Abzüge für Unterhaltszahlungen zugunsten eines volljährigen Kindes

ShortId
04.425
Id
20040425
Updated
10.04.2024 08:37
Language
de
Title
Abzüge für Unterhaltszahlungen zugunsten eines volljährigen Kindes
AdditionalIndexing
28;Unterhaltspflicht;Steuerabzug;Volljährigkeit;Steuerrecht
1
  • L04K01030108, Unterhaltspflicht
  • L06K050702030205, Volljährigkeit
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070312, Steuerrecht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen im Falle von Trennung oder Scheidung ist gegenwärtig wie folgt geregelt (Art. 23 Bst. f und Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. g und Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG):</p><p>a. Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sind abziehbar vom Einkommen der Person, die sie schuldet, und steuerbar bei dem Empfänger oder der Empfängerin;</p><p>b. für Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für minderjährige Kinder erhält, die unter seiner elterlichen Sorge stehen, gilt die gleiche Regelung;</p><p>c. Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für erwachsene Kinder erhält, sind dagegen nicht vom Einkommen des Elternteils abziehbar, der sie bezahlt, und nicht steuerbar beim Empfänger oder der Empfängerin.</p><p>Dieser Bruch im Steuersystem bei der Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen, der sich auf das Familienrecht stützt, ist nicht gerechtfertigt. Er lässt die Überlegungen der Expertenkommission "Familienbesteuerung" ausser Acht, die in ihrem Bericht von 1998 zum Schluss kommt, dass es nicht gerechtfertigt sei, Einkünfte zu besteuern, über welche die unterhaltsverpflichtete Person effektiv nicht mehr verfügt. In der Beantwortung verschiedener parlamentarischer Vorstösse (z. B. Stellungnahme zur Motion Teuscher 02.3718) hat der Bundesrat diese Einschätzung stets übernommen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative zu einer Gesetzesänderung ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sollen so geändert werden, dass Unterhaltszahlungen zugunsten eines volljährigen Kindes vom Einkommen der Person, welche sie bezahlt, abziehbar und bei der Empfängerin oder dem Empfänger steuerbar sind.</p>
  • Abzüge für Unterhaltszahlungen zugunsten eines volljährigen Kindes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen im Falle von Trennung oder Scheidung ist gegenwärtig wie folgt geregelt (Art. 23 Bst. f und Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. g und Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG):</p><p>a. Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sind abziehbar vom Einkommen der Person, die sie schuldet, und steuerbar bei dem Empfänger oder der Empfängerin;</p><p>b. für Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für minderjährige Kinder erhält, die unter seiner elterlichen Sorge stehen, gilt die gleiche Regelung;</p><p>c. Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für erwachsene Kinder erhält, sind dagegen nicht vom Einkommen des Elternteils abziehbar, der sie bezahlt, und nicht steuerbar beim Empfänger oder der Empfängerin.</p><p>Dieser Bruch im Steuersystem bei der Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen, der sich auf das Familienrecht stützt, ist nicht gerechtfertigt. Er lässt die Überlegungen der Expertenkommission "Familienbesteuerung" ausser Acht, die in ihrem Bericht von 1998 zum Schluss kommt, dass es nicht gerechtfertigt sei, Einkünfte zu besteuern, über welche die unterhaltsverpflichtete Person effektiv nicht mehr verfügt. In der Beantwortung verschiedener parlamentarischer Vorstösse (z. B. Stellungnahme zur Motion Teuscher 02.3718) hat der Bundesrat diese Einschätzung stets übernommen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative zu einer Gesetzesänderung ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sollen so geändert werden, dass Unterhaltszahlungen zugunsten eines volljährigen Kindes vom Einkommen der Person, welche sie bezahlt, abziehbar und bei der Empfängerin oder dem Empfänger steuerbar sind.</p>
    • Abzüge für Unterhaltszahlungen zugunsten eines volljährigen Kindes

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