Gesundheitsversorgung. Patientensicherheit und Qualitätssicherung

ShortId
04.433
Id
20040433
Updated
10.04.2024 13:39
Language
de
Title
Gesundheitsversorgung. Patientensicherheit und Qualitätssicherung
AdditionalIndexing
2841;Sicherheit;Kompetenzregelung;Krankenversicherung;Qualitätssicherung;Patient/in;Gesetz
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L04K01050517, Patient/in
  • L04K08020225, Sicherheit
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K080704, Kompetenzregelung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat nach wie vor ein qualitativ gutes Gesundheitswesen, und so soll es trotz wachsendem Kostendruck auch bleiben. Der erwünschte Prozess der Rationalisierung kann aber in absehbarer Zeit den Punkt erreichen, ab welchem die Versorgungsqualität im Sinne einer schleichenden Rationierung hinsichtlich Leistungen und Leistungsqualität sinken könnte. Dass es unter zunehmendem Zeit- und Wettbewerbsdruck zu Fehlleistungen kommen kann, zeigen zudem die jüngsten Ereignisse. Darum braucht es im Interesse der Patientinnen und Patienten wie auch im Interesse der Leistungserbringer und der Entscheidungsträger eine Qualitätssicherung, die sich auf anerkannte, validierte Kriterien stützt. Doch der Schweiz fehlt dafür nach wie vor ein koordiniertes Gesamtprogramm. </p><p>Es fehlen die Durchführungsbestimmungen für die Artikel 58 KVG und 77 KVV, und es fehlt ein klar umschriebener Auftrag zur Umsetzung des Gesetzes. Im TarMed fehlt die Qualitätssicherung noch gänzlich. Die Situation ist unbefriedigend, sowohl im stationären wie auch im ambulanten Bereich. Die Delegation der Verantwortung für die Qualitätssicherung an die Leistungserbringer und Versicherer, wie sie in Artikel 77 KVV festgelegt ist, hat nicht die notwendige Wirkung erzielt und ist deshalb in Zukunft nicht weiterzuverfolgen. Angesichts der anstehenden KVG-Revision in Teilschritten und des wachsenden Kostendrucks sind deshalb Bund und Kantone gefordert, eine ausreichende und eine qualitativ gute Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Dabei geht es um die Sicherung der Ergebnisqualität; dies nicht zuletzt auch im Interesse eines optimalen Einsatzes der Mittel.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das KVG ist im folgenden Sinne zu ändern:</p><p>- Qualitätssicherung und Patientensicherheit sind als Aufgabe und Verantwortung des Bundes zu verankern. Artikel 58 KVG ist entsprechend anzupassen.</p><p>- Dabei sorgt der Bund im Rahmen einer nationalen Plattform gemeinsam mit den Kantonen, Leistungserbringern, Krankenversicherungen und Patientenorganisationen für den notwendigen Rahmen und die zu treffenden Massnahmen zur Realisierung der Qualitätssicherung sowohl im ambulanten wie im stationären Bereich unter besonderer Beachtung der Behandlungsqualität. </p><p>- Im Sinne der Patientensicherheit ist die Qualitätssicherung mit standardisierten Sicherheitssystemen zu ergänzen.</p>
  • Gesundheitsversorgung. Patientensicherheit und Qualitätssicherung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20043624
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat nach wie vor ein qualitativ gutes Gesundheitswesen, und so soll es trotz wachsendem Kostendruck auch bleiben. Der erwünschte Prozess der Rationalisierung kann aber in absehbarer Zeit den Punkt erreichen, ab welchem die Versorgungsqualität im Sinne einer schleichenden Rationierung hinsichtlich Leistungen und Leistungsqualität sinken könnte. Dass es unter zunehmendem Zeit- und Wettbewerbsdruck zu Fehlleistungen kommen kann, zeigen zudem die jüngsten Ereignisse. Darum braucht es im Interesse der Patientinnen und Patienten wie auch im Interesse der Leistungserbringer und der Entscheidungsträger eine Qualitätssicherung, die sich auf anerkannte, validierte Kriterien stützt. Doch der Schweiz fehlt dafür nach wie vor ein koordiniertes Gesamtprogramm. </p><p>Es fehlen die Durchführungsbestimmungen für die Artikel 58 KVG und 77 KVV, und es fehlt ein klar umschriebener Auftrag zur Umsetzung des Gesetzes. Im TarMed fehlt die Qualitätssicherung noch gänzlich. Die Situation ist unbefriedigend, sowohl im stationären wie auch im ambulanten Bereich. Die Delegation der Verantwortung für die Qualitätssicherung an die Leistungserbringer und Versicherer, wie sie in Artikel 77 KVV festgelegt ist, hat nicht die notwendige Wirkung erzielt und ist deshalb in Zukunft nicht weiterzuverfolgen. Angesichts der anstehenden KVG-Revision in Teilschritten und des wachsenden Kostendrucks sind deshalb Bund und Kantone gefordert, eine ausreichende und eine qualitativ gute Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Dabei geht es um die Sicherung der Ergebnisqualität; dies nicht zuletzt auch im Interesse eines optimalen Einsatzes der Mittel.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das KVG ist im folgenden Sinne zu ändern:</p><p>- Qualitätssicherung und Patientensicherheit sind als Aufgabe und Verantwortung des Bundes zu verankern. Artikel 58 KVG ist entsprechend anzupassen.</p><p>- Dabei sorgt der Bund im Rahmen einer nationalen Plattform gemeinsam mit den Kantonen, Leistungserbringern, Krankenversicherungen und Patientenorganisationen für den notwendigen Rahmen und die zu treffenden Massnahmen zur Realisierung der Qualitätssicherung sowohl im ambulanten wie im stationären Bereich unter besonderer Beachtung der Behandlungsqualität. </p><p>- Im Sinne der Patientensicherheit ist die Qualitätssicherung mit standardisierten Sicherheitssystemen zu ergänzen.</p>
    • Gesundheitsversorgung. Patientensicherheit und Qualitätssicherung

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