Fakultative Einführung des steuerprivilegierten Bausparens
- ShortId
-
04.308
- Id
-
20040308
- Updated
-
10.04.2024 17:03
- Language
-
de
- Title
-
Fakultative Einführung des steuerprivilegierten Bausparens
- AdditionalIndexing
-
2846;Steuerabzug;Kompetenzregelung;Kanton;Wohneigentum;Baudarlehen
- 1
-
- L04K01020110, Wohneigentum
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K11040310, Baudarlehen
- L06K080701020108, Kanton
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Basel-Landschaft folgende Standesinitiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 9a Steuerlich begünstigtes Bausparen</p><p>Abs. 1</p><p>Die Kantone können bestimmen, dass gebundene Bausparrücklagen, die geäufnet werden, um erstmalig ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz zu beschaffen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Abzug kann während maximal zehn Jahren geltend gemacht werden.</p><p>Abs. 3</p><p>Die jährlichen Einzahlungen auf das Bausparkonto dürfen 16 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigen.</p><p>Abs. 4</p><p>Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können den Abzug je für sich beanspruchen.</p><p>Abs. 5</p><p>Während der Dauer der Bausparrücklagen sind der auf dem Sparkapital anwachsende Zins von der Einkommenssteuer und das Sparkapital von der Vermögenssteuer befreit.</p><p>Abs. 6</p><p>Wird das Bausparkapital nicht innert zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Rückzuges zweckgemäss verwendet, dann erfolgt bei Fristablauf eine Nachbesteuerung als Einkommen.</p><p>Abs. 7</p><p>Die Steuer wird auch nacherhoben, wenn in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder wenn das Eigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass der erzielte Erlös zum Erwerb einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.</p><p>Abs. 8</p><p>Die Nachbesteuerung des angesparten Kapitals inklusive Zinsen erfolgt unter Mitberücksichtigung des übrigen Einkommens und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn das Sparkapital durch die Anzahl Sparjahre geteilt wird. </p><p>Abs. 9</p><p>Der Tod des Steuerpflichtigen gilt als Grund zur Nachbesteuerung, sofern die Sparanlage nicht vom überlebenden Ehegatten oder den Nachkommen für die Restzeit als eigene Bausparrücklage fortgesetzt wird.</p>
- Fakultative Einführung des steuerprivilegierten Bausparens
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Basel-Landschaft folgende Standesinitiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 9a Steuerlich begünstigtes Bausparen</p><p>Abs. 1</p><p>Die Kantone können bestimmen, dass gebundene Bausparrücklagen, die geäufnet werden, um erstmalig ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz zu beschaffen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Abzug kann während maximal zehn Jahren geltend gemacht werden.</p><p>Abs. 3</p><p>Die jährlichen Einzahlungen auf das Bausparkonto dürfen 16 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigen.</p><p>Abs. 4</p><p>Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können den Abzug je für sich beanspruchen.</p><p>Abs. 5</p><p>Während der Dauer der Bausparrücklagen sind der auf dem Sparkapital anwachsende Zins von der Einkommenssteuer und das Sparkapital von der Vermögenssteuer befreit.</p><p>Abs. 6</p><p>Wird das Bausparkapital nicht innert zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Rückzuges zweckgemäss verwendet, dann erfolgt bei Fristablauf eine Nachbesteuerung als Einkommen.</p><p>Abs. 7</p><p>Die Steuer wird auch nacherhoben, wenn in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder wenn das Eigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass der erzielte Erlös zum Erwerb einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.</p><p>Abs. 8</p><p>Die Nachbesteuerung des angesparten Kapitals inklusive Zinsen erfolgt unter Mitberücksichtigung des übrigen Einkommens und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn das Sparkapital durch die Anzahl Sparjahre geteilt wird. </p><p>Abs. 9</p><p>Der Tod des Steuerpflichtigen gilt als Grund zur Nachbesteuerung, sofern die Sparanlage nicht vom überlebenden Ehegatten oder den Nachkommen für die Restzeit als eigene Bausparrücklage fortgesetzt wird.</p>
- Fakultative Einführung des steuerprivilegierten Bausparens
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