Quellenbesteuerung der Vorsorgeleistungen
- ShortId
-
04.440
- Id
-
20040440
- Updated
-
10.02.2026 20:35
- Language
-
de
- Title
-
Quellenbesteuerung der Vorsorgeleistungen
- AdditionalIndexing
-
24;28;Grenzgänger/in;Pensionskasse;Kanton;Quellensteuer;Berufliche Vorsorge;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070312, Steuerrecht
- L04K11070208, Quellensteuer
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K0702020110, Grenzgänger/in
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz erwerbstätig und im Ausland wohnhaft sind (so zum Beispiel Grenzgängerinnen und Grenzgänger), unterstehen der Quellenbesteuerung für die Leistungen der zweiten Säule am Geschäftssitz der Vorsorgeeinrichtung.</p><p>Diese Lösung ist unter anderem aus den folgenden Gründen nicht sinnvoll:</p><p>- Alle anderen Versicherten versteuern die Leistungen der beruflichen Vorsorge an ihrem Wohnort.</p><p>- Die Leistungen der beruflichen Vorsorge bilden so etwas wie eine verzögerte Lohnzahlung. Deshalb müssen sie auch gleich behandelt und versteuert werden wie die normalen Lohnzahlungen.</p><p>- Der Arbeitsort ist der Hauptbezugspunkt für alles, was mit der beruflichen Tätigkeit zu tun hat. Er sollte es auch für die Besteuerung der Vorsorgeleistungen sein.</p><p>- Bei der Festlegung der Steuersätze für die Quellenbesteuerung berücksichtigt der Kanton, in dem eine im Ausland wohnhafte Person arbeitet, die Abzüge, die andere Personenkategorien machen können, darunter die Beiträge für die berufliche Vorsorge. Der Kanton müsste demnach die zuvor berücksichtigten Abzüge zumindest teilweise wieder zurückbekommen können.</p><p>Diese Situation sollte korrigiert werden: Kantone, in denen im Ausland wohnhafte Personen arbeiten, sollen nicht länger ungerechtfertigt benachteiligt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Die Steuergesetzgebung (DBG und StHG) soll so angepasst werden, dass im Ausland wohnhafte und in der Schweiz erwerbstätige Personen im Kanton, in dem sie arbeiten, zum Zeitpunkt besteuert werden, in dem sie ihr Guthaben der beruflichen Vorsorge ausbezahlt bekommen.</p>
- Quellenbesteuerung der Vorsorgeleistungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz erwerbstätig und im Ausland wohnhaft sind (so zum Beispiel Grenzgängerinnen und Grenzgänger), unterstehen der Quellenbesteuerung für die Leistungen der zweiten Säule am Geschäftssitz der Vorsorgeeinrichtung.</p><p>Diese Lösung ist unter anderem aus den folgenden Gründen nicht sinnvoll:</p><p>- Alle anderen Versicherten versteuern die Leistungen der beruflichen Vorsorge an ihrem Wohnort.</p><p>- Die Leistungen der beruflichen Vorsorge bilden so etwas wie eine verzögerte Lohnzahlung. Deshalb müssen sie auch gleich behandelt und versteuert werden wie die normalen Lohnzahlungen.</p><p>- Der Arbeitsort ist der Hauptbezugspunkt für alles, was mit der beruflichen Tätigkeit zu tun hat. Er sollte es auch für die Besteuerung der Vorsorgeleistungen sein.</p><p>- Bei der Festlegung der Steuersätze für die Quellenbesteuerung berücksichtigt der Kanton, in dem eine im Ausland wohnhafte Person arbeitet, die Abzüge, die andere Personenkategorien machen können, darunter die Beiträge für die berufliche Vorsorge. Der Kanton müsste demnach die zuvor berücksichtigten Abzüge zumindest teilweise wieder zurückbekommen können.</p><p>Diese Situation sollte korrigiert werden: Kantone, in denen im Ausland wohnhafte Personen arbeiten, sollen nicht länger ungerechtfertigt benachteiligt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Die Steuergesetzgebung (DBG und StHG) soll so angepasst werden, dass im Ausland wohnhafte und in der Schweiz erwerbstätige Personen im Kanton, in dem sie arbeiten, zum Zeitpunkt besteuert werden, in dem sie ihr Guthaben der beruflichen Vorsorge ausbezahlt bekommen.</p>
- Quellenbesteuerung der Vorsorgeleistungen
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz erwerbstätig und im Ausland wohnhaft sind (so zum Beispiel Grenzgängerinnen und Grenzgänger), unterstehen der Quellenbesteuerung für die Leistungen der zweiten Säule am Geschäftssitz der Vorsorgeeinrichtung.</p><p>Diese Lösung ist unter anderem aus den folgenden Gründen nicht sinnvoll:</p><p>- Alle anderen Versicherten versteuern die Leistungen der beruflichen Vorsorge an ihrem Wohnort.</p><p>- Die Leistungen der beruflichen Vorsorge bilden so etwas wie eine verzögerte Lohnzahlung. Deshalb müssen sie auch gleich behandelt und versteuert werden wie die normalen Lohnzahlungen.</p><p>- Der Arbeitsort ist der Hauptbezugspunkt für alles, was mit der beruflichen Tätigkeit zu tun hat. Er sollte es auch für die Besteuerung der Vorsorgeleistungen sein.</p><p>- Bei der Festlegung der Steuersätze für die Quellenbesteuerung berücksichtigt der Kanton, in dem eine im Ausland wohnhafte Person arbeitet, die Abzüge, die andere Personenkategorien machen können, darunter die Beiträge für die berufliche Vorsorge. Der Kanton müsste demnach die zuvor berücksichtigten Abzüge zumindest teilweise wieder zurückbekommen können.</p><p>Diese Situation sollte korrigiert werden: Kantone, in denen im Ausland wohnhafte Personen arbeiten, sollen nicht länger ungerechtfertigt benachteiligt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Die Steuergesetzgebung (DBG und StHG) soll so angepasst werden, dass im Ausland wohnhafte und in der Schweiz erwerbstätige Personen im Kanton, in dem sie arbeiten, zum Zeitpunkt besteuert werden, in dem sie ihr Guthaben der beruflichen Vorsorge ausbezahlt bekommen.</p>
- Quellenbesteuerung der Vorsorgeleistungen
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