Bruttoprinzip bei der Armee *
- ShortId
-
03.3651
- Id
-
20033651
- Updated
-
28.07.2023 08:58
- Language
-
de
- Title
-
Bruttoprinzip bei der Armee *
- AdditionalIndexing
-
09;Betriebsmittel;Globalbudget;Unterhaltskosten;Armee;Betriebskosten;Wertschöpfung;allgemeine Buchhaltung
- 1
-
- L03K040203, Armee
- L06K070302010107, Wertschöpfung
- L06K070302010102, Betriebsmittel
- L05K0703020101, allgemeine Buchhaltung
- L04K11080105, Globalbudget
- L06K070302020103, Betriebskosten
- L06K070302020114, Unterhaltskosten
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das VBS ist im Rahmen der Restrukturierung und Verkleinerung von Verwaltung und Armee gezwungen zu desinvestieren. Das bedeutet z. B., dass der Erlös aus dem Verkauf von Liegenschaften oder Waffen und Gerätschaften (Kampfpanzer) nach geltendem Recht (gemäss dem Bruttoprinzip) in die allgemeine Bundeskasse fliesst. Der unternehmerische Anreiz zur Desinvestition ist dabei gering. Durch die Einführung des Nettoprinzipes (Erlös aus Verkauf bleibt bei der Armee) würde die unternehmerische Führung des Departementes massiv gefördert. Unrentable oder nicht mehr gebrauchte Objekte würden früher veräussert und Unterhaltskosten können eingespart werden.</p>
- <p>Der Bundesrat kann die Intentionen des Postulanten nachvollziehen, vermehrte Anreize für eine raschere Liquidation von nicht mehr benötigten Liegenschaften und von Armeematerial zu schaffen und die freiwerdenden Mittel in neue Systeme zu investieren. Dies liegt auch in der Absicht des Bundesrates.</p><p>Der Bundesrat sieht aber einen anderen und rascheren Weg als eine Gesetzesänderung, um das Ziel zu erreichen, und dies, ohne dabei das Bruttoprinzip und damit die Budgethoheit des Parlamentes anzutasten.</p><p>Im Zusammenhang mit dem Entlastungsprogramm 2003 wurde dem VBS zur besseren Abfederung der verlangten Einsparungen ein mehrjähriger Ausgabenplafond (2004-2007) zugestanden, der u. a. eine Erhöhung der Flexibilität bei der Allokation der Mittel erlaubt und einen Anreiz für die raschere Liquidation schafft (BBl 2003 5658). Diese Regelung gilt seit Anfang 2004 und wurde mit dem Voranschlag 2004 auch bereits in Anspruch genommen und umgesetzt. Danach können die mit dem beschleunigten Abbau der nicht mehr benötigten Waffensysteme und Immobilien erzielbaren, gegenüber den Planungen zusätzlichen Erlöse aus den Liquidationen dem VBS ausgabenplafonderhöhend angerechnet werden. Das soll ebenfalls für Erträge aus Vermietungen bzw. Leasing gelten. Diese Flexibilitäten sollen auch im Falle des Entlastungsprogrammes 2004 weitergeführt werden.</p><p>Sollte sich nach Auslaufen des Entlastungsprogrammes 2003 weiterhin ein Bedarf für die Beschleunigung von Liquidationen ergeben, können dem VBS Ausnahmen vom Bruttoprinzip gemäss geltendem Recht (Art. 3 Abs. 2 der Finanzhaushaltverordnung) zugestanden werden. Diese Möglichkeit wird schon seit einigen Jahren im Zusammenhang mit Liquidationsverkäufen von Armeematerial und dem Einsatz der Erlöse zur umweltgerechten Entsorgung von Munition gewährt. So kann auch in den Bereichen militärische Immobilien und Waffensysteme die Nettoverbuchungsmöglichkeit unvoreingenommen geprüft und bei der Erfüllung der Voraussetzungen umgesetzt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Gesetzesrevision vorzuschlagen, die das Bruttoprinzip bei der Armee durch das Nettoprinzip ersetzt. Der Armee soll so ein Anreiz geschaffen werden, nicht mehr gebrauchte Liegenschaften und nicht mehr gebrauchtes Armeematerial zu veräussern und in neue Systeme zu investieren. Dies führt auch zu Einsparungen bei den Unterhaltskosten.</p>
- Bruttoprinzip bei der Armee *
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das VBS ist im Rahmen der Restrukturierung und Verkleinerung von Verwaltung und Armee gezwungen zu desinvestieren. Das bedeutet z. B., dass der Erlös aus dem Verkauf von Liegenschaften oder Waffen und Gerätschaften (Kampfpanzer) nach geltendem Recht (gemäss dem Bruttoprinzip) in die allgemeine Bundeskasse fliesst. Der unternehmerische Anreiz zur Desinvestition ist dabei gering. Durch die Einführung des Nettoprinzipes (Erlös aus Verkauf bleibt bei der Armee) würde die unternehmerische Führung des Departementes massiv gefördert. Unrentable oder nicht mehr gebrauchte Objekte würden früher veräussert und Unterhaltskosten können eingespart werden.</p>
- <p>Der Bundesrat kann die Intentionen des Postulanten nachvollziehen, vermehrte Anreize für eine raschere Liquidation von nicht mehr benötigten Liegenschaften und von Armeematerial zu schaffen und die freiwerdenden Mittel in neue Systeme zu investieren. Dies liegt auch in der Absicht des Bundesrates.</p><p>Der Bundesrat sieht aber einen anderen und rascheren Weg als eine Gesetzesänderung, um das Ziel zu erreichen, und dies, ohne dabei das Bruttoprinzip und damit die Budgethoheit des Parlamentes anzutasten.</p><p>Im Zusammenhang mit dem Entlastungsprogramm 2003 wurde dem VBS zur besseren Abfederung der verlangten Einsparungen ein mehrjähriger Ausgabenplafond (2004-2007) zugestanden, der u. a. eine Erhöhung der Flexibilität bei der Allokation der Mittel erlaubt und einen Anreiz für die raschere Liquidation schafft (BBl 2003 5658). Diese Regelung gilt seit Anfang 2004 und wurde mit dem Voranschlag 2004 auch bereits in Anspruch genommen und umgesetzt. Danach können die mit dem beschleunigten Abbau der nicht mehr benötigten Waffensysteme und Immobilien erzielbaren, gegenüber den Planungen zusätzlichen Erlöse aus den Liquidationen dem VBS ausgabenplafonderhöhend angerechnet werden. Das soll ebenfalls für Erträge aus Vermietungen bzw. Leasing gelten. Diese Flexibilitäten sollen auch im Falle des Entlastungsprogrammes 2004 weitergeführt werden.</p><p>Sollte sich nach Auslaufen des Entlastungsprogrammes 2003 weiterhin ein Bedarf für die Beschleunigung von Liquidationen ergeben, können dem VBS Ausnahmen vom Bruttoprinzip gemäss geltendem Recht (Art. 3 Abs. 2 der Finanzhaushaltverordnung) zugestanden werden. Diese Möglichkeit wird schon seit einigen Jahren im Zusammenhang mit Liquidationsverkäufen von Armeematerial und dem Einsatz der Erlöse zur umweltgerechten Entsorgung von Munition gewährt. So kann auch in den Bereichen militärische Immobilien und Waffensysteme die Nettoverbuchungsmöglichkeit unvoreingenommen geprüft und bei der Erfüllung der Voraussetzungen umgesetzt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Gesetzesrevision vorzuschlagen, die das Bruttoprinzip bei der Armee durch das Nettoprinzip ersetzt. Der Armee soll so ein Anreiz geschaffen werden, nicht mehr gebrauchte Liegenschaften und nicht mehr gebrauchtes Armeematerial zu veräussern und in neue Systeme zu investieren. Dies führt auch zu Einsparungen bei den Unterhaltskosten.</p>
- Bruttoprinzip bei der Armee *
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