Vereinfachung im Steuerveranlagungsverfahren der natürlichen Personen

ShortId
04.442
Id
20040442
Updated
10.04.2024 17:19
Language
de
Title
Vereinfachung im Steuerveranlagungsverfahren der natürlichen Personen
AdditionalIndexing
24;2841;Krankenkassenprämie;Krankenkasse;Steuerveranlagung;Selbstbehalt
1
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L05K1110011303, Selbstbehalt
  • L05K0104010902, Krankenkasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Analog zu den Bescheinigungspflichten der Vorsorgeeinrichtungen im BVG (Art. 81 Abs. 3 BVG, Abzug der Beiträge) und in der BVV 3 (Art. 8, Bescheinigungspflichten) sollen auch die Versicherer im Bereich des Gesundheitswesens zu bestimmten automatischen Bescheinigungspflichten verpflichtet werden.</p><p>Zur Geltendmachung des Abzuges für selbst bezahlte Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten bei der direkten Bundessteuer und bei den Kantons- und Gemeindesteuern müssen die Steuerpflichtigen heute einen erheblichen bürokratischen Aufwand auf sich nehmen, welcher teilweise nur dazu dient, nach Beendigung der Such-, Auflistungs- und Additionsarbeiten feststellen zu müssen, dass der gesetzlich vorgesehene Selbstbehalt die selbst bezahlten Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten übersteigt und damit kein Abzug gemacht werden kann.</p><p>Einzelne Versicherer sind bereits heute auf Verlangen hin bereit, den im vorgesehenen Artikel stipulierten Bescheinigungspflichten nachzukommen. So stellt zum Beispiel die CSS Versicherung auf Verlangen hin einen perfekten Auszug für Steuerzwecke zur Verfügung. </p><p>Mit der vorgesehenen automatischen Bescheinigungspflicht werden die Steuerpflichtigen, deren Vertreter und auch die Steuerverwaltungen massiv von bürokratischen Umtrieben entlastet, was gemäss den geltenden Programmen fast aller Parteien ein anzustrebendes Ziel ist. Demgegenüber hält sich die Zusatzbelastung für die Versicherer in Grenzen, da die Bescheinigungspflicht weitgehend automatisiert und der dadurch entstehende Mehraufwand durch Einsparungen im Bereich des Kundendienstes teilweise kompensiert werden kann. </p><p>Das Steuerveranlagungsverfahren der natürlichen Personen kann mit dieser parlamentarischen Initiative vereinfacht werden, ohne dass dabei wichtige Informationen verloren gehen. Gleichzeitig kann damit der Datenschutz im Steuerbereich erheblich verbessert werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 ist um einen Artikel mit in etwa folgendem Inhalt zu ergänzen:</p><p>Bescheinigungspflichten</p><p>Die Versicherer müssen den versicherten Personen jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres zuhanden der Steuerbehörden bescheinigen:</p><p>a. die bezahlten Krankenkassenprämien;</p><p>b. die bezahlten Franchisen;</p><p>c. die bezahlten Selbstbehalte aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG und den Zusatzversicherungen nach VVG sowie allfällige Beiträge an die Kosten des Aufenthaltes im Spital.</p>
  • Vereinfachung im Steuerveranlagungsverfahren der natürlichen Personen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Analog zu den Bescheinigungspflichten der Vorsorgeeinrichtungen im BVG (Art. 81 Abs. 3 BVG, Abzug der Beiträge) und in der BVV 3 (Art. 8, Bescheinigungspflichten) sollen auch die Versicherer im Bereich des Gesundheitswesens zu bestimmten automatischen Bescheinigungspflichten verpflichtet werden.</p><p>Zur Geltendmachung des Abzuges für selbst bezahlte Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten bei der direkten Bundessteuer und bei den Kantons- und Gemeindesteuern müssen die Steuerpflichtigen heute einen erheblichen bürokratischen Aufwand auf sich nehmen, welcher teilweise nur dazu dient, nach Beendigung der Such-, Auflistungs- und Additionsarbeiten feststellen zu müssen, dass der gesetzlich vorgesehene Selbstbehalt die selbst bezahlten Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten übersteigt und damit kein Abzug gemacht werden kann.</p><p>Einzelne Versicherer sind bereits heute auf Verlangen hin bereit, den im vorgesehenen Artikel stipulierten Bescheinigungspflichten nachzukommen. So stellt zum Beispiel die CSS Versicherung auf Verlangen hin einen perfekten Auszug für Steuerzwecke zur Verfügung. </p><p>Mit der vorgesehenen automatischen Bescheinigungspflicht werden die Steuerpflichtigen, deren Vertreter und auch die Steuerverwaltungen massiv von bürokratischen Umtrieben entlastet, was gemäss den geltenden Programmen fast aller Parteien ein anzustrebendes Ziel ist. Demgegenüber hält sich die Zusatzbelastung für die Versicherer in Grenzen, da die Bescheinigungspflicht weitgehend automatisiert und der dadurch entstehende Mehraufwand durch Einsparungen im Bereich des Kundendienstes teilweise kompensiert werden kann. </p><p>Das Steuerveranlagungsverfahren der natürlichen Personen kann mit dieser parlamentarischen Initiative vereinfacht werden, ohne dass dabei wichtige Informationen verloren gehen. Gleichzeitig kann damit der Datenschutz im Steuerbereich erheblich verbessert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 ist um einen Artikel mit in etwa folgendem Inhalt zu ergänzen:</p><p>Bescheinigungspflichten</p><p>Die Versicherer müssen den versicherten Personen jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres zuhanden der Steuerbehörden bescheinigen:</p><p>a. die bezahlten Krankenkassenprämien;</p><p>b. die bezahlten Franchisen;</p><p>c. die bezahlten Selbstbehalte aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG und den Zusatzversicherungen nach VVG sowie allfällige Beiträge an die Kosten des Aufenthaltes im Spital.</p>
    • Vereinfachung im Steuerveranlagungsverfahren der natürlichen Personen

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