Verurteilung wegen Pädophilie. Keine Streichung aus dem Strafregister

ShortId
04.441
Id
20040441
Updated
10.04.2024 18:59
Language
de
Title
Verurteilung wegen Pädophilie. Keine Streichung aus dem Strafregister
AdditionalIndexing
12;Straffälligkeit;Jugendschutz;Eindämmung der Kriminalität;sexuelle Gewalt;Strafregister
1
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L04K05010113, Strafregister
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L04K01010214, Straffälligkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung garantiert den Kindern einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit. Dieses doch so wichtige Recht ist bis heute nur theoretisch und muss umgesetzt und in einem Gesetz verankert werden.</p><p>Die Erfahrung zeigt leider, dass zahlreiche Personen, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt wurden, gegebenenfalls nach Verbüssung ihrer Strafe, erneut den Kontakt mit einem Umfeld suchen, in dem sie ihren Trieb befriedigen können. So findet man sie als Stellenbewerber oder sogar als Freiwillige für die Arbeit mit Kindern wieder.</p><p>Da aus dem Gefängnis entlassene Pädophile (falls sie da überhaupt waren) nicht wirksam überwacht werden können, hat die Gesellschaft keinerlei Kontrolle mehr über ihr Verhalten. Nach einer gesetzlichen Frist, und manchmal grosszügigerweise sogar vorgezogen, werden die Eintragungen im Strafregister gelöscht. Die Gesellschaft verliert also jede Möglichkeit, sich an solch gravierende Straftaten, bei denen zudem eine hohe Rückfallquote besteht, zu "erinnern".</p><p>Wenn man von solchen Verurteilungen eine unauslöschliche Spur im Strafregister hätte, könnte dies allen Organisationen, die mit Kindern zu tun haben (Schulbildung, Sport, Lager, Erziehung usw.), helfen zu vermeiden, dass Minderjährige Pädophilen anvertraut werden. So könnte die Gesellschaft in Kenntnis der Tatsachen von Fall zu Fall entscheiden. Es geht nicht darum, diese Menschen zu diskriminieren, aber darum, im Sinn und Geist der Verfassung jene zu schützen, die dies besonders nötig haben.</p><p>Zum Beweis, dass der Inhalt dieser Initiative nicht den Grundsätzen unseres Rechtssystems widerspricht, sei auf Artikel 75bis des Strafgesetzbuches verwiesen, der andere Straftaten als unverjährbar erklärt, die nicht in gleichem Masse wie Verbrechen im Zusammenhang mit Pädophilie eine moralische oder gar physische Vernichtung eines Menschenlebens verursachen. Schliesslich entspricht diese Initiative auch den Forderungen von immer zahlreicher werdenden Bürgerinnen und Bürgern, die für einen wirksameren Kampf gegen die Pädophilie demonstrieren. Eine weiss Gott legitime Forderung, die endlich berücksichtigt werden muss.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Im Strafgesetzbuch (zum Beispiel als Artikel 80 Ziffer 3) soll eine neue Bestimmung aufgenommen werden, die festlegt, dass Strafregistereinträge aufgrund sexueller Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren (Artikel 187 StGB) nie gelöscht werden können.</p>
  • Verurteilung wegen Pädophilie. Keine Streichung aus dem Strafregister
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung garantiert den Kindern einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit. Dieses doch so wichtige Recht ist bis heute nur theoretisch und muss umgesetzt und in einem Gesetz verankert werden.</p><p>Die Erfahrung zeigt leider, dass zahlreiche Personen, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt wurden, gegebenenfalls nach Verbüssung ihrer Strafe, erneut den Kontakt mit einem Umfeld suchen, in dem sie ihren Trieb befriedigen können. So findet man sie als Stellenbewerber oder sogar als Freiwillige für die Arbeit mit Kindern wieder.</p><p>Da aus dem Gefängnis entlassene Pädophile (falls sie da überhaupt waren) nicht wirksam überwacht werden können, hat die Gesellschaft keinerlei Kontrolle mehr über ihr Verhalten. Nach einer gesetzlichen Frist, und manchmal grosszügigerweise sogar vorgezogen, werden die Eintragungen im Strafregister gelöscht. Die Gesellschaft verliert also jede Möglichkeit, sich an solch gravierende Straftaten, bei denen zudem eine hohe Rückfallquote besteht, zu "erinnern".</p><p>Wenn man von solchen Verurteilungen eine unauslöschliche Spur im Strafregister hätte, könnte dies allen Organisationen, die mit Kindern zu tun haben (Schulbildung, Sport, Lager, Erziehung usw.), helfen zu vermeiden, dass Minderjährige Pädophilen anvertraut werden. So könnte die Gesellschaft in Kenntnis der Tatsachen von Fall zu Fall entscheiden. Es geht nicht darum, diese Menschen zu diskriminieren, aber darum, im Sinn und Geist der Verfassung jene zu schützen, die dies besonders nötig haben.</p><p>Zum Beweis, dass der Inhalt dieser Initiative nicht den Grundsätzen unseres Rechtssystems widerspricht, sei auf Artikel 75bis des Strafgesetzbuches verwiesen, der andere Straftaten als unverjährbar erklärt, die nicht in gleichem Masse wie Verbrechen im Zusammenhang mit Pädophilie eine moralische oder gar physische Vernichtung eines Menschenlebens verursachen. Schliesslich entspricht diese Initiative auch den Forderungen von immer zahlreicher werdenden Bürgerinnen und Bürgern, die für einen wirksameren Kampf gegen die Pädophilie demonstrieren. Eine weiss Gott legitime Forderung, die endlich berücksichtigt werden muss.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Im Strafgesetzbuch (zum Beispiel als Artikel 80 Ziffer 3) soll eine neue Bestimmung aufgenommen werden, die festlegt, dass Strafregistereinträge aufgrund sexueller Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren (Artikel 187 StGB) nie gelöscht werden können.</p>
    • Verurteilung wegen Pädophilie. Keine Streichung aus dem Strafregister

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