Schuleintritt im sechsten Altersjahr
- ShortId
-
04.428
- Id
-
20040428
- Updated
-
10.04.2024 13:21
- Language
-
de
- Title
-
Schuleintritt im sechsten Altersjahr
- AdditionalIndexing
-
32;schulpflichtiges Alter;Schule;Kind;Schüler/in
- 1
-
- L04K13010307, schulpflichtiges Alter
- L05K1301020103, Schüler/in
- L05K0107010205, Kind
- L03K130204, Schule
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Parlament hatte während der vergangenen Legislatur immer wieder Gelegenheit, seine Überzeugung hinsichtlich der Notwendigkeit der Schaffung von Grundlagen für unsere Wissensgesellschaft unter Beweis zu stellen. Deutliche Mehrheiten haben sich für eine gründliche Reform unseres Modells der Schul- und Universitätsausbildung ausgesprochen, sei es anlässlich der Debatten über die Strukturen (Reform der Fachhochschulen, Reform des Berufsbildungsgesetzes, Reform der ETH usw.), über die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Blockzeiten, Ablehnung von Moratorien im Forschungsbereich usw.) oder über die Leitung der Hochschulen (einheitliches Bildungs- und Forschungsdepartement usw.). </p><p>Der relativ späte Schuleintritt in der Schweiz führt nicht nur zu späten Studienabschlüssen im europäischen Vergleich, sondern behindert auch durch die heute vorhandenen unterschiedlichen Schuleintrittsalter in den Kantonen die Mobilität. Zudem entwickeln sich die Kinder heute rascher und sind früher reif für den Schulbeginn. Die parlamentarische Initiative ist damit nicht als Eingriff in die Schulhoheit der Kantone gedacht, sondern als zusätzliche Rahmenbedingung im Interesse der Kinder, die früher schulreif werden und in diesem Alter besonders neugierig und aufnahmefähig sind. Die verschiedenen Entwicklungen bzw. Schulversuche in einzelnen Kantonen sowie die Bemühungen der EDK (Bericht Basisstufe) sollen damit gestützt werden. Ausnahmeregelungen aufgrund medizinischer oder anderer Kriterien bleiben möglich. </p><p>Trotz ermutigender Zeichen des Bundesrates (Antworten auf die Motion 01.3549 oder die Interpellation 03.3562) konnte die Thematik der früheren Einschulung noch nicht auf Bundesebene geregelt werden. Im Parlament stiess diese Frage - mit Ausnahme der durch die parlamentarische Initiative Zbinden (eingereicht im Jahre 1997!) angeregten Arbeiten - nicht auf einen ausreichenden politischen Willen. </p><p>Demgegenüber haben die Kantone im Rahmen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren bei mehreren Gelegenheiten ihren Willen signalisiert, auf diese Frage einzutreten (Leitlinien der EDK 2001 und 2003). </p><p>Angesichts dieses reformfreundlichen Umfeldes sollten in der - ständig diskutierten und leider noch nicht weiterentwickelten - Frage der früheren Einschulung jetzt rasche und pragmatische Fortschritte erzielt werden. Die Formulierung in der Bundesverfassung könnte folgendermassen lauten: Artikel 62 (Schulwesen) Absatz 2 wird ergänzt durch: "Der Schuleintritt erfolgt spätestens im sechsten Altersjahr."</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>In Absprache mit den Kantonen (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, EDK) ist Artikel 62 der Bundesverfassung in dem Sinne zu ergänzen, dass der Schuleintritt für alle Kinder spätestens im sechsten Altersjahr erfolgt.</p>
- Schuleintritt im sechsten Altersjahr
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Parlament hatte während der vergangenen Legislatur immer wieder Gelegenheit, seine Überzeugung hinsichtlich der Notwendigkeit der Schaffung von Grundlagen für unsere Wissensgesellschaft unter Beweis zu stellen. Deutliche Mehrheiten haben sich für eine gründliche Reform unseres Modells der Schul- und Universitätsausbildung ausgesprochen, sei es anlässlich der Debatten über die Strukturen (Reform der Fachhochschulen, Reform des Berufsbildungsgesetzes, Reform der ETH usw.), über die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Blockzeiten, Ablehnung von Moratorien im Forschungsbereich usw.) oder über die Leitung der Hochschulen (einheitliches Bildungs- und Forschungsdepartement usw.). </p><p>Der relativ späte Schuleintritt in der Schweiz führt nicht nur zu späten Studienabschlüssen im europäischen Vergleich, sondern behindert auch durch die heute vorhandenen unterschiedlichen Schuleintrittsalter in den Kantonen die Mobilität. Zudem entwickeln sich die Kinder heute rascher und sind früher reif für den Schulbeginn. Die parlamentarische Initiative ist damit nicht als Eingriff in die Schulhoheit der Kantone gedacht, sondern als zusätzliche Rahmenbedingung im Interesse der Kinder, die früher schulreif werden und in diesem Alter besonders neugierig und aufnahmefähig sind. Die verschiedenen Entwicklungen bzw. Schulversuche in einzelnen Kantonen sowie die Bemühungen der EDK (Bericht Basisstufe) sollen damit gestützt werden. Ausnahmeregelungen aufgrund medizinischer oder anderer Kriterien bleiben möglich. </p><p>Trotz ermutigender Zeichen des Bundesrates (Antworten auf die Motion 01.3549 oder die Interpellation 03.3562) konnte die Thematik der früheren Einschulung noch nicht auf Bundesebene geregelt werden. Im Parlament stiess diese Frage - mit Ausnahme der durch die parlamentarische Initiative Zbinden (eingereicht im Jahre 1997!) angeregten Arbeiten - nicht auf einen ausreichenden politischen Willen. </p><p>Demgegenüber haben die Kantone im Rahmen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren bei mehreren Gelegenheiten ihren Willen signalisiert, auf diese Frage einzutreten (Leitlinien der EDK 2001 und 2003). </p><p>Angesichts dieses reformfreundlichen Umfeldes sollten in der - ständig diskutierten und leider noch nicht weiterentwickelten - Frage der früheren Einschulung jetzt rasche und pragmatische Fortschritte erzielt werden. Die Formulierung in der Bundesverfassung könnte folgendermassen lauten: Artikel 62 (Schulwesen) Absatz 2 wird ergänzt durch: "Der Schuleintritt erfolgt spätestens im sechsten Altersjahr."</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>In Absprache mit den Kantonen (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, EDK) ist Artikel 62 der Bundesverfassung in dem Sinne zu ergänzen, dass der Schuleintritt für alle Kinder spätestens im sechsten Altersjahr erfolgt.</p>
- Schuleintritt im sechsten Altersjahr
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