Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Anpassung

ShortId
04.427
Id
20040427
Updated
14.11.2025 07:45
Language
de
Title
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Anpassung
AdditionalIndexing
24;28;Privatversicherung;Sozialrecht;Sozialverträglichkeit;Sozialversicherung;Gesetz
1
  • L04K11100112, Privatversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K01040214, Sozialverträglichkeit
  • L03K010401, Sozialversicherung
  • L04K01040212, Sozialrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, dessen Entstehen in die Anfänge des vorigen Jahrhunderts zurückreicht, wurde vor dem Aufkommen der grossen Sozialversicherungen konzipiert. Aber auch später blieb der Bereich der Sozialversicherungen diesem Gesetz fremd, und es lässt nichts vom Entstehungs- und Konsolidierungsprozess der Sozialversicherungen erkennen.</p><p>Obwohl die beiden Bereiche also klar getrennt und unvereinbar waren (privatrechtliches Gesetz über den Versicherungsvertrag einerseits, sozialrechtliche Sozialversicherungsgesetze andererseits), ergaben sich daraus bis in jüngste Zeit keine erheblichen Nachteile.</p><p>Erst seit der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre kam es zu immer massiveren Verzerrungen. Diese neue Situation ist hauptsächlich auf einen Wechsel im Verhalten der Versicherer zurückzuführen. Bis anhin hatten sie sich für sämtliche Versicherungsverhältnisse, die auf einer Sozialversicherung beruhen oder sozialen Charakter haben, weitgehend von den Vorschriften des Sozialversicherungsrechtes leiten lassen, das heisst, sie wandten die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen auch im fakultativen oder überobligatorischen Bereich an. Inzwischen haben sie jedoch einen radikalen Kurswechsel vollzogen. Die Versicherer wenden nunmehr voll und ganz die privatrechtlichen Regelungen an und nützen den von diesen eröffneten breiteren Handlungsspielraum, sobald es über den obligatorischen Bereich einer Sozialversicherung hinausgeht.</p><p>Diese Neuausrichtung betraf zunächst die Zusatzversicherungen im Krankenversicherungsbereich; sie weitete sich dann aber auf die Krankentaggeldversicherung und erst kürzlich noch auf die berufliche Vorsorge aus.</p><p>Daraus haben sich Unausgewogenheiten und Verzerrungen ergeben (z. B. im Bereich der Krankentaggeldversicherung), und das Vertrauen in die Sozialversicherungen ist erschüttert worden (so namentlich im Bereich der beruflichen Vorsorge).</p><p>Das VVG bleibt zwar ein Erlass des Privatrechtes, es enthält aber auch Bereiche von mehr sozialversicherungsrechtlicher Natur. Die Bestimmungen, die diese Bereiche regeln, sollten so angepasst werden, dass sie ihrem sozialen Ziel besser gerecht werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) sollen in dieses Gesetz spezifische Bestimmungen über diejenigen Versicherungsbereiche, die mit den Sozialversicherungen zusammenhängen, und über Kollektivversicherungen mit bedeutenden sozialen Auswirkungen aufgenommen werden.</p>
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Anpassung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, dessen Entstehen in die Anfänge des vorigen Jahrhunderts zurückreicht, wurde vor dem Aufkommen der grossen Sozialversicherungen konzipiert. Aber auch später blieb der Bereich der Sozialversicherungen diesem Gesetz fremd, und es lässt nichts vom Entstehungs- und Konsolidierungsprozess der Sozialversicherungen erkennen.</p><p>Obwohl die beiden Bereiche also klar getrennt und unvereinbar waren (privatrechtliches Gesetz über den Versicherungsvertrag einerseits, sozialrechtliche Sozialversicherungsgesetze andererseits), ergaben sich daraus bis in jüngste Zeit keine erheblichen Nachteile.</p><p>Erst seit der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre kam es zu immer massiveren Verzerrungen. Diese neue Situation ist hauptsächlich auf einen Wechsel im Verhalten der Versicherer zurückzuführen. Bis anhin hatten sie sich für sämtliche Versicherungsverhältnisse, die auf einer Sozialversicherung beruhen oder sozialen Charakter haben, weitgehend von den Vorschriften des Sozialversicherungsrechtes leiten lassen, das heisst, sie wandten die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen auch im fakultativen oder überobligatorischen Bereich an. Inzwischen haben sie jedoch einen radikalen Kurswechsel vollzogen. Die Versicherer wenden nunmehr voll und ganz die privatrechtlichen Regelungen an und nützen den von diesen eröffneten breiteren Handlungsspielraum, sobald es über den obligatorischen Bereich einer Sozialversicherung hinausgeht.</p><p>Diese Neuausrichtung betraf zunächst die Zusatzversicherungen im Krankenversicherungsbereich; sie weitete sich dann aber auf die Krankentaggeldversicherung und erst kürzlich noch auf die berufliche Vorsorge aus.</p><p>Daraus haben sich Unausgewogenheiten und Verzerrungen ergeben (z. B. im Bereich der Krankentaggeldversicherung), und das Vertrauen in die Sozialversicherungen ist erschüttert worden (so namentlich im Bereich der beruflichen Vorsorge).</p><p>Das VVG bleibt zwar ein Erlass des Privatrechtes, es enthält aber auch Bereiche von mehr sozialversicherungsrechtlicher Natur. Die Bestimmungen, die diese Bereiche regeln, sollten so angepasst werden, dass sie ihrem sozialen Ziel besser gerecht werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) sollen in dieses Gesetz spezifische Bestimmungen über diejenigen Versicherungsbereiche, die mit den Sozialversicherungen zusammenhängen, und über Kollektivversicherungen mit bedeutenden sozialen Auswirkungen aufgenommen werden.</p>
    • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Anpassung

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