TarMed. Drohende Kostenexplosion *
- ShortId
-
03.3631
- Id
-
20033631
- Updated
-
28.07.2023 09:55
- Language
-
de
- Title
-
TarMed. Drohende Kostenexplosion *
- AdditionalIndexing
-
2841;Festpreis;Kostenrechnung;Gesundheitswesen;Arzt/Ärztin;Fakturierung;Kosten des Gesundheitswesens
- 1
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- L05K1105030201, Festpreis
- L04K01050511, Gesundheitswesen
- L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- L05K0703020203, Fakturierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die neue gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur TarMed ist ein längst fälliger Vollzugsakt des KVG und höchst willkommener Systemwechsel. Ab dem 1. Januar 2004 werden sämtliche ambulanten ärztlichen Verrichtungen gesamtschweizerisch nach demselben Tarif abgerechnet werden - unabhängig davon, ob es sich um einen Unfall oder um eine Krankheit handelt, und unabhängig davon, wo diese Arztleistung erbracht wird, im Spital, in der Arztpraxis oder beim Patienten daheim.</p><p>Die Tarifpartner im Krankenversicherungsbereich haben sich mit TarMed 1.1r nicht nur auf eine gemeinsame Tarifstruktur, sondern auch auf die Einführungsmodalitäten geeinigt. Der Bundesrat hat die Tarifstruktur und die entsprechenden Rahmenverträge zwischen Santésuisse und FMH bzw. Santésuisse und H+ am 30. September 2002 genehmigt. Mit Genehmigung der Rahmenverträge hat der Bundesrat auch die wichtige gemeinsame Vereinbarung zur Kostenneutralität (Anhang 2 des jeweiligen Rahmenvertrages) gutgeheissen.</p><p>Die Kostenneutralitätsphase, die innerhalb der Einführungsphase (1. Januar 2004 bis 30. Juni 2005) vom April 2004 bis April 2005 (mit entsprechender Vor- und Nachlaufzeit) dauert, garantiert, dass innerhalb dieser Zeitspanne ein vorher definiertes Kostendach nicht überschritten werden darf. Nach Ablauf der Einführungsphase fällt dieses Sicherheitskonzept dahin, und es ist zu befürchten, dass einer extensiven Anwendung des Einzelleistungstarifes durch die Leistungserbringer Tür und Tor geöffnet sind. Mit anderen Worten: Die Krankenversicherer fürchten, dass nach dem 1. Juli 2005 ein massiver Kostenanstieg im ambulanten KVG-Bereich droht. Es ist deshalb im Interesse der Prämien- und Steuerzahlenden, wenn der Bundesrat rechtzeitig Vorkehren trifft, damit nach Ablauf der kostenneutralen Einführungsphase die Kosten und damit die Prämien nicht unkontrolliert ansteigen. Gemäss Artikel 55 Absatz 1 KVG hat die zuständige Behörde (der Bund oder die Kantone) die Möglichkeit, bei einem ausserordentlichen Kostenanstieg Tarife oder Preise einzufrieren. Damit wird aber das Problem der befürchteten Mengenausweitung nicht gelöst.</p>
- <p>In der Krankenversicherung steht die Tarifautonomie im Vordergrund, d. h. die Aushandlung und Umsetzung von Tarifen ist primär Sache der betroffenen Tarifpartner. Die Behörden fungieren als Genehmigungsinstanz bzw. bei einer Nichteinigung der Tarifpartner als Festsetzungsinstanz. Direkt haben die Behörden somit keinen grossen Einfluss auf die Tarifbildung. Im Bereich des TarMed ist der Bundesrat für die Genehmigung der Struktur - diese muss bei einem Einzelleistungstarif nach Artikel 43 Absatz 5 KVG gesamtschweizerisch einheitlich ausgestaltet sein - zuständig, während den Kantonen die Genehmigung bzw. Festsetzung der Taxpunktwerte obliegt.</p><p>Der Bundesrat hat am 30. September 2002 die TarMed-Rahmenverträge inklusive dem vertraglich vereinbarten Konzept zur Kostenneutralität, welches der Bundesrat explizit von den Tarifpartnern gefordert hat, genehmigt. Neben dieser vertraglich vereinbarten Kostenneutralität ist festzuhalten, dass nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 43 Absatz 6 KVG ein Wechsel des Tarifmodells dann nicht zu anrechenbaren Mehrkosten und zu höheren Abgeltungen für die erbrachten Leistungen führen darf, wenn Qualität und Menge der erbrachten Leistungen im Vergleich zum alten Modell mehr oder weniger gleich bleiben und somit keine Faktoren vorliegen, die höhere Kosten rechtfertigen.</p><p>In diesem Sinne ist die Kostenneutralität eine zwingende Vorschrift des KVG; sie ist begründet durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Dieses im KVG verankerte Gebot bedeutet auch, dass mit dem Ende der vertraglich vereinbarten Form der Kostenneutralität die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht einfach dahinfällt, sondern von den Tarifpartnern weiterhin zu beachten und umzusetzen ist.</p><p>Der Interpellant befürchtet insbesondere eine Kostensteigerung zufolge Mengenausweitung. Weder der Bundesrat noch die Kantone verfügen über massgebliche Kompetenzen und Möglichkeiten, die Leistungsmenge zu steuern oder zu beeinflussen. Für die Kantone besteht einzig die Möglichkeit, im Rahmen der Genehmigungen bzw. Festsetzungen von Taxpunktwerten oder dann allenfalls auf der Basis von Artikel 55 Absatz 1 KVG aktiv zu werden, wobei sich der Spielraum auf die Preise (Taxpunktwerte) beschränkt. Der Bundesrat kann sich erst im Falle von Tarifbeschwerden äussern, und zwar in Bezug auf TarMed ebenfalls einzig zur Höhe der Taxpunktwerte.</p><p>Selbstverständlich wurden aber sowohl Taxpunktwerterhöhungen wie -festsetzungen der Ärzteschaft in der bisherigen bundesrätlichen Rechtsprechung immer auch unter dem Blickwinkel der Kostenentwicklung beurteilt, um abzuschätzen, ob Mengenausweitungen stattgefunden haben oder nicht. Die behördlichen Möglichkeiten beschränken sich folglich zwar auf die Taxpunktwerte, damit kann jedoch in einem nicht unbeträchtlichen Umfang der Kostenentwicklung Rechnung getragen werden.</p><p>Der Bundesrat sieht auch Argumente, welche dagegen sprechen, dass sich die ambulanten ärztlichen Kosten ab 1. Juli 2005 massiv erhöhen werden:</p><p>- Auch vor TarMed waren Einzelleistungstarife im Einsatz und wäre somit eine extensive Tarifanwendung möglich gewesen.</p><p>- Bereits vor der Einführung von TarMed dürfte ein gewisser Vorholeffekt stattgefunden haben, um ein möglichst hohes Niveau der Referenzkosten für die Kostenneutralität zu erreichen.</p><p>- Aufgrund der besseren Datenlage unter TarMed dürfte die Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle vereinfacht und somit effizienter (und auch kostenwirksamer) werden.</p><p>Der Bundesrat ist aufgrund eines Postulats der Geschäftsprüfungskommission des Ständerats (02.3711) zudem gehalten, eine Evaluation der Wirkungen von TarMed vorzunehmen und zuhanden der Kommission Bericht zu erstatten. Er hat ein wissenschaftliches Institut beauftragt, ein Evaluationskonzept zu erstellen und die Entwicklung zu verfolgen. Ein Jahr nach Inkrafttreten des Tarifes soll eine erste Bestandesaufnahme darauf schliessen lassen, ob und in welche Richtung Änderungen angezeigt sind.</p><p>Da aber die Gefahr einer Kostensteigerung nach der vertraglich vereinbarten Kostenneutralitätsphase nicht ausgeschlossen werden kann, sieht der Bundesrat im Rahmen seiner Möglichkeiten folgende Massnahmen vor:</p><p>- Wie bereits in seinen Empfehlungen an Tarifpartner und Kantonsregierungen vom 30. September 2002 wird der Bundesrat gegen Ende der Kostenneutralitätsphase Tarifpartner und Kantonsregierungen als Genehmigungs- bzw. Festsetzungsbehörde an deren Verantwortung und Aufgaben gemäss KVG erinnern.</p><p>- Der Bundesrat war und ist bestrebt, das TarMed-Projekt zu begleiten (Kontakte mit den Tarifpartnern, Informationsgespräche mit dem zuständigen Departementvorsteher usw.); er wird sich darum bemühen, diese Begleitung auch nach der vertraglich vereinbarten Kostenneutralitätsphase fortzuführen.</p><p>- Im Rahmen seiner Aufsichtskompetenz über die Krankenversicherer verfügt das BAG zudem über die Möglichkeit, die Versicherer bezüglich Pflicht zur Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle anzuweisen.</p><p>- Der Bundesrat kann zudem im Rahmen der Beurteilung von Tarifbeschwerden seine bisherige Rechtsprechung in Tariffragen weiterführen.</p><p>Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass TarMed ein Vertragswerk der Tarifpartner ist und deshalb dieselben auch nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Kostenneutralitätsphase vertragliche Regelungen treffen können. Sollte sich TarMed aus Sicht der Versicherer nicht bewähren und es tatsächlich zu einer Kostenexplosion kommen, können und müssen die Tarifpartner entsprechend ihrer Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit von ihren Kompetenzen Gebrauch machen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 1. Januar 2004 tritt TarMed im Krankenversicherungsbereich in Kraft. Mehr als 7 Milliarden Franken jährlich werden über TarMed abgerechnet werden. Die alten Tarife werden kostenneutral in TarMed überführt, d. h. während der kostenneutralen Einführungsphase, die am 1. Januar 2004 beginnt und am 30. Juni 2005 endet, besteht ein definiertes Kostendach.</p><p>Folgende Frage ist zu klären:</p><p>Was gedenkt der Bundesrat vorzukehren, damit nach Ende der Einführungsphase von TarMed sich die Kosten für die ambulanten ärztlichen Dienstleistungen nicht explosionsartig erhöhen?</p>
- TarMed. Drohende Kostenexplosion *
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die neue gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur TarMed ist ein längst fälliger Vollzugsakt des KVG und höchst willkommener Systemwechsel. Ab dem 1. Januar 2004 werden sämtliche ambulanten ärztlichen Verrichtungen gesamtschweizerisch nach demselben Tarif abgerechnet werden - unabhängig davon, ob es sich um einen Unfall oder um eine Krankheit handelt, und unabhängig davon, wo diese Arztleistung erbracht wird, im Spital, in der Arztpraxis oder beim Patienten daheim.</p><p>Die Tarifpartner im Krankenversicherungsbereich haben sich mit TarMed 1.1r nicht nur auf eine gemeinsame Tarifstruktur, sondern auch auf die Einführungsmodalitäten geeinigt. Der Bundesrat hat die Tarifstruktur und die entsprechenden Rahmenverträge zwischen Santésuisse und FMH bzw. Santésuisse und H+ am 30. September 2002 genehmigt. Mit Genehmigung der Rahmenverträge hat der Bundesrat auch die wichtige gemeinsame Vereinbarung zur Kostenneutralität (Anhang 2 des jeweiligen Rahmenvertrages) gutgeheissen.</p><p>Die Kostenneutralitätsphase, die innerhalb der Einführungsphase (1. Januar 2004 bis 30. Juni 2005) vom April 2004 bis April 2005 (mit entsprechender Vor- und Nachlaufzeit) dauert, garantiert, dass innerhalb dieser Zeitspanne ein vorher definiertes Kostendach nicht überschritten werden darf. Nach Ablauf der Einführungsphase fällt dieses Sicherheitskonzept dahin, und es ist zu befürchten, dass einer extensiven Anwendung des Einzelleistungstarifes durch die Leistungserbringer Tür und Tor geöffnet sind. Mit anderen Worten: Die Krankenversicherer fürchten, dass nach dem 1. Juli 2005 ein massiver Kostenanstieg im ambulanten KVG-Bereich droht. Es ist deshalb im Interesse der Prämien- und Steuerzahlenden, wenn der Bundesrat rechtzeitig Vorkehren trifft, damit nach Ablauf der kostenneutralen Einführungsphase die Kosten und damit die Prämien nicht unkontrolliert ansteigen. Gemäss Artikel 55 Absatz 1 KVG hat die zuständige Behörde (der Bund oder die Kantone) die Möglichkeit, bei einem ausserordentlichen Kostenanstieg Tarife oder Preise einzufrieren. Damit wird aber das Problem der befürchteten Mengenausweitung nicht gelöst.</p>
- <p>In der Krankenversicherung steht die Tarifautonomie im Vordergrund, d. h. die Aushandlung und Umsetzung von Tarifen ist primär Sache der betroffenen Tarifpartner. Die Behörden fungieren als Genehmigungsinstanz bzw. bei einer Nichteinigung der Tarifpartner als Festsetzungsinstanz. Direkt haben die Behörden somit keinen grossen Einfluss auf die Tarifbildung. Im Bereich des TarMed ist der Bundesrat für die Genehmigung der Struktur - diese muss bei einem Einzelleistungstarif nach Artikel 43 Absatz 5 KVG gesamtschweizerisch einheitlich ausgestaltet sein - zuständig, während den Kantonen die Genehmigung bzw. Festsetzung der Taxpunktwerte obliegt.</p><p>Der Bundesrat hat am 30. September 2002 die TarMed-Rahmenverträge inklusive dem vertraglich vereinbarten Konzept zur Kostenneutralität, welches der Bundesrat explizit von den Tarifpartnern gefordert hat, genehmigt. Neben dieser vertraglich vereinbarten Kostenneutralität ist festzuhalten, dass nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 43 Absatz 6 KVG ein Wechsel des Tarifmodells dann nicht zu anrechenbaren Mehrkosten und zu höheren Abgeltungen für die erbrachten Leistungen führen darf, wenn Qualität und Menge der erbrachten Leistungen im Vergleich zum alten Modell mehr oder weniger gleich bleiben und somit keine Faktoren vorliegen, die höhere Kosten rechtfertigen.</p><p>In diesem Sinne ist die Kostenneutralität eine zwingende Vorschrift des KVG; sie ist begründet durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Dieses im KVG verankerte Gebot bedeutet auch, dass mit dem Ende der vertraglich vereinbarten Form der Kostenneutralität die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht einfach dahinfällt, sondern von den Tarifpartnern weiterhin zu beachten und umzusetzen ist.</p><p>Der Interpellant befürchtet insbesondere eine Kostensteigerung zufolge Mengenausweitung. Weder der Bundesrat noch die Kantone verfügen über massgebliche Kompetenzen und Möglichkeiten, die Leistungsmenge zu steuern oder zu beeinflussen. Für die Kantone besteht einzig die Möglichkeit, im Rahmen der Genehmigungen bzw. Festsetzungen von Taxpunktwerten oder dann allenfalls auf der Basis von Artikel 55 Absatz 1 KVG aktiv zu werden, wobei sich der Spielraum auf die Preise (Taxpunktwerte) beschränkt. Der Bundesrat kann sich erst im Falle von Tarifbeschwerden äussern, und zwar in Bezug auf TarMed ebenfalls einzig zur Höhe der Taxpunktwerte.</p><p>Selbstverständlich wurden aber sowohl Taxpunktwerterhöhungen wie -festsetzungen der Ärzteschaft in der bisherigen bundesrätlichen Rechtsprechung immer auch unter dem Blickwinkel der Kostenentwicklung beurteilt, um abzuschätzen, ob Mengenausweitungen stattgefunden haben oder nicht. Die behördlichen Möglichkeiten beschränken sich folglich zwar auf die Taxpunktwerte, damit kann jedoch in einem nicht unbeträchtlichen Umfang der Kostenentwicklung Rechnung getragen werden.</p><p>Der Bundesrat sieht auch Argumente, welche dagegen sprechen, dass sich die ambulanten ärztlichen Kosten ab 1. Juli 2005 massiv erhöhen werden:</p><p>- Auch vor TarMed waren Einzelleistungstarife im Einsatz und wäre somit eine extensive Tarifanwendung möglich gewesen.</p><p>- Bereits vor der Einführung von TarMed dürfte ein gewisser Vorholeffekt stattgefunden haben, um ein möglichst hohes Niveau der Referenzkosten für die Kostenneutralität zu erreichen.</p><p>- Aufgrund der besseren Datenlage unter TarMed dürfte die Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle vereinfacht und somit effizienter (und auch kostenwirksamer) werden.</p><p>Der Bundesrat ist aufgrund eines Postulats der Geschäftsprüfungskommission des Ständerats (02.3711) zudem gehalten, eine Evaluation der Wirkungen von TarMed vorzunehmen und zuhanden der Kommission Bericht zu erstatten. Er hat ein wissenschaftliches Institut beauftragt, ein Evaluationskonzept zu erstellen und die Entwicklung zu verfolgen. Ein Jahr nach Inkrafttreten des Tarifes soll eine erste Bestandesaufnahme darauf schliessen lassen, ob und in welche Richtung Änderungen angezeigt sind.</p><p>Da aber die Gefahr einer Kostensteigerung nach der vertraglich vereinbarten Kostenneutralitätsphase nicht ausgeschlossen werden kann, sieht der Bundesrat im Rahmen seiner Möglichkeiten folgende Massnahmen vor:</p><p>- Wie bereits in seinen Empfehlungen an Tarifpartner und Kantonsregierungen vom 30. September 2002 wird der Bundesrat gegen Ende der Kostenneutralitätsphase Tarifpartner und Kantonsregierungen als Genehmigungs- bzw. Festsetzungsbehörde an deren Verantwortung und Aufgaben gemäss KVG erinnern.</p><p>- Der Bundesrat war und ist bestrebt, das TarMed-Projekt zu begleiten (Kontakte mit den Tarifpartnern, Informationsgespräche mit dem zuständigen Departementvorsteher usw.); er wird sich darum bemühen, diese Begleitung auch nach der vertraglich vereinbarten Kostenneutralitätsphase fortzuführen.</p><p>- Im Rahmen seiner Aufsichtskompetenz über die Krankenversicherer verfügt das BAG zudem über die Möglichkeit, die Versicherer bezüglich Pflicht zur Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle anzuweisen.</p><p>- Der Bundesrat kann zudem im Rahmen der Beurteilung von Tarifbeschwerden seine bisherige Rechtsprechung in Tariffragen weiterführen.</p><p>Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass TarMed ein Vertragswerk der Tarifpartner ist und deshalb dieselben auch nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Kostenneutralitätsphase vertragliche Regelungen treffen können. Sollte sich TarMed aus Sicht der Versicherer nicht bewähren und es tatsächlich zu einer Kostenexplosion kommen, können und müssen die Tarifpartner entsprechend ihrer Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit von ihren Kompetenzen Gebrauch machen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 1. Januar 2004 tritt TarMed im Krankenversicherungsbereich in Kraft. Mehr als 7 Milliarden Franken jährlich werden über TarMed abgerechnet werden. Die alten Tarife werden kostenneutral in TarMed überführt, d. h. während der kostenneutralen Einführungsphase, die am 1. Januar 2004 beginnt und am 30. Juni 2005 endet, besteht ein definiertes Kostendach.</p><p>Folgende Frage ist zu klären:</p><p>Was gedenkt der Bundesrat vorzukehren, damit nach Ende der Einführungsphase von TarMed sich die Kosten für die ambulanten ärztlichen Dienstleistungen nicht explosionsartig erhöhen?</p>
- TarMed. Drohende Kostenexplosion *
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