Parlamentsgesetz. Revision von Artikel 61 Absatz 3
- ShortId
-
04.420
- Id
-
20040420
- Updated
-
10.04.2024 17:06
- Language
-
de
- Title
-
Parlamentsgesetz. Revision von Artikel 61 Absatz 3
- AdditionalIndexing
-
421;fraktionslose Abgeordnete;Repräsentationsprinzip;parlamentarisches Verfahren;Sitzverteilung in Kommissionen;Gesetz;Fraktion
- 1
-
- L04K08030302, Fraktion
- L04K08030307, Repräsentationsprinzip
- L05K0803030107, Sitzverteilung in Kommissionen
- L04K08030303, fraktionslose Abgeordnete
- L03K080301, parlamentarisches Verfahren
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 (ParlG) bestimmt im 4. Kapitel und besonders in Artikel 43 Absatz 3 (Bestellung der Kommissionen), dass sich die Zusammensetzung der ständigen Kommissionen nach der Stärke der Fraktionen im jeweiligen Rat richtet. Im 5. Kapitel (Fraktionen) legt Artikel 61 fest, dass eine Fraktion gebildet werden kann, "wenn ihr aus einem der beiden Räte mindestens fünf Mitglieder beitreten".</p><p>Es sei hier daran erinnert, dass die Bundesversammlung während der ganzen ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit dem Begriff der Fraktion weniger formalistisch umging und auch Fraktionen von nur drei Mitgliedern anerkannte.</p><p>Gegenwärtig sind vier Mitglieder des Parlamentes - drei davon gehören der oppositionellen Linken unter dem Namen "A gauche toute!" an (2 PdA Waadt, 1 Solidarités Genf) - von der Möglichkeit ausgeschlossen, in einer ständigen Kommission Einsitz zu nehmen. Ihnen ist es damit verwehrt, an den Arbeiten dieses Parlamentes so umfassend teilzunehmen, wie dies alle andern Ratsmitglieder können. Die Organisation der Verhandlungen im Ratsplenum privilegiert ebenfalls die Fraktionen und ihre Mitglieder, sei es bei der allgemeinen Planung der Debatten oder bei der Möglichkeit, Anträge einzureichen oder zu verteidigen.</p><p>Diese Ratsmitglieder profitieren auch nicht von der finanziellen Unterstützung, die den Fraktionen und ihren Mitgliedern zukommt. Diese finanzielle Unterstützung, die zur Entschädigung der einzelnen Ratsmitglieder hinzukommt, ist jedoch beachtlich: Es sind dies 90 000 Franken für eine Fraktion und zusätzlich 16 500 Franken für jedes Fraktionsmitglied. Überdies werden die regulären Fraktionssitzungen mit 400 Franken pro Tag und Mitglied plus Spesen entschädigt; im Augenblick noch ohne Begrenzung der Zahl der Sitzungen, in Zukunft begrenzt auf maximal zwei Tage pro Session. Zurzeit liegt ein Entwurf des Büros des Ständerates zu einer Änderung des Parlamentsressourcengesetzes (PRG) vor, mit dem diese Beträge angehoben werden sollen. Dies würde die Kluft zwischen den Fraktionsmitgliedern und den übrigen Ratsmitgliedern weiter vergrössern. </p><p>Anlässlich der Debatte vom Oktober 2001 im Nationalrat zum neuen Parlamentsgesetz haben mehrere Ratsmitglieder verschiedener politischer Couleur das Proporzprinzip bei der Vertretung der Minderheiten gefordert. </p><p>Dieses Proporzprinzip wird gegenwärtig aber überhaupt nicht beachtet, weder bei der Entschädigung der Fraktionen noch bei der Zuteilung der Kommissionssitze. </p><p>In der gegenwärtigen 47. Legislatur gibt es 275 Kommissionssitze. Diese sind peinlich genau, mit Abweichungen von höchstens einem Prozent, nach der jeweiligen Stärke auf die Fraktionen verteilt. Die kleinste Fraktion, die EVP/EDU-Fraktion, besteht aus fünf Ratsmitgliedern und verfügt über sieben Kommissionssitze, was ihrem Gewicht im Nationalrat (2,5 Prozent) entspricht. </p><p>Entsprechend müssten die drei Mitglieder von "A gauche toute!" mit ihrem Anteil von 1,5 Prozent vier Kommissionssitze haben. Sie haben aber keinen.</p><p>Diese Ungleichbehandlung von vom Volk gewählten Mitgliedern des Parlamentes wirft die Frage nach der Verfassungsmässigkeit des ParlG auf. Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung erklärt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das ParlG scheint aber diese Gleichheit nicht zu garantieren. Die Verfassungsartikel über die Bundesversammlung bestimmen, dass der Nationalrat vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes gewählt wird, wobei jeder Kanton einen Wahlkreis bildet (Art. 149). Artikel 154 bildet die Verfassungsgrundlage für die Fraktionen: "Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen bilden." Dieses verfassungsmässige Recht ist jedoch den drei Mitgliedern von "A gauche toute!" verwehrt.</p><p>Die ganze Frage muss zum einen unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit der Ratsmitglieder unter sich und der Gleichheit der Wählerinnen und Wähler, zum andern unter föderalistischen Gesichtspunkten gesehen werden.</p><p>Jede Wählergruppe hat ein Anrecht darauf, durch jene Personen, die sie in die Bundesversammlung gewählt hat, in gleicher Weise und mit gleichen Rederechten vertreten zu werden. Und föderalistische Grundsätze gebieten, dass politische Kräfte, die in einzelnen Kantonen so stark sind, dass es ihnen für eine Vertretung im nationalen Parlament reicht, mit diesen, ihren Vertreterinnen und Vertretern im Parlament, zum gleichen Recht kommen, auch wenn sie auf nationaler Ebene eine kleine Minderheit darstellen.</p><p>Aus diesen Gründen verlange ich eine Änderung von Artikel 61 Absatz 3 ParlG: Drei Ratsmitglieder sollen eine Fraktion bilden können, und sie sollen damit unter den gleichen Bedingungen wie ihre Kolleginnen und Kollegen arbeiten und so ihre Rolle als Parlamentarierinnen und Parlamentarier voll ausspielen können.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 61 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes ist dahin gehend zu ändern, dass eine Fraktion gebildet werden kann, wenn ihr drei Mitglieder der Bundesversammlung beitreten (anstelle von fünf im geltenden Gesetz).</p><p>Mit dieser Änderung würden die Mitglieder des Parlamentes in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und die Einflussmöglichkeiten (Einsitz in Kommissionen, Ausdehnung des Rederechtes, Entschädigung) gleich behandelt.</p>
- Parlamentsgesetz. Revision von Artikel 61 Absatz 3
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 (ParlG) bestimmt im 4. Kapitel und besonders in Artikel 43 Absatz 3 (Bestellung der Kommissionen), dass sich die Zusammensetzung der ständigen Kommissionen nach der Stärke der Fraktionen im jeweiligen Rat richtet. Im 5. Kapitel (Fraktionen) legt Artikel 61 fest, dass eine Fraktion gebildet werden kann, "wenn ihr aus einem der beiden Räte mindestens fünf Mitglieder beitreten".</p><p>Es sei hier daran erinnert, dass die Bundesversammlung während der ganzen ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit dem Begriff der Fraktion weniger formalistisch umging und auch Fraktionen von nur drei Mitgliedern anerkannte.</p><p>Gegenwärtig sind vier Mitglieder des Parlamentes - drei davon gehören der oppositionellen Linken unter dem Namen "A gauche toute!" an (2 PdA Waadt, 1 Solidarités Genf) - von der Möglichkeit ausgeschlossen, in einer ständigen Kommission Einsitz zu nehmen. Ihnen ist es damit verwehrt, an den Arbeiten dieses Parlamentes so umfassend teilzunehmen, wie dies alle andern Ratsmitglieder können. Die Organisation der Verhandlungen im Ratsplenum privilegiert ebenfalls die Fraktionen und ihre Mitglieder, sei es bei der allgemeinen Planung der Debatten oder bei der Möglichkeit, Anträge einzureichen oder zu verteidigen.</p><p>Diese Ratsmitglieder profitieren auch nicht von der finanziellen Unterstützung, die den Fraktionen und ihren Mitgliedern zukommt. Diese finanzielle Unterstützung, die zur Entschädigung der einzelnen Ratsmitglieder hinzukommt, ist jedoch beachtlich: Es sind dies 90 000 Franken für eine Fraktion und zusätzlich 16 500 Franken für jedes Fraktionsmitglied. Überdies werden die regulären Fraktionssitzungen mit 400 Franken pro Tag und Mitglied plus Spesen entschädigt; im Augenblick noch ohne Begrenzung der Zahl der Sitzungen, in Zukunft begrenzt auf maximal zwei Tage pro Session. Zurzeit liegt ein Entwurf des Büros des Ständerates zu einer Änderung des Parlamentsressourcengesetzes (PRG) vor, mit dem diese Beträge angehoben werden sollen. Dies würde die Kluft zwischen den Fraktionsmitgliedern und den übrigen Ratsmitgliedern weiter vergrössern. </p><p>Anlässlich der Debatte vom Oktober 2001 im Nationalrat zum neuen Parlamentsgesetz haben mehrere Ratsmitglieder verschiedener politischer Couleur das Proporzprinzip bei der Vertretung der Minderheiten gefordert. </p><p>Dieses Proporzprinzip wird gegenwärtig aber überhaupt nicht beachtet, weder bei der Entschädigung der Fraktionen noch bei der Zuteilung der Kommissionssitze. </p><p>In der gegenwärtigen 47. Legislatur gibt es 275 Kommissionssitze. Diese sind peinlich genau, mit Abweichungen von höchstens einem Prozent, nach der jeweiligen Stärke auf die Fraktionen verteilt. Die kleinste Fraktion, die EVP/EDU-Fraktion, besteht aus fünf Ratsmitgliedern und verfügt über sieben Kommissionssitze, was ihrem Gewicht im Nationalrat (2,5 Prozent) entspricht. </p><p>Entsprechend müssten die drei Mitglieder von "A gauche toute!" mit ihrem Anteil von 1,5 Prozent vier Kommissionssitze haben. Sie haben aber keinen.</p><p>Diese Ungleichbehandlung von vom Volk gewählten Mitgliedern des Parlamentes wirft die Frage nach der Verfassungsmässigkeit des ParlG auf. Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung erklärt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das ParlG scheint aber diese Gleichheit nicht zu garantieren. Die Verfassungsartikel über die Bundesversammlung bestimmen, dass der Nationalrat vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes gewählt wird, wobei jeder Kanton einen Wahlkreis bildet (Art. 149). Artikel 154 bildet die Verfassungsgrundlage für die Fraktionen: "Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen bilden." Dieses verfassungsmässige Recht ist jedoch den drei Mitgliedern von "A gauche toute!" verwehrt.</p><p>Die ganze Frage muss zum einen unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit der Ratsmitglieder unter sich und der Gleichheit der Wählerinnen und Wähler, zum andern unter föderalistischen Gesichtspunkten gesehen werden.</p><p>Jede Wählergruppe hat ein Anrecht darauf, durch jene Personen, die sie in die Bundesversammlung gewählt hat, in gleicher Weise und mit gleichen Rederechten vertreten zu werden. Und föderalistische Grundsätze gebieten, dass politische Kräfte, die in einzelnen Kantonen so stark sind, dass es ihnen für eine Vertretung im nationalen Parlament reicht, mit diesen, ihren Vertreterinnen und Vertretern im Parlament, zum gleichen Recht kommen, auch wenn sie auf nationaler Ebene eine kleine Minderheit darstellen.</p><p>Aus diesen Gründen verlange ich eine Änderung von Artikel 61 Absatz 3 ParlG: Drei Ratsmitglieder sollen eine Fraktion bilden können, und sie sollen damit unter den gleichen Bedingungen wie ihre Kolleginnen und Kollegen arbeiten und so ihre Rolle als Parlamentarierinnen und Parlamentarier voll ausspielen können.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 61 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes ist dahin gehend zu ändern, dass eine Fraktion gebildet werden kann, wenn ihr drei Mitglieder der Bundesversammlung beitreten (anstelle von fünf im geltenden Gesetz).</p><p>Mit dieser Änderung würden die Mitglieder des Parlamentes in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und die Einflussmöglichkeiten (Einsitz in Kommissionen, Ausdehnung des Rederechtes, Entschädigung) gleich behandelt.</p>
- Parlamentsgesetz. Revision von Artikel 61 Absatz 3
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