Scheidungen. Vorsorgeausgleich

ShortId
04.405
Id
20040405
Updated
10.04.2024 18:13
Language
de
Title
Scheidungen. Vorsorgeausgleich
AdditionalIndexing
28;Gleichstellung von Mann und Frau;Eherecht;Ehescheidung;Berufliche Vorsorge;Stellung der Frau;Zivilgesetzbuch
1
  • L05K0103010302, Eherecht
  • L05K0103010303, Ehescheidung
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L03K010104, Stellung der Frau
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L04K05070206, Zivilgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nur in knapp der Hälfte der Scheidungen vereinbaren die Eheleute eine Teilung nach Artikel 122 ZGB. Die Guthaben werden dabei nur sehr selten wirklich halbiert. Der Anteil der Verzichte ist sehr hoch (bei einem Drittel der Scheidungen). Es hat sich somit herausgestellt, dass der Verzicht nicht die Ausnahme geblieben ist, wie es der Gesetzgeber ursprünglich wollte. </p><p>Gleichsam unbefriedigend ist die Praxis zu Artikel 124 ZGB. Angemessene Entschädigungen nach dieser Bestimmung wären in rund 11 Prozent der Scheidungen geschuldet. Tatsächlich wird nur in 3 Prozent der Scheidungen eine solche festgelegt. Die gesetzliche Regelung ist zu unverbindlich. </p><p>Die gesamte gesetzliche Regelung des Vorsorgeausgleiches wirkt sich zum Nachteil der Frauen aus. Der Zweck der Gesetzesrevision war eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation geschiedener Frauen im Alter und bei Invalidität. Dieser Zweck wird heute äusserst selten erreicht.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bestimmungen des Vierten Titels des Zivilgesetzbuches (Art. 122-124 ZGB) sind dahin gehend zu ändern:</p><p>- dass auf die Teilung der Austrittsleistungen nur unter strengen Voraussetzungen im Falle von kurzen (bis fünf Jahre) und kinderlosen Ehen verzichtet werden kann;</p><p>- dass eine Teilung ausgeschlossen ist bei Vorliegen von Sachverhalten gemäss Artikel 125 Absatz 3 Ziffer 1 und 3 ZGB;</p><p>- dass die Voraussetzungen für das Festlegen und die Bemessungsgrundlagen der angemessenen Entschädigung in Artikel 124 ZGB klarer geregelt werden.</p>
  • Scheidungen. Vorsorgeausgleich
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20053713
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nur in knapp der Hälfte der Scheidungen vereinbaren die Eheleute eine Teilung nach Artikel 122 ZGB. Die Guthaben werden dabei nur sehr selten wirklich halbiert. Der Anteil der Verzichte ist sehr hoch (bei einem Drittel der Scheidungen). Es hat sich somit herausgestellt, dass der Verzicht nicht die Ausnahme geblieben ist, wie es der Gesetzgeber ursprünglich wollte. </p><p>Gleichsam unbefriedigend ist die Praxis zu Artikel 124 ZGB. Angemessene Entschädigungen nach dieser Bestimmung wären in rund 11 Prozent der Scheidungen geschuldet. Tatsächlich wird nur in 3 Prozent der Scheidungen eine solche festgelegt. Die gesetzliche Regelung ist zu unverbindlich. </p><p>Die gesamte gesetzliche Regelung des Vorsorgeausgleiches wirkt sich zum Nachteil der Frauen aus. Der Zweck der Gesetzesrevision war eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation geschiedener Frauen im Alter und bei Invalidität. Dieser Zweck wird heute äusserst selten erreicht.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bestimmungen des Vierten Titels des Zivilgesetzbuches (Art. 122-124 ZGB) sind dahin gehend zu ändern:</p><p>- dass auf die Teilung der Austrittsleistungen nur unter strengen Voraussetzungen im Falle von kurzen (bis fünf Jahre) und kinderlosen Ehen verzichtet werden kann;</p><p>- dass eine Teilung ausgeschlossen ist bei Vorliegen von Sachverhalten gemäss Artikel 125 Absatz 3 Ziffer 1 und 3 ZGB;</p><p>- dass die Voraussetzungen für das Festlegen und die Bemessungsgrundlagen der angemessenen Entschädigung in Artikel 124 ZGB klarer geregelt werden.</p>
    • Scheidungen. Vorsorgeausgleich

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