Krankenversicherung. Kantonale Einheitsprämie *
- ShortId
-
03.3626
- Id
-
20033626
- Updated
-
28.07.2023 09:08
- Language
-
de
- Title
-
Krankenversicherung. Kantonale Einheitsprämie *
- AdditionalIndexing
-
2841;Festpreis;Krankenkassenprämie;Kanton;Krankenversicherung
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L05K1105030201, Festpreis
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Gesundheitswesen ist extrem kantonalisiert. Die Krankenkassenprämien sind von Kanton zu Kanton und von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Manche Kassen haben sogar verschiedene Prämien in einem einzigen Kanton - eine strukturell komplexe und wenig transparente Situation. Dies erweist sich als:</p><p>- völlig unangemessen in einem System, das auf Wettbewerb bauen will und deshalb den Grundanforderungen der Transparenz genügen muss;</p><p>- völlig ungerecht, denn der Leistungskatalog ist für alle Versicherten des Landes gleich und lokal (Region, Kanton) betrachtet betrifft er Personen, die im gleichen soziokulturellen Kontext leben. Die mitunter erheblichen Prämienunterschiede, die durch ungleiche Prämienermässigungen für Versicherte mit tiefem Einkommen noch zusätzlich verstärkt werden, sind deshalb nicht gerechtfertigt.</p><p>Die meisten Versicherten können die Grundzüge der öffentlichen Diskussion zwar verstehen, es ist ihnen aber objektiv unmöglich, die Prämienunterschiede zu beurteilen und deren Konsequenzen abzusehen, das Verhältnis zwischen Grund- und Zusatzversicherungen zu verstehen und die nötigen administrativen Schritte für einen Kassenwechsel einzuleiten. Man denke nur an die skandalöse Risikoselektion einiger Kassen, die Versicherungsvorbehalte äussern, ärztliche Gutachten für Grundversicherungen anfordern und Druck zugunsten einer Franchisenerhöhung ausüben.</p><p>Einerseits muss die wirtschaftlich bedingte Entwicklung der Gesundheitskosten, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen, innerhalb jedes einzelnen Kantons berücksichtigt werden. Dies trifft insbesondere auf die Praxis der Subventionierung aller Elemente des Gesundheitssystems zu (u. a. Pflegeheime, Spitex sowie die finanzielle Verteilung zwischen Kantonen und Gemeinden). Andererseits widerspricht die ungleiche Behandlung der Versicherten den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der sozialen Gerechtigkeit.</p><p>Betrachtet man das Verwaltungsverfahren und betrachtet man, wie sich diese Situation auf die Prämienfestlegung und die Aufsicht bzw. Kontrolle durch Bund und Kantone auswirkt, so erweist sich der gegenwärtige Zustand als wenig wirksam und noch weniger wirtschaftlich. Ganz abgesehen von den willkürlichen Komponenten, die der Prämienfestlegung zugrunde liegen. In der Tat erfolgt diese weniger nach wirtschaftlichen Kriterien, sondern nach Absprache - eine in vielerlei Hinsicht inakzeptable Situation.</p><p>Im Zusammenhang mit der Motion Berberat 99.3309, "Vereinheitlichung der Prämien", wurde darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen das Prinzip der Gleichheit aller Versicherten vor dem Gesetz beeinträchtige. Zwar teilte der Bundesrat bis zu einem gewissen Grade die Sorgen des Motionärs, erachtete es aber nicht als sinnvoll, die Prämien gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen. Insofern ist die Aufnahme von Gesprächen für eine kantonale Prämienvereinheitlichung ein erster wichtiger Schritt, um Ungleichbehandlungen zu reduzieren, die sozial unhaltbare Risikoselektion zu eliminieren und strukturelle Reformen in ein System einzubringen, das ausser Kontrolle geraten ist und nicht mit der nötigen Konsequenz geführt wird.</p>
- <p>In seiner Botschaft vom 21. September 1998 zur Teilrevision des KVG hatte der Bundesrat vorgeschlagen, Artikel 61 Absatz 2 KVG dahin gehend zu ändern, dass das BSV die Prämienregionen in den Kantonen für alle Krankenversicherer einheitlich festlegen kann. Mit der einheitlichen Festlegung der Prämienregionen sollte eine verbesserte Transparenz sowohl für die Prämienkontrolle und Prämiengenehmigung durch das BSV wie auch für die Orientierung der Versicherten erreicht werden. Der Gesetzgeber verabschiedete den neuen Wortlaut am 24. März 2000. Die Änderung trat auf den 1. Januar 2001 in Kraft und wurde im Jahr 2003 zunächst als Empfehlung umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2004 werden die kantonalen Prämienregionen nun für alle Versicherer verbindlich festgelegt.</p><p>Bei der Prämienvereinheitlichung so weit zu gehen wie der Motionär und alle Versicherer zu verpflichten, eine kantonale Einheitsprämie für alle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellen Versicherten einzuführen, macht nach Ansicht des Bundesrates keinen Sinn. Denn eine solche Vereinheitlichung, auch wenn sie nur die kantonale Ebene erfasst, bedeutete zwangsläufig eine vollständige Abkehr von der heute bestehenden Finanzierung in der sozialen Krankenversicherung. Da es zwischen den einzelnen Krankenversicherern bei der Risikostruktur und der Erkrankungsrate sehr grosse Unterschiede gibt, die vom heutigen Risikoausgleich - dieser berücksichtigt nur die Kriterien Alter und Geschlecht - nur teilweise kompensiert werden, hätte die Einführung einer kantonalen Einheitsprämie zur Folge, dass gewisse Versicherer finanziell gesehen in einer schwächeren Position wären, bei anderen wiederum wäre der finanzielle Rückhalt grösser, ausser man würde eine neu einzurichtende Stelle damit beauftragen, die Kosten zwischen den Versicherern gesamthaft auszugleichen und jedem Versicherer den Anteil zukommen zu lassen, den er auch tatsächlich braucht. Die Versicherer hätten aber so nur noch die Funktion einer Zahlstelle für Gesundheitsleistungen. Ausserdem würde dieser Ausgleich die Anstrengungen der Versicherer zur Kostensenkung klar unterlaufen. Eine kantonale Einheitsprämie führte schliesslich zu einer Vereinheitlichung und Zentralisierung, wodurch jeglicher Wettbewerb unter den Versicherern zunichte gemacht würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung zu ändern und den Grundsatz einer Einheitsprämie für alle Kassen in einem Kanton einzuführen.</p>
- Krankenversicherung. Kantonale Einheitsprämie *
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Gesundheitswesen ist extrem kantonalisiert. Die Krankenkassenprämien sind von Kanton zu Kanton und von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Manche Kassen haben sogar verschiedene Prämien in einem einzigen Kanton - eine strukturell komplexe und wenig transparente Situation. Dies erweist sich als:</p><p>- völlig unangemessen in einem System, das auf Wettbewerb bauen will und deshalb den Grundanforderungen der Transparenz genügen muss;</p><p>- völlig ungerecht, denn der Leistungskatalog ist für alle Versicherten des Landes gleich und lokal (Region, Kanton) betrachtet betrifft er Personen, die im gleichen soziokulturellen Kontext leben. Die mitunter erheblichen Prämienunterschiede, die durch ungleiche Prämienermässigungen für Versicherte mit tiefem Einkommen noch zusätzlich verstärkt werden, sind deshalb nicht gerechtfertigt.</p><p>Die meisten Versicherten können die Grundzüge der öffentlichen Diskussion zwar verstehen, es ist ihnen aber objektiv unmöglich, die Prämienunterschiede zu beurteilen und deren Konsequenzen abzusehen, das Verhältnis zwischen Grund- und Zusatzversicherungen zu verstehen und die nötigen administrativen Schritte für einen Kassenwechsel einzuleiten. Man denke nur an die skandalöse Risikoselektion einiger Kassen, die Versicherungsvorbehalte äussern, ärztliche Gutachten für Grundversicherungen anfordern und Druck zugunsten einer Franchisenerhöhung ausüben.</p><p>Einerseits muss die wirtschaftlich bedingte Entwicklung der Gesundheitskosten, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen, innerhalb jedes einzelnen Kantons berücksichtigt werden. Dies trifft insbesondere auf die Praxis der Subventionierung aller Elemente des Gesundheitssystems zu (u. a. Pflegeheime, Spitex sowie die finanzielle Verteilung zwischen Kantonen und Gemeinden). Andererseits widerspricht die ungleiche Behandlung der Versicherten den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der sozialen Gerechtigkeit.</p><p>Betrachtet man das Verwaltungsverfahren und betrachtet man, wie sich diese Situation auf die Prämienfestlegung und die Aufsicht bzw. Kontrolle durch Bund und Kantone auswirkt, so erweist sich der gegenwärtige Zustand als wenig wirksam und noch weniger wirtschaftlich. Ganz abgesehen von den willkürlichen Komponenten, die der Prämienfestlegung zugrunde liegen. In der Tat erfolgt diese weniger nach wirtschaftlichen Kriterien, sondern nach Absprache - eine in vielerlei Hinsicht inakzeptable Situation.</p><p>Im Zusammenhang mit der Motion Berberat 99.3309, "Vereinheitlichung der Prämien", wurde darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen das Prinzip der Gleichheit aller Versicherten vor dem Gesetz beeinträchtige. Zwar teilte der Bundesrat bis zu einem gewissen Grade die Sorgen des Motionärs, erachtete es aber nicht als sinnvoll, die Prämien gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen. Insofern ist die Aufnahme von Gesprächen für eine kantonale Prämienvereinheitlichung ein erster wichtiger Schritt, um Ungleichbehandlungen zu reduzieren, die sozial unhaltbare Risikoselektion zu eliminieren und strukturelle Reformen in ein System einzubringen, das ausser Kontrolle geraten ist und nicht mit der nötigen Konsequenz geführt wird.</p>
- <p>In seiner Botschaft vom 21. September 1998 zur Teilrevision des KVG hatte der Bundesrat vorgeschlagen, Artikel 61 Absatz 2 KVG dahin gehend zu ändern, dass das BSV die Prämienregionen in den Kantonen für alle Krankenversicherer einheitlich festlegen kann. Mit der einheitlichen Festlegung der Prämienregionen sollte eine verbesserte Transparenz sowohl für die Prämienkontrolle und Prämiengenehmigung durch das BSV wie auch für die Orientierung der Versicherten erreicht werden. Der Gesetzgeber verabschiedete den neuen Wortlaut am 24. März 2000. Die Änderung trat auf den 1. Januar 2001 in Kraft und wurde im Jahr 2003 zunächst als Empfehlung umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2004 werden die kantonalen Prämienregionen nun für alle Versicherer verbindlich festgelegt.</p><p>Bei der Prämienvereinheitlichung so weit zu gehen wie der Motionär und alle Versicherer zu verpflichten, eine kantonale Einheitsprämie für alle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellen Versicherten einzuführen, macht nach Ansicht des Bundesrates keinen Sinn. Denn eine solche Vereinheitlichung, auch wenn sie nur die kantonale Ebene erfasst, bedeutete zwangsläufig eine vollständige Abkehr von der heute bestehenden Finanzierung in der sozialen Krankenversicherung. Da es zwischen den einzelnen Krankenversicherern bei der Risikostruktur und der Erkrankungsrate sehr grosse Unterschiede gibt, die vom heutigen Risikoausgleich - dieser berücksichtigt nur die Kriterien Alter und Geschlecht - nur teilweise kompensiert werden, hätte die Einführung einer kantonalen Einheitsprämie zur Folge, dass gewisse Versicherer finanziell gesehen in einer schwächeren Position wären, bei anderen wiederum wäre der finanzielle Rückhalt grösser, ausser man würde eine neu einzurichtende Stelle damit beauftragen, die Kosten zwischen den Versicherern gesamthaft auszugleichen und jedem Versicherer den Anteil zukommen zu lassen, den er auch tatsächlich braucht. Die Versicherer hätten aber so nur noch die Funktion einer Zahlstelle für Gesundheitsleistungen. Ausserdem würde dieser Ausgleich die Anstrengungen der Versicherer zur Kostensenkung klar unterlaufen. Eine kantonale Einheitsprämie führte schliesslich zu einer Vereinheitlichung und Zentralisierung, wodurch jeglicher Wettbewerb unter den Versicherern zunichte gemacht würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung zu ändern und den Grundsatz einer Einheitsprämie für alle Kassen in einem Kanton einzuführen.</p>
- Krankenversicherung. Kantonale Einheitsprämie *
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