Öffentliches Beschaffungswesen. Definition der intellektuellen Dienstleistungen *
- ShortId
-
03.3664
- Id
-
20033664
- Updated
-
27.07.2023 19:06
- Language
-
de
- Title
-
Öffentliches Beschaffungswesen. Definition der intellektuellen Dienstleistungen *
- AdditionalIndexing
-
15;Dienstleistung;Dienstleistungsunternehmen;Submissionswesen;Intelligenzschicht;selbstständig Erwerbstätige/r
- 1
-
- L04K07010305, Submissionswesen
- L05K0701060202, Dienstleistung
- L05K0703060201, Dienstleistungsunternehmen
- L04K01090103, Intelligenzschicht
- L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aus folgenden Gründen ist es nötig, den Begriff der "intellektuellen Dienstleistungen" (IDL) zu definieren und die dazugehörende Anbieterkategorie festzulegen:</p><p>- um die Qualität der Dienstleistungen zu gewährleisten;</p><p>- die Interessenvertretung der Konsumenten (öffentlicher und privater Auftraggeber);</p><p>- das Verstärken der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen der schweizerischen Lieferanten im In- und Ausland;</p><p>- das Ausarbeiten von spezifischen Vergabeverfahren von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen für die Erbringer von intellektuellen Dienstleistungen;</p><p>- das Anberaumen eines der charakteristischen Elemente der Definition des Begriffes der "freien Berufe".</p><p>Eine erste Bilanz nach sieben Jahren Anwendung der neuen eidgenössischen und kantonalen Bundesgesetze über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB/VoeB) führt zur Feststellung, dass die Nutzung von Vergabeverfahren (offen, selektiv und Einladungsverfahren) (Art. 14 und 15 BoeB, Art. 35 VoeB) gewisse Probleme an einige Erbringer von Dienstleistungen und an die Vergabestellen stellt. Die hauptsächliche Folge dieser Tatsache ist, dass die Auftraggeber oft nicht die gewünschten Dienstleistungen erhalten und somit nicht mit einem Werk von guter Qualität und dem Einhalten des Kostenvoranschlages rechnen können (zugesicherter Kredit).</p><p>Das Fehlen einer Definition des Begriffes IDL verunmöglicht den Vergabestellen die Ausarbeitung entsprechender Leistungen, um diese Art Dienstleistungen anzubieten. Diese Lücke erzeugt direkte Folgen bei der Wahl des Vergabeverfahrens. Im Weitern verunmöglicht diese rechtliche Unsicherheit den Vergabestellen die Ausarbeitung des besten Angebotes hinsichtlich Lebensdauer des Werkes, die Gleichbehandlung der Anbieter, die Transparenz und die Förderung des Wettbewerbes. Der wirtschaftliche Einsatz öffentlicher Mittel wird dabei bevorzugt. Die Definition der Leistungen, die den IDL entsprechen, erlaubt es, eine wichtige Lücke im aktuellen BoeB auszufüllen und ermöglicht dem Gesetzgeber die Einführung der spezifischen Verfahren dieser Leistungen im neuen BoeB. Die Vergabestellen könnten auf diese Weise spezifische Vergabeverfahren bereitstellen, um ein Angebot zu erhalten, das ihren Erwartungen entspricht.</p>
- <p>Der Motionär hält fest, dass das geltende Beschaffungsrecht für die Beschaffung von so genannten intellektuellen Dienstleistungen nicht optimal sei. Die geltenden Beschaffungsverfahren seien zu wenig auf diese Leistungskategorie zugeschnitten. Es gelte nun, die entsprechenden Verbesserungen in der laufenden Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) vorzunehmen. Zu diesem Zweck seien im revidierten BoeB der Begriff der intellektuellen Dienstleistungen und die dazugehörigen Anbieterkategorien zu definieren und spezifische Beschaffungsverfahren zur Verfügung zu stellen.</p><p>Zu den Zielen der Revision gehört u. a. die Erhöhung der Praktikabilität des Beschaffungsrechtes. Eine im Vorfeld der Revision durchgeführte Umfrage bei öffentlichen Beschaffungsstellen und Anbietern bestätigt, dass bei bestimmten Beschaffungen die Anwendung des Beschaffungsrechtes Probleme bereitet. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dieser Umfrage heben hervor, dass die Beschaffung komplexer Investitionsgüter, Informatikdienstleistungen, Bauplanungs- und Forschungs- sowie Entwicklungsleistungen oftmals ein iterativer Prozess sei. Um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der zu beschaffenden Leistungen zu gewährleisten, sei in diesen Fällen der Austausch zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter über alle Phasen des Beschaffungsverfahrens oftmals notwendig. Beispielsweise könne die Beschaffungsstelle bei sehr komplexen und innovativen Beschaffungen den Inhalt und den Umfang der nachgefragten Leistung nicht ohne Rückgriff auf das Know-how spezialisierter Unternehmen festlegen. Auch bei der Beurteilung der Qualität der angebotenen Leistungen könne in jenen Fällen, in denen die Glaubwürdigkeit und die Fähigkeiten der eingesetzten Personen erfolgsentscheidend seien, nicht auf den Dialog zwischen Auftraggebern und Anbietern verzichtet werden.</p><p>Tatsächlich besteht bei diesen Beschaffungskategorien ein ausgeprägtes Informations- und Kommunikationsbedürfnis. Das bestehende Beschaffungsrecht trägt diesem Bedürfnis wohl nicht genügend Rechnung. Ein Ziel der laufenden Revision des BoeB ist es, diese Schwäche zu überwinden, ohne dabei die übergeordneten Ziele des öffentlichen Beschaffungsrechtes (Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Förderung des Wettbewerbes, Gleichbehandlung der Anbieter) preiszugeben.</p><p>Um die beschriebenen Mängel zu beheben, ist insbesondere die Einführung von geeigneten Dialogelementen im Beschaffungsverfahren zu prüfen. Ob hierzu aus gesetzgeberischer Sicht die Definition des Begriffes der intellektuellen Leistungen notwendig ist, scheint fraglich. Eine solche Definition soll nur dann vorgenommen werden, wenn sie zur Überwindung der beschriebenen Schwächen des aktuellen Beschaffungsrechtes unumgänglich ist. Die in der Motion aufgeführten weiteren Gründe für die Notwendigkeit einer solchen Definition im öffentlichen Beschaffungsrecht stehen nicht in direktem Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungsrecht und können deshalb in der Revision des BoeB nicht berücksichtigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Um das Anwendungsfeld des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen - momentan in Revision - zu präzisieren, wird der Bundesrat mit der Aufgabe betraut, den Begriff intellektuelle Dienstleistungen zu definieren und die dazugehörige Anbieterkategorie festzulegen.</p>
- Öffentliches Beschaffungswesen. Definition der intellektuellen Dienstleistungen *
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Aus folgenden Gründen ist es nötig, den Begriff der "intellektuellen Dienstleistungen" (IDL) zu definieren und die dazugehörende Anbieterkategorie festzulegen:</p><p>- um die Qualität der Dienstleistungen zu gewährleisten;</p><p>- die Interessenvertretung der Konsumenten (öffentlicher und privater Auftraggeber);</p><p>- das Verstärken der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen der schweizerischen Lieferanten im In- und Ausland;</p><p>- das Ausarbeiten von spezifischen Vergabeverfahren von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen für die Erbringer von intellektuellen Dienstleistungen;</p><p>- das Anberaumen eines der charakteristischen Elemente der Definition des Begriffes der "freien Berufe".</p><p>Eine erste Bilanz nach sieben Jahren Anwendung der neuen eidgenössischen und kantonalen Bundesgesetze über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB/VoeB) führt zur Feststellung, dass die Nutzung von Vergabeverfahren (offen, selektiv und Einladungsverfahren) (Art. 14 und 15 BoeB, Art. 35 VoeB) gewisse Probleme an einige Erbringer von Dienstleistungen und an die Vergabestellen stellt. Die hauptsächliche Folge dieser Tatsache ist, dass die Auftraggeber oft nicht die gewünschten Dienstleistungen erhalten und somit nicht mit einem Werk von guter Qualität und dem Einhalten des Kostenvoranschlages rechnen können (zugesicherter Kredit).</p><p>Das Fehlen einer Definition des Begriffes IDL verunmöglicht den Vergabestellen die Ausarbeitung entsprechender Leistungen, um diese Art Dienstleistungen anzubieten. Diese Lücke erzeugt direkte Folgen bei der Wahl des Vergabeverfahrens. Im Weitern verunmöglicht diese rechtliche Unsicherheit den Vergabestellen die Ausarbeitung des besten Angebotes hinsichtlich Lebensdauer des Werkes, die Gleichbehandlung der Anbieter, die Transparenz und die Förderung des Wettbewerbes. Der wirtschaftliche Einsatz öffentlicher Mittel wird dabei bevorzugt. Die Definition der Leistungen, die den IDL entsprechen, erlaubt es, eine wichtige Lücke im aktuellen BoeB auszufüllen und ermöglicht dem Gesetzgeber die Einführung der spezifischen Verfahren dieser Leistungen im neuen BoeB. Die Vergabestellen könnten auf diese Weise spezifische Vergabeverfahren bereitstellen, um ein Angebot zu erhalten, das ihren Erwartungen entspricht.</p>
- <p>Der Motionär hält fest, dass das geltende Beschaffungsrecht für die Beschaffung von so genannten intellektuellen Dienstleistungen nicht optimal sei. Die geltenden Beschaffungsverfahren seien zu wenig auf diese Leistungskategorie zugeschnitten. Es gelte nun, die entsprechenden Verbesserungen in der laufenden Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) vorzunehmen. Zu diesem Zweck seien im revidierten BoeB der Begriff der intellektuellen Dienstleistungen und die dazugehörigen Anbieterkategorien zu definieren und spezifische Beschaffungsverfahren zur Verfügung zu stellen.</p><p>Zu den Zielen der Revision gehört u. a. die Erhöhung der Praktikabilität des Beschaffungsrechtes. Eine im Vorfeld der Revision durchgeführte Umfrage bei öffentlichen Beschaffungsstellen und Anbietern bestätigt, dass bei bestimmten Beschaffungen die Anwendung des Beschaffungsrechtes Probleme bereitet. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dieser Umfrage heben hervor, dass die Beschaffung komplexer Investitionsgüter, Informatikdienstleistungen, Bauplanungs- und Forschungs- sowie Entwicklungsleistungen oftmals ein iterativer Prozess sei. Um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der zu beschaffenden Leistungen zu gewährleisten, sei in diesen Fällen der Austausch zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter über alle Phasen des Beschaffungsverfahrens oftmals notwendig. Beispielsweise könne die Beschaffungsstelle bei sehr komplexen und innovativen Beschaffungen den Inhalt und den Umfang der nachgefragten Leistung nicht ohne Rückgriff auf das Know-how spezialisierter Unternehmen festlegen. Auch bei der Beurteilung der Qualität der angebotenen Leistungen könne in jenen Fällen, in denen die Glaubwürdigkeit und die Fähigkeiten der eingesetzten Personen erfolgsentscheidend seien, nicht auf den Dialog zwischen Auftraggebern und Anbietern verzichtet werden.</p><p>Tatsächlich besteht bei diesen Beschaffungskategorien ein ausgeprägtes Informations- und Kommunikationsbedürfnis. Das bestehende Beschaffungsrecht trägt diesem Bedürfnis wohl nicht genügend Rechnung. Ein Ziel der laufenden Revision des BoeB ist es, diese Schwäche zu überwinden, ohne dabei die übergeordneten Ziele des öffentlichen Beschaffungsrechtes (Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Förderung des Wettbewerbes, Gleichbehandlung der Anbieter) preiszugeben.</p><p>Um die beschriebenen Mängel zu beheben, ist insbesondere die Einführung von geeigneten Dialogelementen im Beschaffungsverfahren zu prüfen. Ob hierzu aus gesetzgeberischer Sicht die Definition des Begriffes der intellektuellen Leistungen notwendig ist, scheint fraglich. Eine solche Definition soll nur dann vorgenommen werden, wenn sie zur Überwindung der beschriebenen Schwächen des aktuellen Beschaffungsrechtes unumgänglich ist. Die in der Motion aufgeführten weiteren Gründe für die Notwendigkeit einer solchen Definition im öffentlichen Beschaffungsrecht stehen nicht in direktem Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungsrecht und können deshalb in der Revision des BoeB nicht berücksichtigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Um das Anwendungsfeld des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen - momentan in Revision - zu präzisieren, wird der Bundesrat mit der Aufgabe betraut, den Begriff intellektuelle Dienstleistungen zu definieren und die dazugehörige Anbieterkategorie festzulegen.</p>
- Öffentliches Beschaffungswesen. Definition der intellektuellen Dienstleistungen *
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