Konkretisierung des Verbandsbeschwerderechtes hinsichtlich Verantwortlichkeit, Finanzierung und Verfahrensordnung
- ShortId
-
04.310
- Id
-
20040310
- Updated
-
10.04.2024 18:33
- Language
-
de
- Title
-
Konkretisierung des Verbandsbeschwerderechtes hinsichtlich Verantwortlichkeit, Finanzierung und Verfahrensordnung
- AdditionalIndexing
-
12;52;Umweltorganisation;Verfahrensrecht;Umweltrecht;Verbandsbeschwerde
- 1
-
- L04K05040208, Verbandsbeschwerde
- L04K06010307, Umweltorganisation
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L04K06010309, Umweltrecht
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Aargau folgende Standesinitiative ein:</p><p>Im Rahmen der laufenden Revision des Verbandsbeschwerderechtes (Art. 12 NHG und Art. 55 USG) sollen die gesetzlichen Grundlagen betreffend Einsprache- und Beschwerderecht im Bereich des Natur- und Heimatschutzes sowie Umweltschutzes für die beschwerdeberechtigten Organisationen dahingehend konkretisiert werden, dass die Legitimationsvoraussetzungen, die Rechenschaftspflicht und die Finanzierung dieser Organisationen festgelegt sowie die Verfahrensordnung hinsichtlich Missbrauchsbekämpfung geändert werden. Der Bundesrat ist gesetzlich zu verpflichten, Verordnungen und andere in seiner Kompetenz liegende Rechtsgrundlagen entsprechend zu gestalten.</p><p>Es sind insbesondere nachstehende Anliegen aufzunehmen:</p><p>1. Verantwortlichkeit wahren</p><p>- Regelung der demokratischen Abstützung innerhalb der Organisationen.</p><p>- Jährliche öffentliche Rechenschaftsablage über den Gebrauch des Einsprache- und Beschwerderechtes.</p><p>- Die Behörden (Bundesrat, Kantonsregierungen) müssen bestimmte Organisationen gestützt auf deren Verhalten vom Recht der Verbandsbeschwerde ausschliessen können.</p><p>2. Anwendungsbereiche überprüfen</p><p>- Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll nur dann notwendig sein, wenn das Bauvorhaben die Umwelt tatsächlich und in erheblichem Masse beeinträchtigt.</p><p>- Die Überprüfung hat sich auf jene Umweltbereiche zu beschränken, die durch das Vorhaben tangiert werden, und sie soll sich auf das zwingend Notwendige beschränken.</p><p>- Anpassung der Rechtsgrundlagen, welche die Schwellenwerte und die Anforderungen an eine UVP betreffen; zonenkonforme Bauten in einer rechtskräftigen Bauzone sollten nur in gewichtigen Ausnahmefällen UVP-pflichtig sein.</p><p>- Verbandsbeschwerden sind bei Projekten auszuschliessen, zu denen rechtskräftige Volksentscheide (eventualiter: Parlamentsentscheide evtl. mit qualifiziertem Mehr) vorliegen.</p><p>3. Verfahren verbessern</p><p>- Einwände, die im Nutzungsplanungsverfahren nicht vorgebracht worden sind, obwohl sie hätten vorgebracht werden können, sind in nachfolgenden Verfahren, z. B. im Baubewilligungsverfahren, ausgeschlossen.</p><p>- Kostentragungspflicht: Konsequenzen, wenn durch ein Urteil bzw. einen Entscheid nicht mehr zugesprochen wird, als vom Gegner für den Fall der gütlichen Beilegung des Streits angeboten worden ist.</p><p>- Einigung nur innerhalb des Verfahrens und innerhalb der Rechtsordnung und mit Zustimmung durch die Behörden.</p><p>- Einer Beschwerde darf nur so weit aufschiebende Wirkung zukommen, als durch die Bauausführung der Umwelt ein nicht wieder gut zu machender Schaden zugefügt würde.</p><p>4. Finanzierung ordnen</p><p>- Verbände sind grundsätzlich an den Verfahrenskosten zu beteiligen.</p><p>- Privatbussen und Freikäufe sind zu verbieten.</p><p>- Verpflichtung der Organisationen zur öffentlichen Information (Rechenschaft) hinsichtlich des die Verbandsbeschwerden betreffenden Finanzhaushaltes.</p>
- Konkretisierung des Verbandsbeschwerderechtes hinsichtlich Verantwortlichkeit, Finanzierung und Verfahrensordnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Aargau folgende Standesinitiative ein:</p><p>Im Rahmen der laufenden Revision des Verbandsbeschwerderechtes (Art. 12 NHG und Art. 55 USG) sollen die gesetzlichen Grundlagen betreffend Einsprache- und Beschwerderecht im Bereich des Natur- und Heimatschutzes sowie Umweltschutzes für die beschwerdeberechtigten Organisationen dahingehend konkretisiert werden, dass die Legitimationsvoraussetzungen, die Rechenschaftspflicht und die Finanzierung dieser Organisationen festgelegt sowie die Verfahrensordnung hinsichtlich Missbrauchsbekämpfung geändert werden. Der Bundesrat ist gesetzlich zu verpflichten, Verordnungen und andere in seiner Kompetenz liegende Rechtsgrundlagen entsprechend zu gestalten.</p><p>Es sind insbesondere nachstehende Anliegen aufzunehmen:</p><p>1. Verantwortlichkeit wahren</p><p>- Regelung der demokratischen Abstützung innerhalb der Organisationen.</p><p>- Jährliche öffentliche Rechenschaftsablage über den Gebrauch des Einsprache- und Beschwerderechtes.</p><p>- Die Behörden (Bundesrat, Kantonsregierungen) müssen bestimmte Organisationen gestützt auf deren Verhalten vom Recht der Verbandsbeschwerde ausschliessen können.</p><p>2. Anwendungsbereiche überprüfen</p><p>- Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll nur dann notwendig sein, wenn das Bauvorhaben die Umwelt tatsächlich und in erheblichem Masse beeinträchtigt.</p><p>- Die Überprüfung hat sich auf jene Umweltbereiche zu beschränken, die durch das Vorhaben tangiert werden, und sie soll sich auf das zwingend Notwendige beschränken.</p><p>- Anpassung der Rechtsgrundlagen, welche die Schwellenwerte und die Anforderungen an eine UVP betreffen; zonenkonforme Bauten in einer rechtskräftigen Bauzone sollten nur in gewichtigen Ausnahmefällen UVP-pflichtig sein.</p><p>- Verbandsbeschwerden sind bei Projekten auszuschliessen, zu denen rechtskräftige Volksentscheide (eventualiter: Parlamentsentscheide evtl. mit qualifiziertem Mehr) vorliegen.</p><p>3. Verfahren verbessern</p><p>- Einwände, die im Nutzungsplanungsverfahren nicht vorgebracht worden sind, obwohl sie hätten vorgebracht werden können, sind in nachfolgenden Verfahren, z. B. im Baubewilligungsverfahren, ausgeschlossen.</p><p>- Kostentragungspflicht: Konsequenzen, wenn durch ein Urteil bzw. einen Entscheid nicht mehr zugesprochen wird, als vom Gegner für den Fall der gütlichen Beilegung des Streits angeboten worden ist.</p><p>- Einigung nur innerhalb des Verfahrens und innerhalb der Rechtsordnung und mit Zustimmung durch die Behörden.</p><p>- Einer Beschwerde darf nur so weit aufschiebende Wirkung zukommen, als durch die Bauausführung der Umwelt ein nicht wieder gut zu machender Schaden zugefügt würde.</p><p>4. Finanzierung ordnen</p><p>- Verbände sind grundsätzlich an den Verfahrenskosten zu beteiligen.</p><p>- Privatbussen und Freikäufe sind zu verbieten.</p><p>- Verpflichtung der Organisationen zur öffentlichen Information (Rechenschaft) hinsichtlich des die Verbandsbeschwerden betreffenden Finanzhaushaltes.</p>
- Konkretisierung des Verbandsbeschwerderechtes hinsichtlich Verantwortlichkeit, Finanzierung und Verfahrensordnung
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