Verkehrspolitik für Strasse und Schiene

ShortId
04.403
Id
20040403
Updated
10.04.2024 16:59
Language
de
Title
Verkehrspolitik für Strasse und Schiene
AdditionalIndexing
48;Strassennetz;öffentlicher Verkehr;Nationalstrassenbau;Verkehrsinfrastruktur;Verkehrspolitik (allgemein);Hauptstrasse;regionaler Verkehr;Schienennetz;Fonds;Finanzierung
1
  • L02K1802, Verkehrspolitik (allgemein)
  • L04K18030102, Strassennetz
  • L04K18020202, Verkehrsinfrastruktur
  • L04K18010107, regionaler Verkehr
  • L04K11090203, Fonds
  • L06K070503010401, Nationalstrassenbau
  • L05K1803010203, Hauptstrasse
  • L04K18030207, Schienennetz
  • L04K18010213, öffentlicher Verkehr
  • L03K110902, Finanzierung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Schweizer Verkehrspolitik darf nicht vor einem Scherbenhaufen stehen bleiben, sondern muss die einer Lösung harrenden Probleme sofort angehen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, aus welchen Gründen Volk und Stände den Gegenentwurf zur Avanti-Initiative abgelehnt haben. Bestritten waren insbesondere die zweite Gotthardröhre und der Ausbau der Gotthard-Nordrampe, womit der Alpenschutzartikel in seinem Kernbereich ausgehebelt worden wäre, sowie die Erweiterung des Nationalstrassennetzes insbesondere im Bereich der Hauptachsen des Mittellandes. Zudem verunsicherte die vage Zuteilung der Fondsmittel. Unbestritten waren insbesondere die massgebliche finanzielle Unterstützung des Ausbaus der Verkehrsinfrastruktur in Agglomerationen und die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes.</p><p>Die vorliegende parlamentarische Initiative baut auf diesen Erkenntnissen auf und setzt schwergewichtig die folgenden neuen Akzente:</p><p>1. Alpenschutz: Der Alpenschutzartikel (Art. 84 BV) wird unverändert belassen.</p><p>2. Nationalstrassen-Engpässe: Gefordert wird nicht mehr die Erweiterung des Nationalstrassennetzes, sondern die Beseitigung der neuralgischen Engpässe (Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b BV).</p><p>3. Hauptstrassen: Neu aufgenommen werden Beiträge an das Hauptstrassennetz, wobei insbesondere jene Regionen zu berücksichtigen sind, welche unter besonders hohen Strassenkosten leiden (Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 Bst. d BV). Falls in der Volksabstimmung vom September 2004 die Neuregelung des Finanzausgleichs (NFA) auf Verfassungsebene angenommen wird, ist diese Mittelfestlegung zugunsten der Hauptstrassen zu überprüfen.</p><p>4. Mittelzuteilung: Beantragt wird, dass das Fondsreglement in Form eines Bundesbeschlusses erlassen wird (Art. 197 Ziff. 3 Abs. 1). Dieser Bundesbeschluss hat sich auch darüber auszusprechen, wie die Fondsmittel für die Fertigstellung und die Beseitigung der Engpässe des Nationalstrassennetzes, für den Agglomerationsverkehr und für das Hauptstrassennetz aufzuteilen sind. Da der Bundesbeschluss referendumsfähig ist, müssen die Stimmbürger die Katze nicht im Sack kaufen. Die Initianten sind der Ansicht, dass der Agglomerationsverkehr bundesseits jährlich mit rund 350 Millionen Franken zu unterstützen ist.</p><p>5. Programmrealisierung: Weil diese Initiative die Kompetenzen des Parlamentes in Bezug auf das Fondsreglement ausweitet (Richtlinien für die Mittelzuteilung), hat umgekehrt der Bundesrat das Ausbauprogramm dem Parlament nicht zum Beschluss, sondern zur Genehmigung in globo zu unterbreiten. </p><p>Diese Initiative verlangt nicht mehr Bundesmittel, als heute zur Verfügung stehen. Mit diesen Mitteln soll jedoch eine unbestrittene, koordinierte Verkehrspolitik für Schiene und Strasse für den öffentlichen und privaten Verkehr sichergestellt werden, und zwar ohne Einschränkung des Alpenschutzartikels. Aufgrund der Übernahme des Grundsystems des Gegenentwurfes ermöglicht diese Initiative eine zügige Beratung durch die Bundesversammlung und damit eine möglichst rasche Umsetzung unter Vorbehalt der Zustimmung durch Volk und Stände.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird folgendermassen ergänzt:</p><p>Art. 81 Abs. 2</p><p>2 Er setzt sich für die angemessene Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen ein. Er fördert im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Ausbau und den baulichen Unterhalt der Infrastrukturen für den Strassen- und Eisenbahnverkehr und trägt zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe bei.</p><p>Art. 197 Ziff. 2, 3</p><p>2. Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 (Öffentliche Werke)</p><p>1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung ein Jahr nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 ein befristetes Programm zur Genehmigung:</p><p>a. zur Fertigstellung des Nationalstrassennetzes gemäss Stand bei Inkrafttreten dieser Bestimmung; </p><p>b. zur Beseitigung der neuralgischen Engpässe des Nationalstrassennetzes;</p><p>c. für Beiträge an das Hauptstrassennetz. Dabei sind insbesondere die Berg- und Randregionen, welche mit besonders hohen Strassenkosten belastet sind, zu berücksichtigen;</p><p>d. für Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Agglomerationen. Die Massnahmen betreffen Infrastrukturen von Strasse und Schiene, soweit sie innerhalb dieser Räume liegen, der Verbesserung des Agglomerationsverkehrs dienen und nicht anderweitig durch Bundesmittel mitfinanziert werden können. Die Beiträge berücksichtigen die Bedeutung beider Verkehrsträger und tragen zu einer national ausgewogenen Siedlungsentwicklung bei.</p><p>2 Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung alle vier Jahre über den Stand der Realisierung des Programms. Er beantragt die vorgesehene weitere Realisierung und einen Zahlungsrahmen für die nächste Programmperiode.</p><p>3. Übergangsbestimmung zu Art. 86</p><p>1 Die Umsetzung des Programms nach Artikel 197 Ziffer 2 (Übergangsbestimmung zu Art. 81) wird durch einen rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung finanziert. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in Form eines Bundesbeschlusses, welcher auch die Richtlinien für die Zuteilung der Mittel gemäss Artikel 197 Ziffer 2 Absatz 1 festlegt. </p><p>2 Der Fonds wird wie folgt gespeist:</p><p>a. durch die Übertragung der Hälfte des Standes der Spezialfinanzierung Strassenverkehr bei Inkrafttreten von Artikel 81 Absatz 2 als Ersteinlage;</p><p>b. aus einem von der Bundesversammlung festgelegten Teil der Reinerträge nach Artikel 86.</p><p>3 Die Einlagen in den Fonds sind so festzulegen, dass sowohl die über den Fonds finanzierten Aufgaben wie auch die übrigen Aufgaben nach Artikel 86 über genügend Mittel verfügen.</p><p>4 Der Fonds darf sich nicht verschulden. Das Fondsvermögen wird nicht verzinst.</p><p>5 Bei der Auflösung des Fonds wird der Saldo der Fondsrechnung auf die Spezialfinanzierung übertragen.</p>
  • Verkehrspolitik für Strasse und Schiene
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20040402
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizer Verkehrspolitik darf nicht vor einem Scherbenhaufen stehen bleiben, sondern muss die einer Lösung harrenden Probleme sofort angehen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, aus welchen Gründen Volk und Stände den Gegenentwurf zur Avanti-Initiative abgelehnt haben. Bestritten waren insbesondere die zweite Gotthardröhre und der Ausbau der Gotthard-Nordrampe, womit der Alpenschutzartikel in seinem Kernbereich ausgehebelt worden wäre, sowie die Erweiterung des Nationalstrassennetzes insbesondere im Bereich der Hauptachsen des Mittellandes. Zudem verunsicherte die vage Zuteilung der Fondsmittel. Unbestritten waren insbesondere die massgebliche finanzielle Unterstützung des Ausbaus der Verkehrsinfrastruktur in Agglomerationen und die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes.</p><p>Die vorliegende parlamentarische Initiative baut auf diesen Erkenntnissen auf und setzt schwergewichtig die folgenden neuen Akzente:</p><p>1. Alpenschutz: Der Alpenschutzartikel (Art. 84 BV) wird unverändert belassen.</p><p>2. Nationalstrassen-Engpässe: Gefordert wird nicht mehr die Erweiterung des Nationalstrassennetzes, sondern die Beseitigung der neuralgischen Engpässe (Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b BV).</p><p>3. Hauptstrassen: Neu aufgenommen werden Beiträge an das Hauptstrassennetz, wobei insbesondere jene Regionen zu berücksichtigen sind, welche unter besonders hohen Strassenkosten leiden (Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 Bst. d BV). Falls in der Volksabstimmung vom September 2004 die Neuregelung des Finanzausgleichs (NFA) auf Verfassungsebene angenommen wird, ist diese Mittelfestlegung zugunsten der Hauptstrassen zu überprüfen.</p><p>4. Mittelzuteilung: Beantragt wird, dass das Fondsreglement in Form eines Bundesbeschlusses erlassen wird (Art. 197 Ziff. 3 Abs. 1). Dieser Bundesbeschluss hat sich auch darüber auszusprechen, wie die Fondsmittel für die Fertigstellung und die Beseitigung der Engpässe des Nationalstrassennetzes, für den Agglomerationsverkehr und für das Hauptstrassennetz aufzuteilen sind. Da der Bundesbeschluss referendumsfähig ist, müssen die Stimmbürger die Katze nicht im Sack kaufen. Die Initianten sind der Ansicht, dass der Agglomerationsverkehr bundesseits jährlich mit rund 350 Millionen Franken zu unterstützen ist.</p><p>5. Programmrealisierung: Weil diese Initiative die Kompetenzen des Parlamentes in Bezug auf das Fondsreglement ausweitet (Richtlinien für die Mittelzuteilung), hat umgekehrt der Bundesrat das Ausbauprogramm dem Parlament nicht zum Beschluss, sondern zur Genehmigung in globo zu unterbreiten. </p><p>Diese Initiative verlangt nicht mehr Bundesmittel, als heute zur Verfügung stehen. Mit diesen Mitteln soll jedoch eine unbestrittene, koordinierte Verkehrspolitik für Schiene und Strasse für den öffentlichen und privaten Verkehr sichergestellt werden, und zwar ohne Einschränkung des Alpenschutzartikels. Aufgrund der Übernahme des Grundsystems des Gegenentwurfes ermöglicht diese Initiative eine zügige Beratung durch die Bundesversammlung und damit eine möglichst rasche Umsetzung unter Vorbehalt der Zustimmung durch Volk und Stände.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird folgendermassen ergänzt:</p><p>Art. 81 Abs. 2</p><p>2 Er setzt sich für die angemessene Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen ein. Er fördert im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Ausbau und den baulichen Unterhalt der Infrastrukturen für den Strassen- und Eisenbahnverkehr und trägt zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe bei.</p><p>Art. 197 Ziff. 2, 3</p><p>2. Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 (Öffentliche Werke)</p><p>1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung ein Jahr nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 ein befristetes Programm zur Genehmigung:</p><p>a. zur Fertigstellung des Nationalstrassennetzes gemäss Stand bei Inkrafttreten dieser Bestimmung; </p><p>b. zur Beseitigung der neuralgischen Engpässe des Nationalstrassennetzes;</p><p>c. für Beiträge an das Hauptstrassennetz. Dabei sind insbesondere die Berg- und Randregionen, welche mit besonders hohen Strassenkosten belastet sind, zu berücksichtigen;</p><p>d. für Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Agglomerationen. Die Massnahmen betreffen Infrastrukturen von Strasse und Schiene, soweit sie innerhalb dieser Räume liegen, der Verbesserung des Agglomerationsverkehrs dienen und nicht anderweitig durch Bundesmittel mitfinanziert werden können. Die Beiträge berücksichtigen die Bedeutung beider Verkehrsträger und tragen zu einer national ausgewogenen Siedlungsentwicklung bei.</p><p>2 Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung alle vier Jahre über den Stand der Realisierung des Programms. Er beantragt die vorgesehene weitere Realisierung und einen Zahlungsrahmen für die nächste Programmperiode.</p><p>3. Übergangsbestimmung zu Art. 86</p><p>1 Die Umsetzung des Programms nach Artikel 197 Ziffer 2 (Übergangsbestimmung zu Art. 81) wird durch einen rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung finanziert. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in Form eines Bundesbeschlusses, welcher auch die Richtlinien für die Zuteilung der Mittel gemäss Artikel 197 Ziffer 2 Absatz 1 festlegt. </p><p>2 Der Fonds wird wie folgt gespeist:</p><p>a. durch die Übertragung der Hälfte des Standes der Spezialfinanzierung Strassenverkehr bei Inkrafttreten von Artikel 81 Absatz 2 als Ersteinlage;</p><p>b. aus einem von der Bundesversammlung festgelegten Teil der Reinerträge nach Artikel 86.</p><p>3 Die Einlagen in den Fonds sind so festzulegen, dass sowohl die über den Fonds finanzierten Aufgaben wie auch die übrigen Aufgaben nach Artikel 86 über genügend Mittel verfügen.</p><p>4 Der Fonds darf sich nicht verschulden. Das Fondsvermögen wird nicht verzinst.</p><p>5 Bei der Auflösung des Fonds wird der Saldo der Fondsrechnung auf die Spezialfinanzierung übertragen.</p>
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