Meldepflicht für Überwachungssoftware am Arbeitsplatz *
- ShortId
-
03.3624
- Id
-
20033624
- Updated
-
28.07.2023 11:03
- Language
-
de
- Title
-
Meldepflicht für Überwachungssoftware am Arbeitsplatz *
- AdditionalIndexing
-
15;Arbeitnehmerschutz;angewandte Informatik;Meldepflicht;Unterrichtung der Arbeitnehmer/innen;Arbeitsrecht;Datenschutz;Schutz der Privatsphäre;Arbeitsbedingungen;Arbeitspsychologie
- 1
-
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L04K05020513, Datenschutz
- L04K07020502, Arbeitsbedingungen
- L04K05020501, Schutz der Privatsphäre
- L06K070204010106, Unterrichtung der Arbeitnehmer/innen
- L06K070205020101, Arbeitspsychologie
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L06K120102010102, Meldepflicht
- L04K12030101, angewandte Informatik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei der Beantwortung meiner Interpellation 02.3558 hielt der Bundesrat u. a. fest, dass:</p><p>a. solche Software für legale Zwecke wie die Gewährleistung der "Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder des Betriebes" verwendet werden kann;</p><p>b. er eine Bewilligungspflicht für den Import, Verkauf und Kauf solcher Software für unverhältnismässig hält;</p><p>c. solche "Überwachungssoftware geeignet ist, den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infrage zu stellen";</p><p>d. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den Einsatz solcher Programme informiert werden müssen;</p><p>e. solche Überwachungsprogramme bzw. ihr missbräuchlicher Einsatz "nicht auf Anhieb erkennbar" sind.</p><p>Wenn der Bundesrat schon auf eine Bewilligungspflicht verzichten will, so bietet sich als Minimallösung eine Meldepflicht an. Diese Meldepflicht könnte sich beispielsweise auf die folgenden Punkte beschränken:</p><p>a. Name der Überwachungssoftware;</p><p>b. Verwendungszweck;</p><p>c. Bestätigung, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer informiert wurden.</p><p>Eine solche einfache Meldepflicht würde weder die Unternehmen noch die Verwaltung administrativ belasten. Sie würde aber:</p><p>a. die Unternehmen darauf aufmerksam machen, dass sie sich in einem problematischen Bereich bewegen;</p><p>b. der Verwaltung die Gelegenheit geben, durch den routinemässigen Versand eines Merkblattes auf die Rechtslage aufmerksam zu machen;</p><p>c. den kantonalen Arbeitsämtern erste Hinweise dafür liefern, in welchen Fällen eine vertiefte Abklärung nötig wäre.</p><p>Eine derartige Lösung würde zwar nicht den an sich wünschenswerten umfassenden Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleisten, aber dem sehr geringen Aufwand stünde ein erheblicher Nutzen gegenüber.</p>
- <p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme vom 29. November 2002 zur Interpellation 02.3558 Widmer zur Frage der elektronischen Überwachung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgehalten, dass Artikel 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) jegliche Massnahme oder Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens von Personal verbietet, so auch entsprechende Informatikprogramme. Solche Einrichtungen können nur zugelassen werden, wenn sie einem anderen Zweck als der Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerinnen dienen (z. B. Überwachung des Ertrages der Arbeitenden ohne detaillierte Beobachtung des Verhaltens oder der Sicherheit des Arbeitnehmenden oder des Betriebes), und zwar nur dann, wenn die vorgesehene Massnahme zum angestrebten Ziel in einem vernünftigen Verhältnis steht und die betroffenen Arbeitnehmenden darüber informiert werden. Die ArGV 3 enthält demnach bereits die zum Schutz der Arbeitnehmenden notwendigen Vorschriften.</p><p>Die Vollzugsbehörden des Gesetzes haben in der Tat Zutritt zu den Betrieben und die Möglichkeit, zwecks Prüfung Proben und Materialien zu entnehmen. Dies gilt nötigenfalls auch für Informatikmaterial. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Behörden über alle für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Punkte Auskunft zu geben. Hingegen findet sich im Arbeitsgesetz keine Regelung, die erlaubt, von den Betrieben die Meldung von zugelassenen Einrichtungen zu verlangen. Die Meldung von gesetzeskonformen Einrichtungen könnte nur auf freiwilliger Basis geschehen. Die Einführung der obligatorischen Meldung müsste mit einer Revision des Arbeitsgesetzes eingeführt werden, was zum angestrebten Ziel in einem Missverhältnis stehen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob und wie der Einsatz von Überwachungssoftware am Arbeitsplatz ("Keyloggers") einer Meldepflicht unterstellt werden kann. Die Meldung ist mit einer einfachen Begründungspflicht für den legalen Einsatz dieser Software zu verbinden.</p>
- Meldepflicht für Überwachungssoftware am Arbeitsplatz *
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bei der Beantwortung meiner Interpellation 02.3558 hielt der Bundesrat u. a. fest, dass:</p><p>a. solche Software für legale Zwecke wie die Gewährleistung der "Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder des Betriebes" verwendet werden kann;</p><p>b. er eine Bewilligungspflicht für den Import, Verkauf und Kauf solcher Software für unverhältnismässig hält;</p><p>c. solche "Überwachungssoftware geeignet ist, den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infrage zu stellen";</p><p>d. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den Einsatz solcher Programme informiert werden müssen;</p><p>e. solche Überwachungsprogramme bzw. ihr missbräuchlicher Einsatz "nicht auf Anhieb erkennbar" sind.</p><p>Wenn der Bundesrat schon auf eine Bewilligungspflicht verzichten will, so bietet sich als Minimallösung eine Meldepflicht an. Diese Meldepflicht könnte sich beispielsweise auf die folgenden Punkte beschränken:</p><p>a. Name der Überwachungssoftware;</p><p>b. Verwendungszweck;</p><p>c. Bestätigung, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer informiert wurden.</p><p>Eine solche einfache Meldepflicht würde weder die Unternehmen noch die Verwaltung administrativ belasten. Sie würde aber:</p><p>a. die Unternehmen darauf aufmerksam machen, dass sie sich in einem problematischen Bereich bewegen;</p><p>b. der Verwaltung die Gelegenheit geben, durch den routinemässigen Versand eines Merkblattes auf die Rechtslage aufmerksam zu machen;</p><p>c. den kantonalen Arbeitsämtern erste Hinweise dafür liefern, in welchen Fällen eine vertiefte Abklärung nötig wäre.</p><p>Eine derartige Lösung würde zwar nicht den an sich wünschenswerten umfassenden Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleisten, aber dem sehr geringen Aufwand stünde ein erheblicher Nutzen gegenüber.</p>
- <p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme vom 29. November 2002 zur Interpellation 02.3558 Widmer zur Frage der elektronischen Überwachung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgehalten, dass Artikel 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) jegliche Massnahme oder Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens von Personal verbietet, so auch entsprechende Informatikprogramme. Solche Einrichtungen können nur zugelassen werden, wenn sie einem anderen Zweck als der Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerinnen dienen (z. B. Überwachung des Ertrages der Arbeitenden ohne detaillierte Beobachtung des Verhaltens oder der Sicherheit des Arbeitnehmenden oder des Betriebes), und zwar nur dann, wenn die vorgesehene Massnahme zum angestrebten Ziel in einem vernünftigen Verhältnis steht und die betroffenen Arbeitnehmenden darüber informiert werden. Die ArGV 3 enthält demnach bereits die zum Schutz der Arbeitnehmenden notwendigen Vorschriften.</p><p>Die Vollzugsbehörden des Gesetzes haben in der Tat Zutritt zu den Betrieben und die Möglichkeit, zwecks Prüfung Proben und Materialien zu entnehmen. Dies gilt nötigenfalls auch für Informatikmaterial. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Behörden über alle für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Punkte Auskunft zu geben. Hingegen findet sich im Arbeitsgesetz keine Regelung, die erlaubt, von den Betrieben die Meldung von zugelassenen Einrichtungen zu verlangen. Die Meldung von gesetzeskonformen Einrichtungen könnte nur auf freiwilliger Basis geschehen. Die Einführung der obligatorischen Meldung müsste mit einer Revision des Arbeitsgesetzes eingeführt werden, was zum angestrebten Ziel in einem Missverhältnis stehen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob und wie der Einsatz von Überwachungssoftware am Arbeitsplatz ("Keyloggers") einer Meldepflicht unterstellt werden kann. Die Meldung ist mit einer einfachen Begründungspflicht für den legalen Einsatz dieser Software zu verbinden.</p>
- Meldepflicht für Überwachungssoftware am Arbeitsplatz *
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