Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz. Naturparks

ShortId
04.408
Id
20040408
Updated
10.04.2024 17:18
Language
de
Title
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz. Naturparks
AdditionalIndexing
52;Nationalpark;Berggebiet;Umweltrecht;Schutzgebiet;Denkmalpflege;Regionalpolitik
1
  • L05K0601041201, Nationalpark
  • L04K06010412, Schutzgebiet
  • L04K01060302, Denkmalpflege
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L04K08020335, Regionalpolitik
  • L04K06030102, Berggebiet
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat die oben stehende, von ihm in die Wege geleitete Gesetzesrevision am 25. Februar 2004 auf unbestimmte Zeit verschoben, sodass das Parlament als Gesetzgeber hierzu gar nicht Stellung nehmen kann. Er tat dies, obwohl das von ihm durchgeführte Vernehmlassungsverfahren ein überwiegend positives Echo fand und obwohl die durch das Projekt entstehenden Mehrkosten Buwal-intern kompensiert werden sollten. Die Errichtung von National- und Naturpärken ist unter naturschützerischen und regionalwirtschaftlichen Gesichtspunkten äusserst attraktiv, was unzählige Beispiele in den Nachbarländern wie auch der bestehende Schweizerische Nationalpark zweifelsfrei belegen.</p><p>Nur über den Weg der parlamentarischen Initiative ist es dem Parlament möglich, zu diesem wichtigen Gesetzesprojekt Stellung zu nehmen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) soll wie folgt geändert werden:</p><p>Gliederungstitel vor Art. 23e</p><p>Abschnitt 3b: Pärke von nationaler Bedeutung </p><p>Art. 23e Begriff und Kategorien </p><p>1 Pärke von nationaler Bedeutung sind Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten.</p><p>2 Sie gliedern sich in die Kategorien:</p><p>a. Nationalpark;</p><p>b. Regionaler Naturpark;</p><p>c. Naturerlebnispark. </p><p>Art. 23f Nationalpark</p><p>1 Ein Nationalpark ist ein grösseres Gebiet, das der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der natürlichen Entwicklung der Landschaft dient.</p><p>2 In diesem Rahmen dient er auch:</p><p>a. der Erholung; </p><p>b. der Umweltbildung; </p><p>c. der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere über die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie über die natürliche Entwicklung der Landschaft. </p><p>3 Er besteht aus: </p><p>a. einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; </p><p>b. einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird. </p><p>Art. 23g Regionaler Naturpark </p><p>1 Ein Regionaler Naturpark ist ein grösseres, teilweise besiedeltes Gebiet, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen.</p><p>2 Im Regionalen Naturpark wird: </p><p>a. die Qualität von Natur und Landschaft erhalten und aufgewertet; </p><p>b. die nachhaltig betriebene Wirtschaft gestärkt und die Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen gefördert.</p><p>Art. 23h Naturerlebnispark </p><p>1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. </p><p>2 In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung.</p><p>3 Er besteht aus: </p><p>a. einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;</p><p>b. einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient.</p><p>Art. 23i Unterstützung regionaler Initiativen </p><p>Die Kantone unterstützen regionale Bestrebungen zur Errichtung und Erhaltung von Pärken von nationaler Bedeutung.</p><p>Art. 23j Globale Finanzhilfen </p><p>1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Errichtung, Erhaltung, Aufwertung und Verwaltung von Pärken, wenn diese: </p><p>a. mit zweckmässigen Massnahmen langfristig gesichert werden; </p><p>b. die Anforderungen nach den Artikeln 23f, 23g oder 23h und nach den Artikeln 23e und 23l erfüllen;</p><p>c. Bestandteil eines kantonalen Programms sind. </p><p>2 Die Höhe der globalen Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. </p><p>Art. 23k Park- und Produktelabel </p><p>1 Der Bund verleiht der Trägerschaft eines Parks, der die Anforderungen nach Artikel 23j erfüllt, auf Antrag der Kantone ein Parklabel. </p><p>2 Die Trägerschaft eines Parks mit Parklabel verleiht den Personen und Betrieben, die im Park auf nachhaltige Weise Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, auf Antrag ein Produktelabel zur Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleistungen. </p><p>3 Die Park- und Produktelabel werden befristet verliehen. </p><p>Art. 23l Vorschriften des Bundesrates</p><p>Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:</p><p>a. die Anforderungen an Pärke von nationaler Bedeutung, insbesondere über die Grösse des Gebiets, die zulässigen Nutzungen, die Schutzmassnahmen und die langfristige Sicherung der Pärke;</p><p>b. den Abschluss von Programmvereinbarungen und die Kontrolle der Wirksamkeit der globalen Finanzhilfen des Bundes;</p><p>c. die Verleihung und Verwendung der Park- und Produktelabel;</p><p>d. die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung über Pärke von nationaler Bedeutung.</p><p>Art. 23m Bestehender Nationalpark im Kanton Graubünden</p><p>1 Für den bestehenden Nationalpark im Kanton Graubünden gilt das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1980 über den Schweizerischen Nationalpark im Kanton Graubünden.</p><p>2 Seine Erweiterung durch eine Umgebungszone wird nach Artikel 23j gefördert.</p><p>3 Der Bund kann der Stiftung "Schweizerischer Nationalpark" das Parklabel bereits vor der Erweiterung durch eine Umgebungszone verleihen.</p><p>II</p><p>1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
  • Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz. Naturparks
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat die oben stehende, von ihm in die Wege geleitete Gesetzesrevision am 25. Februar 2004 auf unbestimmte Zeit verschoben, sodass das Parlament als Gesetzgeber hierzu gar nicht Stellung nehmen kann. Er tat dies, obwohl das von ihm durchgeführte Vernehmlassungsverfahren ein überwiegend positives Echo fand und obwohl die durch das Projekt entstehenden Mehrkosten Buwal-intern kompensiert werden sollten. Die Errichtung von National- und Naturpärken ist unter naturschützerischen und regionalwirtschaftlichen Gesichtspunkten äusserst attraktiv, was unzählige Beispiele in den Nachbarländern wie auch der bestehende Schweizerische Nationalpark zweifelsfrei belegen.</p><p>Nur über den Weg der parlamentarischen Initiative ist es dem Parlament möglich, zu diesem wichtigen Gesetzesprojekt Stellung zu nehmen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) soll wie folgt geändert werden:</p><p>Gliederungstitel vor Art. 23e</p><p>Abschnitt 3b: Pärke von nationaler Bedeutung </p><p>Art. 23e Begriff und Kategorien </p><p>1 Pärke von nationaler Bedeutung sind Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten.</p><p>2 Sie gliedern sich in die Kategorien:</p><p>a. Nationalpark;</p><p>b. Regionaler Naturpark;</p><p>c. Naturerlebnispark. </p><p>Art. 23f Nationalpark</p><p>1 Ein Nationalpark ist ein grösseres Gebiet, das der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der natürlichen Entwicklung der Landschaft dient.</p><p>2 In diesem Rahmen dient er auch:</p><p>a. der Erholung; </p><p>b. der Umweltbildung; </p><p>c. der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere über die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie über die natürliche Entwicklung der Landschaft. </p><p>3 Er besteht aus: </p><p>a. einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist; </p><p>b. einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird. </p><p>Art. 23g Regionaler Naturpark </p><p>1 Ein Regionaler Naturpark ist ein grösseres, teilweise besiedeltes Gebiet, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen.</p><p>2 Im Regionalen Naturpark wird: </p><p>a. die Qualität von Natur und Landschaft erhalten und aufgewertet; </p><p>b. die nachhaltig betriebene Wirtschaft gestärkt und die Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen gefördert.</p><p>Art. 23h Naturerlebnispark </p><p>1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. </p><p>2 In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung.</p><p>3 Er besteht aus: </p><p>a. einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;</p><p>b. einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient.</p><p>Art. 23i Unterstützung regionaler Initiativen </p><p>Die Kantone unterstützen regionale Bestrebungen zur Errichtung und Erhaltung von Pärken von nationaler Bedeutung.</p><p>Art. 23j Globale Finanzhilfen </p><p>1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Errichtung, Erhaltung, Aufwertung und Verwaltung von Pärken, wenn diese: </p><p>a. mit zweckmässigen Massnahmen langfristig gesichert werden; </p><p>b. die Anforderungen nach den Artikeln 23f, 23g oder 23h und nach den Artikeln 23e und 23l erfüllen;</p><p>c. Bestandteil eines kantonalen Programms sind. </p><p>2 Die Höhe der globalen Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. </p><p>Art. 23k Park- und Produktelabel </p><p>1 Der Bund verleiht der Trägerschaft eines Parks, der die Anforderungen nach Artikel 23j erfüllt, auf Antrag der Kantone ein Parklabel. </p><p>2 Die Trägerschaft eines Parks mit Parklabel verleiht den Personen und Betrieben, die im Park auf nachhaltige Weise Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, auf Antrag ein Produktelabel zur Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleistungen. </p><p>3 Die Park- und Produktelabel werden befristet verliehen. </p><p>Art. 23l Vorschriften des Bundesrates</p><p>Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:</p><p>a. die Anforderungen an Pärke von nationaler Bedeutung, insbesondere über die Grösse des Gebiets, die zulässigen Nutzungen, die Schutzmassnahmen und die langfristige Sicherung der Pärke;</p><p>b. den Abschluss von Programmvereinbarungen und die Kontrolle der Wirksamkeit der globalen Finanzhilfen des Bundes;</p><p>c. die Verleihung und Verwendung der Park- und Produktelabel;</p><p>d. die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung über Pärke von nationaler Bedeutung.</p><p>Art. 23m Bestehender Nationalpark im Kanton Graubünden</p><p>1 Für den bestehenden Nationalpark im Kanton Graubünden gilt das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1980 über den Schweizerischen Nationalpark im Kanton Graubünden.</p><p>2 Seine Erweiterung durch eine Umgebungszone wird nach Artikel 23j gefördert.</p><p>3 Der Bund kann der Stiftung "Schweizerischer Nationalpark" das Parklabel bereits vor der Erweiterung durch eine Umgebungszone verleihen.</p><p>II</p><p>1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
    • Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz. Naturparks

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