens auf ein Sicherheitskonto (SiRück-Konto) überwiesen wird.</p><p>Sicherheitsleistungspflichtige Personen, die einen Abrechnungsgrund (vorläufige Aufnahme, Ausreise, Aufenthaltsbewilligung) erfüllen, erhalten eine Abrechnung, worin der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird. Ein positiver Kontosaldo wird bei Schlussabrechnungen ausbezahlt.</p><p>1. Ja. Bei der Abrechnung eines SiRück-Kontos einer Asyl suchenden Person wird seit 1. Oktober 1999 für die Zeit des Asylverfahrens eine Pauschale von maximal 8400 Franken pro Person bzw. maximal 25 200 Franken pro Unterstützungseinheit in Abzug gebracht. Für die Zeit der vorläufigen Aufnahme einer Person wird bei der Abrechnung eines Kontos ein Betrag von 40 Franken pro Tag und Person erhoben (vgl. Art. 85 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, SR 142.31, in Verbindung mit Art. 9 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999, SR 142.312; vgl. Art. 14c Abs. 6 Anag, SR 142.20).</p><p>2. Die zurückzuerstattenden Leistungen werden insbesondere von Kantonen, Gemeinden und Drittbeauftragten erbracht. Eine lückenlose Erfassung sämtlicher Ausgaben pro unterstützte Person bzw. Unterstützungseinheit wäre verwaltungsökonomisch nicht sinnvoll, da für jede Einheit bei allen Stufen eine buchhaltungsmässige Erfassung und schweizweite Konsolidierung der Daten erfolgen müsste. Mit der Einführung der gesetzlichen Regelvermutung, was die verursachten Kosten anbelangt, konnte das Abrechnungsverfahren massiv vereinfacht werden. Es wird davon ausgegangen, dass jede Person während mindestens 210 Tagen vollumfänglich unterstützt worden ist (210 Tage à 40 Franken, total 8400 Franken). In der Tat ist nur eine kleine Zahl von Asylsuchenden vor Ablauf von sieben Monaten erwerbstätig.</p><p>Die Regelvermutung ist durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) nur zu überprüfen, wenn Kontoinhaber und -inhaberinnen nachweisen, dass sie oder ihre Unterstützungseinheiten weniger Kosten verursacht haben als pauschal verrechnet oder wenn Eigen- bzw. Drittleistungen erbracht worden sind. Dabei werden sämtliche verursachten Kosten während der gesamten Dauer des Aufenthaltes berücksichtigt.</p><p>Die geschilderte Abrechnungspraxis des BFF wurde kürzlich auch in Bundesgerichtsentscheiden vom 28. Januar 2003 (2A.442/2002; 2A.472/2002, mit Hinweisen) ausdrücklich bestätigt, in denen ebenso auf die besonderen Mitwirkungs- und zumutbaren Sorgfaltspflichten der Kontoinhaber und -inhaberinnen hingewiesen worden war.</p><p>3. Sowohl bei Zwischen- wie bei Schlussabrechnungen wird den Kontoinhabern und -inhaberinnen oder den Rechtsvertretungen vor Erlass einer formellen Abrechnungsverfügung der Abrechnungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelvermutungsbeträge durch begründete Eingaben beim BFF umgestossen werden können. Die korrigierten Abrechnungsentwürfe werden den Kontoinhabern und -inhaberinnen in der Regel nochmals zur Stellungnahme unterbreitet. Erst dann wird eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Somit haben die Kontoinhaber und -inhaberinnen mindestens zweimal die Möglichkeit, zur Abrechnung Stellung zu nehmen. Adressen für Rückfragen sind auf allen Schreiben vermerkt, womit beim BFF fallbezogene telefonische Auskünfte erhältlich gemacht werden können. Daneben bestehen die nach VwVG gegebenen Rechtsmöglichkeiten (Rechtsmittel, Wiedererwägung, Erläuterung).</p><p>In den vergangenen Jahren hat das BFF zudem Ausbildungs- und Informationsveranstaltungen über die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durchgeführt, zu denen nebst Vertretungen von Kantons- und Gemeindebehörden auch Rechtsberatungsstellen eingeladen waren. Dadurch wurden vermehrt Ansprechmöglichkeiten für SiRück-Fragen geschaffen.</p><p>4. Solange eine Rückforderungssumme nicht rechtskräftig durch das BFF verfügt ist, wird der Betrag bei begründeten Anhaltspunkten/Eingaben durch das BFF auch wiedererwägungsweise korrigiert.</p><p>Mit der geplanten Teilrevision des Asylgesetzes, die zurzeit in parlamentarischer Behandlung ist, soll vom heutigen System der SiRück-Pflicht mit Regelvermutungspauschalen zu einem verwaltungsmässig einfacheren und neuen Modell einer Sonderabgabe gewechselt werden. Diese Systemänderung kann je nach Ausgang der parlamentarischen Beratungen frühestens per Mitte 2005 in Kraft treten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Schon 2002 bemängelte der "Beobachter" die Praxis des Bundesamtes für Flüchtlinge, wonach Rückforderungen von Sozialleistungen bei arbeitenden Asylbewerbern auf Pauschalen beruhen und damit weit über den effektiv ausgerichteten Beträgen lagen. Einer mir vorliegenden Liste von Rückforderungen kann entnommen werden, dass allein von 24 Tamilen insgesamt etwa 270 000 Franken zu Unrecht eingefordert wurden. Zum Teil waren sie nicht in der Lage, sich innert der geforderten Frist dagegen zu wehren.</p><p>Ich bitte deshalb um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Heutige Praxis: Werden noch immer Forderungen aufgrund von Pauschalen (ohne Ermittlung der effektiv ausgerichteten Unterstützungsleistungen) gestellt?</p><p>2. Welche Umstände oder Bestimmungen hindern das Bundesamt daran, die effektiven Leistungen zu ermitteln und in Rechnung zu stellen?</p><p>3. Welche Rechtshilfen bekommen von ungerechten Forderungen betroffene Personen, damit sie in der Lage sind, rechtzeitig gegen die Verfügung Einsprache zu erheben?</p><p>4. Bis zu welchem Zeitpunkt ist das Bundesamt für Flüchtlinge in der Lage, solche ungerechtfertigten Rückforderungen abzustellen?</p>
- Schröpft das Bundesamt für Flüchtlinge wehrlose Asylbewerber? *
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