Scheidung. Effektive Gleichbehandlung der Frau bei den BVG-Austrittsleistungen
- ShortId
-
04.409
- Id
-
20040409
- Updated
-
10.04.2024 17:03
- Language
-
de
- Title
-
Scheidung. Effektive Gleichbehandlung der Frau bei den BVG-Austrittsleistungen
- AdditionalIndexing
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28;Gleichstellung von Mann und Frau;Eherecht;Ehescheidung;Berufliche Vorsorge;Stellung der Frau;Zivilgesetzbuch
- 1
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- L05K0103010302, Eherecht
- L05K0103010303, Ehescheidung
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L03K010104, Stellung der Frau
- L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
- L04K05070206, Zivilgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 28. Januar 2004 hat der Presse- und Informationsdienst des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) die Ergebnisse des Forschungsprojektes "Evaluation Vorsorgeausgleich" (NFP 45, Probleme des Sozialstaates) veröffentlicht.</p><p>Aus dem Bericht geht deutlich hervor, dass bei der Teilung der BVG-Austrittsleistungen eine markante Benachteiligung der Frauen besteht.</p><p>Zur Erinnerung sei hier ein kurzer Überblick darüber gegeben, wie sich die Regelung der Teilung der Austrittsleistungen zwischen Ehegatten im Falle einer Scheidung entwickelt hat:</p><p>1. Frauen haben im Alter und bei Invalidität aus der AHV/IV, der beruflichen Vorsorge und aus individueller Selbstvorsorge weniger Mittel zur Verfügung als Männer.</p><p>2. Bis Ende 1999 sahen weder das Güter- noch das Scheidungsrecht eine Kompensation der ungleichen Vorsorge vor.</p><p>3. Um Abhilfe zu schaffen, wurden die Artikel 122 bis 124 in das Zivilgesetzbuch eingeführt. Sie traten am 1. Januar 2000 mit dem neuen Scheidungsrecht in Kraft.</p><p>4. Diese Artikel sehen vor, dass die Austrittsleistungen, die die Ehegatten während der Ehe aufgebaut haben, verglichen werden und die Differenz der Austrittsleistungen hälftig geteilt wird. Der entsprechende Betrag wird der Partei mit der kleineren Vorsorge auf ein Vorsorgekonto überwiesen.</p><p>5. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden. Beziehen der Mann, die Frau oder beide bereits eine Alters- oder Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, wird an Stelle der Teilung der Vorsorgeguthaben eine angemessene Entschädigung herbeigeführt.</p><p>6. Zudem kann ein Ehegatte ausnahmsweise auf den Ausgleich verzichten, aber nur, wenn bei der verzichtenden Partei eine entsprechende Vorsorge anderweitig gewährleistet ist.</p><p>Als das Modell vom Parlament angenommen wurde, schien es kohärent zu sein. Aus dem zitierten Bericht geht jedoch deutlich hervor, dass in der Praxis die Kohärenz oft fehlt und den Frauen unter den heutigen gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht genügend Schutz gewährt wird:</p><p>a. Anwendung von Artikel 122 ZGB; die hälftige Teilung der Austrittsleistungen:</p><p>Die Teilung der Austrittsleistungen fällt nur ausnahmsweise, das heisst in 8 Prozent der Fälle, hälftig aus. In mehr als 80 Prozent der Fälle ist die Teilung deshalb nicht hälftig, weil die Zunahme des Vorsorgekapitals während des Verfahrens nicht berücksichtigt wird. Nicht hälftige Teilungen wirken sich in gut 89 Prozent der Fälle zugunsten der Männer und in 7 Prozent zugunsten der Frauen aus. Der Teilungsgrundsatz wird in der Praxis mehrheitlich als dispositives Recht verstanden und nicht als zwingendes Recht, wie dies vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehen war.</p><p>b. Anwendung von Artikel 123 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 3 ZGB; der Verzicht auf Teilung:</p><p>Frauen verzichten häufiger auf den Vorsorgeausgleich als Männer. Verzichte von Frauen erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel nicht, im Gegensatz zu den Verzichten der Männer.</p><p>Der Bericht macht deutlich, dass die Situation mit Blick auf die Zielerreichung "sehr problematisch" ist. Die Folgen wiegen umso schwerer, als die Rechtsprechung die Verzichtsvoraussetzungen nie konkretisieren wird: Wer in der Konvention auf den Ausgleich verzichtet, kann das Urteil nicht mehr anfechten. Kantonale Obergerichte und das Bundesgericht können sich daher nicht dazu äussern, welche Anforderungen an einen zulässigen Verzicht zu stellen sind.</p><p>c. Anwendung von Artikel 124 ZGB; Entschädigung an Stelle eines Ausgleichs:</p><p>Das Gesetz enthält keine Richtlinien für die Bemessung der Entschädigung nach Artikel 124 ZGB. Die Praxis ist diesbezüglich unübersichtlich, was zu einer überproportional hohen Anzahl von Verfahren vor höheren Instanzen führt. Der Bericht zeigt insbesondere auf, dass oft nicht unterschieden wird zwischen dem Anspruch auf Entschädigung als Kompensation für den Vorsorgeausgleich und dem Anspruch auf eine Bedarfsleistung.</p><p>Die Autorinnen des Berichtes kommen zu folgender Schlussfolgerung: "Die dargestellten Forschungsergebnisse sind aus Gleichstellungssicht nicht erfreulich. Die praktische Anwendung des Gesetzes vermag nicht zu befriedigen, und man kann kaum behaupten, das neue Rechtsinstitut erreiche sein Ziel."</p><p>Ihrer Meinung nach ist dies auf drei Aspekte zurückzuführen:</p><p>- Keine Behörde kümmert sich von Amtes wegen um die Teilung.</p><p>- Oft ist die Berechnung der Austrittsleistungen wegen Unkenntnis oder Nachlässigkeit ungenau, was zu sehr unterschiedlichen Ausgleichen führt.</p><p>- Der Vorsorgeausgleich wird oft zivilrechtlichen Überlegungen unterstellt, und das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Vorsorge für alle und an der Gleichstellung von Mann und Frau wird kaum wahrgenommen.</p><p>Ziel der vorliegenden Initiative ist es, diesen Mangel des ZGB zu beseitigen, damit die Ziele der Gleichstellung und der Vorsorge auch in der Praxis erreicht werden können.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative mit folgenden Forderungen ein:</p><p>- In Artikel 122 ZGB soll der Grundsatz verankert werden, dass die hälftige Teilung der BVG-Austrittsleistungen zwingend und von Amtes wegen durchgeführt wird, und zwar in einem Verfahren, das es dem Gericht erlaubt, die Erwerbsbiographien der Parteien und alle Vorsorgebestandteile festzustellen und einen genauen Stichtag für die Teilung unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer festzulegen. Eine Verrechnung von Geldforderungen mit Ausgleichsansprüchen soll unzulässig sein. </p><p>- Artikel 123 Absatz 1 ZGB soll dahin gehend geändert werden, dass es für die Ehegatten nicht mehr möglich ist, von sich aus auf eine hälftige Teilung zu verzichten. Das Gericht soll die Teilung der Austrittsleistungen ausschliessen oder anpassen können, wenn die hälftige Teilung oder eine andere Teilung offensichtlich unbillig wäre.</p><p>- In Artikel 124 ZGB soll festgehalten werden, dass die hälftige Teilung als Grundsatz gilt und dass die Gerichte die Entschädigung von Amtes wegen festzulegen haben, wenn eine Teilung nicht möglich ist.</p>
- Scheidung. Effektive Gleichbehandlung der Frau bei den BVG-Austrittsleistungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 28. Januar 2004 hat der Presse- und Informationsdienst des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) die Ergebnisse des Forschungsprojektes "Evaluation Vorsorgeausgleich" (NFP 45, Probleme des Sozialstaates) veröffentlicht.</p><p>Aus dem Bericht geht deutlich hervor, dass bei der Teilung der BVG-Austrittsleistungen eine markante Benachteiligung der Frauen besteht.</p><p>Zur Erinnerung sei hier ein kurzer Überblick darüber gegeben, wie sich die Regelung der Teilung der Austrittsleistungen zwischen Ehegatten im Falle einer Scheidung entwickelt hat:</p><p>1. Frauen haben im Alter und bei Invalidität aus der AHV/IV, der beruflichen Vorsorge und aus individueller Selbstvorsorge weniger Mittel zur Verfügung als Männer.</p><p>2. Bis Ende 1999 sahen weder das Güter- noch das Scheidungsrecht eine Kompensation der ungleichen Vorsorge vor.</p><p>3. Um Abhilfe zu schaffen, wurden die Artikel 122 bis 124 in das Zivilgesetzbuch eingeführt. Sie traten am 1. Januar 2000 mit dem neuen Scheidungsrecht in Kraft.</p><p>4. Diese Artikel sehen vor, dass die Austrittsleistungen, die die Ehegatten während der Ehe aufgebaut haben, verglichen werden und die Differenz der Austrittsleistungen hälftig geteilt wird. Der entsprechende Betrag wird der Partei mit der kleineren Vorsorge auf ein Vorsorgekonto überwiesen.</p><p>5. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden. Beziehen der Mann, die Frau oder beide bereits eine Alters- oder Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, wird an Stelle der Teilung der Vorsorgeguthaben eine angemessene Entschädigung herbeigeführt.</p><p>6. Zudem kann ein Ehegatte ausnahmsweise auf den Ausgleich verzichten, aber nur, wenn bei der verzichtenden Partei eine entsprechende Vorsorge anderweitig gewährleistet ist.</p><p>Als das Modell vom Parlament angenommen wurde, schien es kohärent zu sein. Aus dem zitierten Bericht geht jedoch deutlich hervor, dass in der Praxis die Kohärenz oft fehlt und den Frauen unter den heutigen gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht genügend Schutz gewährt wird:</p><p>a. Anwendung von Artikel 122 ZGB; die hälftige Teilung der Austrittsleistungen:</p><p>Die Teilung der Austrittsleistungen fällt nur ausnahmsweise, das heisst in 8 Prozent der Fälle, hälftig aus. In mehr als 80 Prozent der Fälle ist die Teilung deshalb nicht hälftig, weil die Zunahme des Vorsorgekapitals während des Verfahrens nicht berücksichtigt wird. Nicht hälftige Teilungen wirken sich in gut 89 Prozent der Fälle zugunsten der Männer und in 7 Prozent zugunsten der Frauen aus. Der Teilungsgrundsatz wird in der Praxis mehrheitlich als dispositives Recht verstanden und nicht als zwingendes Recht, wie dies vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehen war.</p><p>b. Anwendung von Artikel 123 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 3 ZGB; der Verzicht auf Teilung:</p><p>Frauen verzichten häufiger auf den Vorsorgeausgleich als Männer. Verzichte von Frauen erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel nicht, im Gegensatz zu den Verzichten der Männer.</p><p>Der Bericht macht deutlich, dass die Situation mit Blick auf die Zielerreichung "sehr problematisch" ist. Die Folgen wiegen umso schwerer, als die Rechtsprechung die Verzichtsvoraussetzungen nie konkretisieren wird: Wer in der Konvention auf den Ausgleich verzichtet, kann das Urteil nicht mehr anfechten. Kantonale Obergerichte und das Bundesgericht können sich daher nicht dazu äussern, welche Anforderungen an einen zulässigen Verzicht zu stellen sind.</p><p>c. Anwendung von Artikel 124 ZGB; Entschädigung an Stelle eines Ausgleichs:</p><p>Das Gesetz enthält keine Richtlinien für die Bemessung der Entschädigung nach Artikel 124 ZGB. Die Praxis ist diesbezüglich unübersichtlich, was zu einer überproportional hohen Anzahl von Verfahren vor höheren Instanzen führt. Der Bericht zeigt insbesondere auf, dass oft nicht unterschieden wird zwischen dem Anspruch auf Entschädigung als Kompensation für den Vorsorgeausgleich und dem Anspruch auf eine Bedarfsleistung.</p><p>Die Autorinnen des Berichtes kommen zu folgender Schlussfolgerung: "Die dargestellten Forschungsergebnisse sind aus Gleichstellungssicht nicht erfreulich. Die praktische Anwendung des Gesetzes vermag nicht zu befriedigen, und man kann kaum behaupten, das neue Rechtsinstitut erreiche sein Ziel."</p><p>Ihrer Meinung nach ist dies auf drei Aspekte zurückzuführen:</p><p>- Keine Behörde kümmert sich von Amtes wegen um die Teilung.</p><p>- Oft ist die Berechnung der Austrittsleistungen wegen Unkenntnis oder Nachlässigkeit ungenau, was zu sehr unterschiedlichen Ausgleichen führt.</p><p>- Der Vorsorgeausgleich wird oft zivilrechtlichen Überlegungen unterstellt, und das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Vorsorge für alle und an der Gleichstellung von Mann und Frau wird kaum wahrgenommen.</p><p>Ziel der vorliegenden Initiative ist es, diesen Mangel des ZGB zu beseitigen, damit die Ziele der Gleichstellung und der Vorsorge auch in der Praxis erreicht werden können.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative mit folgenden Forderungen ein:</p><p>- In Artikel 122 ZGB soll der Grundsatz verankert werden, dass die hälftige Teilung der BVG-Austrittsleistungen zwingend und von Amtes wegen durchgeführt wird, und zwar in einem Verfahren, das es dem Gericht erlaubt, die Erwerbsbiographien der Parteien und alle Vorsorgebestandteile festzustellen und einen genauen Stichtag für die Teilung unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer festzulegen. Eine Verrechnung von Geldforderungen mit Ausgleichsansprüchen soll unzulässig sein. </p><p>- Artikel 123 Absatz 1 ZGB soll dahin gehend geändert werden, dass es für die Ehegatten nicht mehr möglich ist, von sich aus auf eine hälftige Teilung zu verzichten. Das Gericht soll die Teilung der Austrittsleistungen ausschliessen oder anpassen können, wenn die hälftige Teilung oder eine andere Teilung offensichtlich unbillig wäre.</p><p>- In Artikel 124 ZGB soll festgehalten werden, dass die hälftige Teilung als Grundsatz gilt und dass die Gerichte die Entschädigung von Amtes wegen festzulegen haben, wenn eine Teilung nicht möglich ist.</p>
- Scheidung. Effektive Gleichbehandlung der Frau bei den BVG-Austrittsleistungen
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