Unfallversicherung von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben *
- ShortId
-
03.3674
- Id
-
20033674
- Updated
-
28.07.2023 10:51
- Language
-
de
- Title
-
Unfallversicherung von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben *
- AdditionalIndexing
-
28;Versicherungsvertrag;Dienstleistungsunternehmen;Unfallversicherung;SUVA;Monopol;Handwerksbetrieb
- 1
-
- L04K01040116, Unfallversicherung
- L05K0703060106, Handwerksbetrieb
- L05K0703060201, Dienstleistungsunternehmen
- L05K0104011602, SUVA
- L04K11100113, Versicherungsvertrag
- L05K0703010103, Monopol
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) am 1. Januar 1984 wurde das Monopol der Suva zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung durch das Prinzip der mehrfachen Trägerschaft ersetzt. Das Unterstellungsrecht nach UVG hat nun eine wesentlich andere Funktion als dasjenige nach altem Recht (KUVG), indem es darüber entscheidet, ob die Suva oder ein anderer Versicherungsträger die Versicherung durchführt.</p><p>Aber trotz diesem erheblichen Funktionswandel im neuen Recht nach UVG hat der Gesetzgeber die Unterstellungskriterien des KUVG ohne grosse Änderungen übernommen. Bereits der bundesrätlichen Botschaft zum UVG ist zu entnehmen, dass an den Unterstellungsnormen keine eingreifenden Änderungen vorgenommen und die bisherigen Versicherungsverhältnisse den neuen Vorschriften angepasst weitergeführt werden sollen.</p><p>Im Nationalrat wurden sodann folgende unmissverständliche Feststellungen getroffen: "Das UVG spricht sich für die Mehrfachträgerschaft und die Bestandesgarantie aus. Praktisch läuft das Obligatorium für das restliche Drittel der Arbeitnehmer, die heute noch nicht Suva-unterstellt sind, darauf hinaus, dass grösstenteils bestehende freiwillige Versicherungen, sei es bei Versicherungsgesellschaften, Verbandsunfallkassen oder Krankenkassen, nun obligatorisch werden und beim bisherigen Versicherungsträger verbleiben." </p><p>Heute muss man aufgrund der Entwicklungen leider feststellen, dass der damalige Gesetzgeber dem Funktionswandel des neuen Unterstellungsrechtes bei der Formulierung einzelner Gesetzesbestimmungen eindeutig zu wenig Rechnung getragen hat. Dies zeigt sich eindrücklich am Beispiel der Bestimmung über die Versicherung von Betrieben, die gewisse Stoffe maschinell bearbeiten (Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG). Denn aufgrund der Regelung kann nun - wie selbst das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigt hat - sogar ein Betrieb dem Zuständigkeitsbereich der Suva unterstellt werden, der lediglich über eine kleine Handbohrmaschine verfügt. Als jüngstes Beispiel sei die Versicherung sämtlicher Optikergeschäfte durch die Suva erwähnt, weil die Optiker in der Regel über eine kleine Schleifmaschine verfügen, mit der sie die Brillengläser an das vom Kunden gewünschte Brillengestell anpassen. Die unglücklich formulierte Gesetzesbestimmung macht es nun möglich, dass die Suva ihren Tätigkeitsbereich praktisch beliebig ausdehnen kann - dies entgegen dem Willen des Gesetzgebers. Denn mit der gleichen Argumentation, mit der sie die Optikerbetriebe ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt hat, kann sich die Suva nun weitere Betriebsarten bzw. Betriebe "einverleiben"; beispielsweise Uhren- und Schmuckgeschäfte, Sportgeschäfte (Schleifen von Skis), Radio- und Fernsehgeschäfte (Reparatur einer Lautsprecherbox), Innendekorationsgeschäfte, Geschenkboutiquen und Bastelläden, Schuhverkaufsgeschäfte (Schleifen von Kunststoffsohlen), Bilderverkaufsgeschäfte (Schleifen eines Bilderrahmens).</p><p>Mit der stetigen, schleichenden Ausdehnung des Tätigkeitsbereiches der Suva wird nicht nur der Wille des UVG-Gesetzgebers verletzt. Eine solche Ausdehnung ist auch ordnungspolitisch klar abzulehnen. Es darf zudem nicht vergessen werden, dass mit der Unterstellung unzähliger Betriebsarten bzw. Betriebe gestützt auf die unglücklich formulierte Gesetzesbestimmung diverse Grundsätze unserer Rechtsordnung verletzt werden. Erwähnt werden können die Gleichbehandlung der Betriebe, die Rechtssicherheit, das Willkürverbot und das als allgemeiner Rechtsgrundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechtes anerkannte Institut der Verjährung. </p><p>Nicht unerwähnt bleiben darf die Tatsache, dass beispielsweise die Optikerbetriebe bei der Suva eine spürbar höhere Prämie zu entrichten haben als bei den übrigen UVG-Versicherern. Zusätzlich zur höheren Prämie bei der Suva entstehen für die Betriebe höhere Kosten infolge der Zersplitterung der Versicherungsverhältnisse. So ist es den Betrieben nicht mehr möglich, sämtliche Personenversicherungen, welche die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber ersetzen (obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG, UVG-Zusatzversicherung, kollektive Krankentaggeldversicherung), beim selben Versicherer abzuschliessen. </p><p>Die anbegehrten Massnahmen liegen zudem durchaus im Zug der derzeit allgemein angestrebten Politik der Marktöffnung und der Verbesserung des Kartellrechtes.</p>
- <p>Der Motionär macht geltend, bei Einführung der Mehrfachträgerschaft durch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) habe der Wille des Gesetzgebers bestanden, die bisherige Aufteilung des Unfallversicherungsmarktes zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), den privaten UVG-Versicherern und den Krankenkassen zu übernehmen und nicht grundlegend zu ändern. Diesem historischen Willen des Gesetzgebers werde durch die heutige Rechtsprechung und die Praxis der Suva nicht mehr Rechnung getragen. Insbesondere bestehe eine schleichende Ausdehnung des Tätigkeitsbereiches der Suva. Der Motionär verlangt deshalb eine generelle Überprüfung des Unterstellungsrechtes betreffend Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe.</p><p>Vorerst ist festzustellen, dass die Suva wegen der Wirtschaftsentwicklung kontinuierlich Marktanteile verliert. Um diesen Verlust in Grenzen zu halten, nutzt die Anstalt die gesetzlich vorgesehenen Mittel zur Unterstellung von Betrieben gemäss Artikel 66 UVG.</p><p>Zu beachten ist auch, dass eine Auseinandersetzung über den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der Suva, vor allem wenn es wie vorliegend um zentrale Unterstellungsbereiche geht, faktisch zu einer Diskussion über die Beibehaltung des Teilmonopols der Suva führt. Eine von der SVP-Fraktion am 5. Oktober 2000 eingereichte Motion betreffend die Aufhebung des Monopols der Suva (00.3544) wurde am 6. Juni 2002 vom Nationalrat in Form eines Postulates überwiesen.</p><p>In einer Aussprache vom 14. Juni 2002 kam der Bundesrat zum Schluss, dass die Suva vorderhand ihren heutigen Status als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit einem ihr fest zugewiesenen Tätigkeitsbereich (Teilmonopol) beibehalten soll. Damit aber bereits heute Grundlagen für künftige Diskussionen über die Organisation der obligatorischen Unfallversicherung zur Verfügung gestellt werden, hat der Bundesrat eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Unfallversicherung in Auftrag gegeben. In dieser Analyse, welche diesen Frühling vorliegen wird, werden die Kosten und Nutzen des heutigen Systems mit jenen eines liberalisierten Systems verglichen.</p><p>Für Umteilungen von Betrieben von der Suva zum Tätigkeitsbereich der Versicherer nach Artikel 68 UVG ist das Verfahren nach Artikel 76 UVG vorgesehen, wonach die betroffenen Sozialpartner und die Versicherer angehört werden müssen. Es ist zu erwähnen, dass bereits mehrere Begehren nach Artikel 76 UVG an den Bundesrat gerichtet worden sind, welche zurzeit vom zuständigen Bundesamt für Gesundheit bearbeitet werden.</p><p>Eine Änderung des Zuständigkeitsbereiches der Suva ist - wie oben bereits erwähnt wurde - eng mit der Frage verbunden, ob und inwiefern künftig das Teilmonopol der Suva aufrechterhalten werden soll. Deshalb sind die Ergebnisse der genannten Kosten-Nutzen-Analyse abzuwarten. Der Bundesrat wird nach deren Vorliegen eine weitere Aussprache über die künftige Ausrichtung der obligatorischen Unfallversicherung und der Suva führen.</p><p>Aus diesem Grund und weil das Verfahren nach Artikel 76 UVG einzuhalten ist, möchte sich der Bundesrat heute noch nicht dahingehend festlegen, die Regelung über den Zuständigkeitsbereich der Suva zu ändern. Deshalb ist die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die Bestimmungen betreffend die Unfallversicherung von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) seien zu überprüfen und so zu ändern, dass dem ursprünglichen Willen des UVG-Gesetzgebers wieder Rechnung getragen werden kann.</p>
- Unfallversicherung von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben *
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) am 1. Januar 1984 wurde das Monopol der Suva zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung durch das Prinzip der mehrfachen Trägerschaft ersetzt. Das Unterstellungsrecht nach UVG hat nun eine wesentlich andere Funktion als dasjenige nach altem Recht (KUVG), indem es darüber entscheidet, ob die Suva oder ein anderer Versicherungsträger die Versicherung durchführt.</p><p>Aber trotz diesem erheblichen Funktionswandel im neuen Recht nach UVG hat der Gesetzgeber die Unterstellungskriterien des KUVG ohne grosse Änderungen übernommen. Bereits der bundesrätlichen Botschaft zum UVG ist zu entnehmen, dass an den Unterstellungsnormen keine eingreifenden Änderungen vorgenommen und die bisherigen Versicherungsverhältnisse den neuen Vorschriften angepasst weitergeführt werden sollen.</p><p>Im Nationalrat wurden sodann folgende unmissverständliche Feststellungen getroffen: "Das UVG spricht sich für die Mehrfachträgerschaft und die Bestandesgarantie aus. Praktisch läuft das Obligatorium für das restliche Drittel der Arbeitnehmer, die heute noch nicht Suva-unterstellt sind, darauf hinaus, dass grösstenteils bestehende freiwillige Versicherungen, sei es bei Versicherungsgesellschaften, Verbandsunfallkassen oder Krankenkassen, nun obligatorisch werden und beim bisherigen Versicherungsträger verbleiben." </p><p>Heute muss man aufgrund der Entwicklungen leider feststellen, dass der damalige Gesetzgeber dem Funktionswandel des neuen Unterstellungsrechtes bei der Formulierung einzelner Gesetzesbestimmungen eindeutig zu wenig Rechnung getragen hat. Dies zeigt sich eindrücklich am Beispiel der Bestimmung über die Versicherung von Betrieben, die gewisse Stoffe maschinell bearbeiten (Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG). Denn aufgrund der Regelung kann nun - wie selbst das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigt hat - sogar ein Betrieb dem Zuständigkeitsbereich der Suva unterstellt werden, der lediglich über eine kleine Handbohrmaschine verfügt. Als jüngstes Beispiel sei die Versicherung sämtlicher Optikergeschäfte durch die Suva erwähnt, weil die Optiker in der Regel über eine kleine Schleifmaschine verfügen, mit der sie die Brillengläser an das vom Kunden gewünschte Brillengestell anpassen. Die unglücklich formulierte Gesetzesbestimmung macht es nun möglich, dass die Suva ihren Tätigkeitsbereich praktisch beliebig ausdehnen kann - dies entgegen dem Willen des Gesetzgebers. Denn mit der gleichen Argumentation, mit der sie die Optikerbetriebe ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt hat, kann sich die Suva nun weitere Betriebsarten bzw. Betriebe "einverleiben"; beispielsweise Uhren- und Schmuckgeschäfte, Sportgeschäfte (Schleifen von Skis), Radio- und Fernsehgeschäfte (Reparatur einer Lautsprecherbox), Innendekorationsgeschäfte, Geschenkboutiquen und Bastelläden, Schuhverkaufsgeschäfte (Schleifen von Kunststoffsohlen), Bilderverkaufsgeschäfte (Schleifen eines Bilderrahmens).</p><p>Mit der stetigen, schleichenden Ausdehnung des Tätigkeitsbereiches der Suva wird nicht nur der Wille des UVG-Gesetzgebers verletzt. Eine solche Ausdehnung ist auch ordnungspolitisch klar abzulehnen. Es darf zudem nicht vergessen werden, dass mit der Unterstellung unzähliger Betriebsarten bzw. Betriebe gestützt auf die unglücklich formulierte Gesetzesbestimmung diverse Grundsätze unserer Rechtsordnung verletzt werden. Erwähnt werden können die Gleichbehandlung der Betriebe, die Rechtssicherheit, das Willkürverbot und das als allgemeiner Rechtsgrundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechtes anerkannte Institut der Verjährung. </p><p>Nicht unerwähnt bleiben darf die Tatsache, dass beispielsweise die Optikerbetriebe bei der Suva eine spürbar höhere Prämie zu entrichten haben als bei den übrigen UVG-Versicherern. Zusätzlich zur höheren Prämie bei der Suva entstehen für die Betriebe höhere Kosten infolge der Zersplitterung der Versicherungsverhältnisse. So ist es den Betrieben nicht mehr möglich, sämtliche Personenversicherungen, welche die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber ersetzen (obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG, UVG-Zusatzversicherung, kollektive Krankentaggeldversicherung), beim selben Versicherer abzuschliessen. </p><p>Die anbegehrten Massnahmen liegen zudem durchaus im Zug der derzeit allgemein angestrebten Politik der Marktöffnung und der Verbesserung des Kartellrechtes.</p>
- <p>Der Motionär macht geltend, bei Einführung der Mehrfachträgerschaft durch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) habe der Wille des Gesetzgebers bestanden, die bisherige Aufteilung des Unfallversicherungsmarktes zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), den privaten UVG-Versicherern und den Krankenkassen zu übernehmen und nicht grundlegend zu ändern. Diesem historischen Willen des Gesetzgebers werde durch die heutige Rechtsprechung und die Praxis der Suva nicht mehr Rechnung getragen. Insbesondere bestehe eine schleichende Ausdehnung des Tätigkeitsbereiches der Suva. Der Motionär verlangt deshalb eine generelle Überprüfung des Unterstellungsrechtes betreffend Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe.</p><p>Vorerst ist festzustellen, dass die Suva wegen der Wirtschaftsentwicklung kontinuierlich Marktanteile verliert. Um diesen Verlust in Grenzen zu halten, nutzt die Anstalt die gesetzlich vorgesehenen Mittel zur Unterstellung von Betrieben gemäss Artikel 66 UVG.</p><p>Zu beachten ist auch, dass eine Auseinandersetzung über den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der Suva, vor allem wenn es wie vorliegend um zentrale Unterstellungsbereiche geht, faktisch zu einer Diskussion über die Beibehaltung des Teilmonopols der Suva führt. Eine von der SVP-Fraktion am 5. Oktober 2000 eingereichte Motion betreffend die Aufhebung des Monopols der Suva (00.3544) wurde am 6. Juni 2002 vom Nationalrat in Form eines Postulates überwiesen.</p><p>In einer Aussprache vom 14. Juni 2002 kam der Bundesrat zum Schluss, dass die Suva vorderhand ihren heutigen Status als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit einem ihr fest zugewiesenen Tätigkeitsbereich (Teilmonopol) beibehalten soll. Damit aber bereits heute Grundlagen für künftige Diskussionen über die Organisation der obligatorischen Unfallversicherung zur Verfügung gestellt werden, hat der Bundesrat eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Unfallversicherung in Auftrag gegeben. In dieser Analyse, welche diesen Frühling vorliegen wird, werden die Kosten und Nutzen des heutigen Systems mit jenen eines liberalisierten Systems verglichen.</p><p>Für Umteilungen von Betrieben von der Suva zum Tätigkeitsbereich der Versicherer nach Artikel 68 UVG ist das Verfahren nach Artikel 76 UVG vorgesehen, wonach die betroffenen Sozialpartner und die Versicherer angehört werden müssen. Es ist zu erwähnen, dass bereits mehrere Begehren nach Artikel 76 UVG an den Bundesrat gerichtet worden sind, welche zurzeit vom zuständigen Bundesamt für Gesundheit bearbeitet werden.</p><p>Eine Änderung des Zuständigkeitsbereiches der Suva ist - wie oben bereits erwähnt wurde - eng mit der Frage verbunden, ob und inwiefern künftig das Teilmonopol der Suva aufrechterhalten werden soll. Deshalb sind die Ergebnisse der genannten Kosten-Nutzen-Analyse abzuwarten. Der Bundesrat wird nach deren Vorliegen eine weitere Aussprache über die künftige Ausrichtung der obligatorischen Unfallversicherung und der Suva führen.</p><p>Aus diesem Grund und weil das Verfahren nach Artikel 76 UVG einzuhalten ist, möchte sich der Bundesrat heute noch nicht dahingehend festlegen, die Regelung über den Zuständigkeitsbereich der Suva zu ändern. Deshalb ist die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die Bestimmungen betreffend die Unfallversicherung von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) seien zu überprüfen und so zu ändern, dass dem ursprünglichen Willen des UVG-Gesetzgebers wieder Rechnung getragen werden kann.</p>
- Unfallversicherung von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben *
Back to List