Haager Kindesentführungs-Übereinkommen und Bundesverfassung
- ShortId
-
03.5117
- Id
-
20035117
- Updated
-
25.06.2025 00:34
- Language
-
de
- Title
-
Haager Kindesentführungs-Übereinkommen und Bundesverfassung
- AdditionalIndexing
-
12;freie Schlagwörter: Rückführung;Verfassungsartikel;Freiheitsberaubung;Kindsrecht;Kind;Sorgerecht
- 1
-
- L06K050102010301, Freiheitsberaubung
- L05K0107010205, Kind
- L04K01030106, Kindsrecht
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- L05K0103010401, Sorgerecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 ist mit dem Bundesrecht vereinbar, insbesondere auch mit Artikel 11 der Bundesverfassung.</p><p>2. Die Aufgaben des Dienstes für internationalen Kindesschutz im Bereich der internationalen Kindesentführung sind im Haager Übereinkommen definiert. Demnach muss die gestützt auf das Übereinkommen geschaffene Zentralbehörde unmittelbar oder mit Hilfe anderer Behörden alle geeigneten Massnahmen treffen, um beispielsweise den Aufenthaltsort eines Kindes ausfindig zu machen, die freiwillige Rückgabe des Kindes sicherzustellen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen. Kann unter den Parteien keine Einigung herbeigeführt werden, so muss die Zentralbehörde bei der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens behilflich sein, um die Rückgabe des Kindes zu erwirken oder gegebenenfalls um die wirksame Ausübung eines Besuchsrechtes zu gewährleisten.</p><p>3. Das Haager Übereinkommen zielt darauf ab, das Kind möglichst schnell wieder an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzubringen. Damit soll verhindert werden, dass durch Entführungen oder durch ein Zurückhalten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Im Übrigen untersagt das Übereinkommen ausdrücklich dem mit dem Rückführungsbegehren befassten Gericht, einen Entscheid über das Sorgerecht zu fällen, da dies den Sinn und Zweck des Abkommens unterlaufen würde.</p>
- <p>Das Haager Kindesentführungs-Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 löst als Rechtshilfebegehren ein summarisches Gerichtsverfahren aus, welches es nicht erlaubt, die Auswirkungen des Entscheides auf das Kindeswohl zu beurteilen und zu berücksichtigen.</p><p>Die Zentralstelle im Bundesamt für Justiz, der Dienst für internationalen Kindesschutz, dient mehr oder weniger als Briefkasten und als Vollzugsinstanz für die erfolgten Gerichtsentscheide.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Ist das Haager Übereinkommen mit Artikel 11 der Bundesverfassung und dem geltenden Kindesrecht vereinbar?</p><p>2. Was unternimmt der Dienst für internationalen Kindesschutz zum Schutz der Kinder im Zusammenhang mit Rückführungen von entführten Kindern?</p><p>3. Wäre es möglich, zum Wohle der Kinder (gewohnte Umgebung, Integration in die Schule und Freundeskreis) die Rückführung so lange zu sistieren, bis das Sorgerecht einem Elternteil definitiv zugeteilt ist?</p>
- Haager Kindesentführungs-Übereinkommen und Bundesverfassung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 ist mit dem Bundesrecht vereinbar, insbesondere auch mit Artikel 11 der Bundesverfassung.</p><p>2. Die Aufgaben des Dienstes für internationalen Kindesschutz im Bereich der internationalen Kindesentführung sind im Haager Übereinkommen definiert. Demnach muss die gestützt auf das Übereinkommen geschaffene Zentralbehörde unmittelbar oder mit Hilfe anderer Behörden alle geeigneten Massnahmen treffen, um beispielsweise den Aufenthaltsort eines Kindes ausfindig zu machen, die freiwillige Rückgabe des Kindes sicherzustellen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen. Kann unter den Parteien keine Einigung herbeigeführt werden, so muss die Zentralbehörde bei der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens behilflich sein, um die Rückgabe des Kindes zu erwirken oder gegebenenfalls um die wirksame Ausübung eines Besuchsrechtes zu gewährleisten.</p><p>3. Das Haager Übereinkommen zielt darauf ab, das Kind möglichst schnell wieder an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzubringen. Damit soll verhindert werden, dass durch Entführungen oder durch ein Zurückhalten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Im Übrigen untersagt das Übereinkommen ausdrücklich dem mit dem Rückführungsbegehren befassten Gericht, einen Entscheid über das Sorgerecht zu fällen, da dies den Sinn und Zweck des Abkommens unterlaufen würde.</p>
- <p>Das Haager Kindesentführungs-Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 löst als Rechtshilfebegehren ein summarisches Gerichtsverfahren aus, welches es nicht erlaubt, die Auswirkungen des Entscheides auf das Kindeswohl zu beurteilen und zu berücksichtigen.</p><p>Die Zentralstelle im Bundesamt für Justiz, der Dienst für internationalen Kindesschutz, dient mehr oder weniger als Briefkasten und als Vollzugsinstanz für die erfolgten Gerichtsentscheide.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Ist das Haager Übereinkommen mit Artikel 11 der Bundesverfassung und dem geltenden Kindesrecht vereinbar?</p><p>2. Was unternimmt der Dienst für internationalen Kindesschutz zum Schutz der Kinder im Zusammenhang mit Rückführungen von entführten Kindern?</p><p>3. Wäre es möglich, zum Wohle der Kinder (gewohnte Umgebung, Integration in die Schule und Freundeskreis) die Rückführung so lange zu sistieren, bis das Sorgerecht einem Elternteil definitiv zugeteilt ist?</p>
- Haager Kindesentführungs-Übereinkommen und Bundesverfassung
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