Arbeitsrecht. Kündigungsschutz

ShortId
04.404
Id
20040404
Updated
10.04.2024 17:19
Language
de
Title
Arbeitsrecht. Kündigungsschutz
AdditionalIndexing
15;Arbeitnehmerschutz;Obligationenrecht;Entlassung;Entlassungsgeld
1
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L06K070203010302, Entlassungsgeld
  • L05K0702030103, Entlassung
  • L04K05070204, Obligationenrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bestimmung (Art. 336b OR), wonach die Partei, die eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geltend macht, bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben muss, hat sich in der Praxis als äusserst prohibitiv erwiesen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erkundigen sich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist über ihre Rechte und Möglichkeiten und verpassen somit die vorerwähnte Frist, was eine Verwirkung ihrer Ansprüche zur Folge hat.</p><p>Das Einspracheerfordernis stellt zweifelsohne eine unnötige Rechtswegbarriere dar. Kommt dazu, dass der Zweck der Bestimmung, allenfalls eine Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erzielen, in der Praxis äusserst selten erreicht wurde.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bestimmungen des Zehnten Titels des Obligationenrechtes sind dahin gehend zu ändern, dass zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen einer missbräuchlichen Kündigung keine Einsprache beim Kündigenden während der Kündigungsfrist erhoben werden muss.</p>
  • Arbeitsrecht. Kündigungsschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bestimmung (Art. 336b OR), wonach die Partei, die eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geltend macht, bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben muss, hat sich in der Praxis als äusserst prohibitiv erwiesen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erkundigen sich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist über ihre Rechte und Möglichkeiten und verpassen somit die vorerwähnte Frist, was eine Verwirkung ihrer Ansprüche zur Folge hat.</p><p>Das Einspracheerfordernis stellt zweifelsohne eine unnötige Rechtswegbarriere dar. Kommt dazu, dass der Zweck der Bestimmung, allenfalls eine Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erzielen, in der Praxis äusserst selten erreicht wurde.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bestimmungen des Zehnten Titels des Obligationenrechtes sind dahin gehend zu ändern, dass zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen einer missbräuchlichen Kündigung keine Einsprache beim Kündigenden während der Kündigungsfrist erhoben werden muss.</p>
    • Arbeitsrecht. Kündigungsschutz

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