Deutschland. Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr *
- ShortId
-
03.3658
- Id
-
20033658
- Updated
-
27.07.2023 21:20
- Language
-
de
- Title
-
Deutschland. Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr *
- AdditionalIndexing
-
24;Bankenaufsicht;Deutschland;Bankgeschäft;freier Dienstleistungsverkehr;Bankrecht;Finanzrecht;internationales Wirtschaftsrecht
- 1
-
- L03K110402, Bankgeschäft
- L06K070203030901, freier Dienstleistungsverkehr
- L04K11040206, Bankenaufsicht
- L04K11040209, Bankrecht
- L04K11060115, Finanzrecht
- L03K050603, internationales Wirtschaftsrecht
- L04K03010105, Deutschland
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Mit Datum vom 16. September 2003 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ihre Verwaltungspraxis zur Erlaubnispflicht von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen geändert. Damit wird u. a. die aktive Werbung ausländischer Anbieter im Privatkundengeschäft verunmöglicht, was die Pflege von Kundenbeziehungen stark erschwert. Die Bafin begründet die geänderte Praxis insbesondere damit, dass Institute ausserhalb des EWR, die ihre Dienste über das Internet oder das Telefon anbieten, häufig in ihrem Heimatstaat keiner Aufsicht unterliegen. Mit den neuen Regeln will die Bafin den Anlegerschutz stärken.</p><p>Aus der Sicht der Schweiz ist von Bedeutung, dass Anbieter aus Nicht-EWR-Staaten, die Bank- und Finanzdienstleistungsprodukte in Deutschland zielgerichtet, d. h. aktiv, vertreiben wollen, zur Erlangung der erforderlichen Erlaubnis neu ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle in Deutschland unterhalten müssen. Die Geschäfte sind in dieser deutschen Geschäftseinheit zu verbuchen. Die genaue Anwendbarkeit und damit auch die konkreten Auswirkungen dieser aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf die Schweiz sind noch unklar; sie können jedoch potenziell die Dienstleistungserbringung und somit den Marktzutritt aus der Schweiz nach Deutschland stark beeinträchtigen bzw. diesen für gewisse Tätigkeiten gar unterbinden. Vor allem das Einzelkundengeschäft dürfte betroffen sein.</p><p>2. Die Schweiz hat eine gut funktionierende Finanzplatzregulierung und -aufsicht, die international anerkannt ist. Die Schweizer Regeln genügen höchsten internationalen Standards. Als Mitglied des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und anderer internationaler Gremien gestaltet die Schweiz diese Standards aktiv mit. Von einem speziellen Schutzbedürfnis deutscher Kunden kann mit Bezug auf prudenziell überwachte Schweizer Anbieter keine Rede sein. Die Schweiz gewährt umgekehrt deutschen Finanzintermediären den Zugang zum Finanzmarkt (für die aktive und passive Finanzdienstleistungserbringung). Mit Blick auf das Vorhandensein einer prudenziellen Aufsicht stellt sich aus Sicht der Schweiz auch die Frage, wie die Bafin die unabhängigen Vermögensverwalter einschätzen wird, die in der Schweiz zwar dem Geldwäschereigesetz, aber nicht einer Marktaufsicht unterstehen.</p><p>Unter gleichwertigen Finanzplätzen steht die Herkunftslandaufsicht gemäss Basler Ausschuss im Vordergrund. Daraus leitet sich die legitime Forderung der Schweiz nach einer Bafin-Regelung für das Betreiben von Bankgeschäften ab, welche der den internationalen Anforderungen entsprechenden schweizerischen Bankenaufsicht Rechnung trägt.</p><p>3. Die Bafin wollte ihre neue Verwaltungspraxis ursprünglich noch restriktiver ausgestalten. Die Schweiz machte bereits 2002 mit einer Intervention geltend, dass eine solche Praxisänderung den Verpflichtungen der Europäischen Union (EU) im Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungsverkehr (Gats) widerspricht. Im Weitern hat die Schweiz die EU ersucht, im Gats Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen einzugehen. Das Ersuchen der Schweiz ist bei der EU auf grossen Widerstand gestossen. Die Frage der Gats-Konformität bedarf noch weiterer Abklärungen.</p><p>Seit Mitte 2003, also noch vor der Veröffentlichung des Merkblattes, haben verschiedene offizielle Kontakte zwischen Vertretern der Schweizer und deutschen Behörden stattgefunden, etwa im Rahmen des Dreiertreffens der Wirtschaftsminister Deutschlands, Österreichs und der Schweiz und auf Beamtenebene. Trotz für die Schweiz grundsätzlich wohlwollenden Äusserungen seitens der deutschen Behörden sieht das veröffentlichte Merkblatt keine spezielle Lösung für Schweizer Anbieter vor. Dies hat eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Schweizer Anbieter zur Folge. In Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) wandte sich daher die Eidgenössische Bankenkommission Ende November 2003 mit einem Schreiben an die Bafin. Das Ziel der Schweiz ist es, eine Lösung für einen möglichst uneingeschränkten Marktzutritt von schweizerischen Finanzdienstleistungsanbietern in Deutschland anzustreben. Die diesbezüglichen Gespräche mit den zuständigen deutschen Behörden werden fortgesetzt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die deutsche Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht hat im September 2003 ein Merkblatt veröffentlicht, welches ihre Verwaltungspraxis zu Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesensgesetzes präzisiert und konkretisiert. </p><p>Weil die Schweizer Banken und Effektenhändler durch die Eidgenössische Bankenkommission nach den Standards des Basler Ausschusses sowie den Vorgaben anderer massgeblicher Organisationen (z. B. Iosco und FATF) überwacht werden, sollen sie nicht diskriminiert werden, indem sie schlechter regulierten Finanzplätzen ausserhalb des EWR gleichgestellt werden.</p><p>Welche Schritte hat der Bundesrat unternommen, dass die Schweiz und die Institute in der Schweiz von der Erlaubnispflicht freigestellt werden?</p>
- Deutschland. Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr *
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Mit Datum vom 16. September 2003 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ihre Verwaltungspraxis zur Erlaubnispflicht von grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und/oder grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen geändert. Damit wird u. a. die aktive Werbung ausländischer Anbieter im Privatkundengeschäft verunmöglicht, was die Pflege von Kundenbeziehungen stark erschwert. Die Bafin begründet die geänderte Praxis insbesondere damit, dass Institute ausserhalb des EWR, die ihre Dienste über das Internet oder das Telefon anbieten, häufig in ihrem Heimatstaat keiner Aufsicht unterliegen. Mit den neuen Regeln will die Bafin den Anlegerschutz stärken.</p><p>Aus der Sicht der Schweiz ist von Bedeutung, dass Anbieter aus Nicht-EWR-Staaten, die Bank- und Finanzdienstleistungsprodukte in Deutschland zielgerichtet, d. h. aktiv, vertreiben wollen, zur Erlangung der erforderlichen Erlaubnis neu ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle in Deutschland unterhalten müssen. Die Geschäfte sind in dieser deutschen Geschäftseinheit zu verbuchen. Die genaue Anwendbarkeit und damit auch die konkreten Auswirkungen dieser aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf die Schweiz sind noch unklar; sie können jedoch potenziell die Dienstleistungserbringung und somit den Marktzutritt aus der Schweiz nach Deutschland stark beeinträchtigen bzw. diesen für gewisse Tätigkeiten gar unterbinden. Vor allem das Einzelkundengeschäft dürfte betroffen sein.</p><p>2. Die Schweiz hat eine gut funktionierende Finanzplatzregulierung und -aufsicht, die international anerkannt ist. Die Schweizer Regeln genügen höchsten internationalen Standards. Als Mitglied des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und anderer internationaler Gremien gestaltet die Schweiz diese Standards aktiv mit. Von einem speziellen Schutzbedürfnis deutscher Kunden kann mit Bezug auf prudenziell überwachte Schweizer Anbieter keine Rede sein. Die Schweiz gewährt umgekehrt deutschen Finanzintermediären den Zugang zum Finanzmarkt (für die aktive und passive Finanzdienstleistungserbringung). Mit Blick auf das Vorhandensein einer prudenziellen Aufsicht stellt sich aus Sicht der Schweiz auch die Frage, wie die Bafin die unabhängigen Vermögensverwalter einschätzen wird, die in der Schweiz zwar dem Geldwäschereigesetz, aber nicht einer Marktaufsicht unterstehen.</p><p>Unter gleichwertigen Finanzplätzen steht die Herkunftslandaufsicht gemäss Basler Ausschuss im Vordergrund. Daraus leitet sich die legitime Forderung der Schweiz nach einer Bafin-Regelung für das Betreiben von Bankgeschäften ab, welche der den internationalen Anforderungen entsprechenden schweizerischen Bankenaufsicht Rechnung trägt.</p><p>3. Die Bafin wollte ihre neue Verwaltungspraxis ursprünglich noch restriktiver ausgestalten. Die Schweiz machte bereits 2002 mit einer Intervention geltend, dass eine solche Praxisänderung den Verpflichtungen der Europäischen Union (EU) im Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungsverkehr (Gats) widerspricht. Im Weitern hat die Schweiz die EU ersucht, im Gats Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitend erbrachten Finanzdienstleistungen einzugehen. Das Ersuchen der Schweiz ist bei der EU auf grossen Widerstand gestossen. Die Frage der Gats-Konformität bedarf noch weiterer Abklärungen.</p><p>Seit Mitte 2003, also noch vor der Veröffentlichung des Merkblattes, haben verschiedene offizielle Kontakte zwischen Vertretern der Schweizer und deutschen Behörden stattgefunden, etwa im Rahmen des Dreiertreffens der Wirtschaftsminister Deutschlands, Österreichs und der Schweiz und auf Beamtenebene. Trotz für die Schweiz grundsätzlich wohlwollenden Äusserungen seitens der deutschen Behörden sieht das veröffentlichte Merkblatt keine spezielle Lösung für Schweizer Anbieter vor. Dies hat eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Schweizer Anbieter zur Folge. In Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) wandte sich daher die Eidgenössische Bankenkommission Ende November 2003 mit einem Schreiben an die Bafin. Das Ziel der Schweiz ist es, eine Lösung für einen möglichst uneingeschränkten Marktzutritt von schweizerischen Finanzdienstleistungsanbietern in Deutschland anzustreben. Die diesbezüglichen Gespräche mit den zuständigen deutschen Behörden werden fortgesetzt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die deutsche Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht hat im September 2003 ein Merkblatt veröffentlicht, welches ihre Verwaltungspraxis zu Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesensgesetzes präzisiert und konkretisiert. </p><p>Weil die Schweizer Banken und Effektenhändler durch die Eidgenössische Bankenkommission nach den Standards des Basler Ausschusses sowie den Vorgaben anderer massgeblicher Organisationen (z. B. Iosco und FATF) überwacht werden, sollen sie nicht diskriminiert werden, indem sie schlechter regulierten Finanzplätzen ausserhalb des EWR gleichgestellt werden.</p><p>Welche Schritte hat der Bundesrat unternommen, dass die Schweiz und die Institute in der Schweiz von der Erlaubnispflicht freigestellt werden?</p>
- Deutschland. Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr *
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