Obligatorische Bedenkfrist und Artikel 111 ZGB
- ShortId
-
04.444
- Id
-
20040444
- Updated
-
10.02.2026 20:44
- Language
-
de
- Title
-
Obligatorische Bedenkfrist und Artikel 111 ZGB
- AdditionalIndexing
-
12;Eherecht;Ehescheidung;Kanton;Zivilgesetzbuch
- 1
-
- L05K0103010302, Eherecht
- L05K0103010303, Ehescheidung
- L04K05070206, Zivilgesetzbuch
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>- Die obligatorische Bestätigung des Scheidungswillens und der -vereinbarung wird von vielen als unnötige Schikane empfunden. </p><p>- Sie verhindert eine in vielen Fällen von beiden Parteien gewünschte rasche Scheidung. </p><p>- Die maximale Bedenkfrist variiert von Kanton zu Kanton und geht bis zu acht Monaten. In der Zwischenzeit herrscht Rechtsunsicherheit, kann doch eine Partei ohne irgendwelche Begründung und ohne irgendwelche Konsequenzen die Frist unbenützt ablaufen lassen. In diesem Falle muss das Scheidungsverfahren von neuem beginnen. </p><p>- Mit der Verkürzung der Trennungsfrist von vier auf zwei Jahre gemäss Artikel 114 ZGB wird sich ein Scheidungswilliger bzw. eine Scheidungswillige ernsthaft fragen, ob er oder sie nicht schneller mittels Klage zur Scheidung kommt als mit einem gemeinsamen Begehren. Das widerspricht dem Sinn und Geist des neuen Scheidungsrechtes. Dieses sieht für das gemeinsame Scheidungsbegehren die freiwillige Gerichtsbarkeit mit zwei Gesuchstellern vor. Das neue Recht wollte nach Möglichkeit Scheidungen auf einseitige Klage mit dem dazugehörenden Parteiprozess vermeiden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bedenkfrist für die Bestätigung des Scheidungswillens und der -vereinbarung gemäss Artikel 111 Absatz 2 ZGB ist zu flexibilisieren (z. B. Abschaffung des Obligatoriums, bundesrechtliche Regelung der Bestätigungsfristen sowie der Folgen im Fall einer Nichtbestätigung).</p>
- Obligatorische Bedenkfrist und Artikel 111 ZGB
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>- Die obligatorische Bestätigung des Scheidungswillens und der -vereinbarung wird von vielen als unnötige Schikane empfunden. </p><p>- Sie verhindert eine in vielen Fällen von beiden Parteien gewünschte rasche Scheidung. </p><p>- Die maximale Bedenkfrist variiert von Kanton zu Kanton und geht bis zu acht Monaten. In der Zwischenzeit herrscht Rechtsunsicherheit, kann doch eine Partei ohne irgendwelche Begründung und ohne irgendwelche Konsequenzen die Frist unbenützt ablaufen lassen. In diesem Falle muss das Scheidungsverfahren von neuem beginnen. </p><p>- Mit der Verkürzung der Trennungsfrist von vier auf zwei Jahre gemäss Artikel 114 ZGB wird sich ein Scheidungswilliger bzw. eine Scheidungswillige ernsthaft fragen, ob er oder sie nicht schneller mittels Klage zur Scheidung kommt als mit einem gemeinsamen Begehren. Das widerspricht dem Sinn und Geist des neuen Scheidungsrechtes. Dieses sieht für das gemeinsame Scheidungsbegehren die freiwillige Gerichtsbarkeit mit zwei Gesuchstellern vor. Das neue Recht wollte nach Möglichkeit Scheidungen auf einseitige Klage mit dem dazugehörenden Parteiprozess vermeiden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bedenkfrist für die Bestätigung des Scheidungswillens und der -vereinbarung gemäss Artikel 111 Absatz 2 ZGB ist zu flexibilisieren (z. B. Abschaffung des Obligatoriums, bundesrechtliche Regelung der Bestätigungsfristen sowie der Folgen im Fall einer Nichtbestätigung).</p>
- Obligatorische Bedenkfrist und Artikel 111 ZGB
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>- Die obligatorische Bestätigung des Scheidungswillens und der -vereinbarung wird von vielen als unnötige Schikane empfunden. </p><p>- Sie verhindert eine in vielen Fällen von beiden Parteien gewünschte rasche Scheidung. </p><p>- Die maximale Bedenkfrist variiert von Kanton zu Kanton und geht bis zu acht Monaten. In der Zwischenzeit herrscht Rechtsunsicherheit, kann doch eine Partei ohne irgendwelche Begründung und ohne irgendwelche Konsequenzen die Frist unbenützt ablaufen lassen. In diesem Falle muss das Scheidungsverfahren von neuem beginnen. </p><p>- Mit der Verkürzung der Trennungsfrist von vier auf zwei Jahre gemäss Artikel 114 ZGB wird sich ein Scheidungswilliger bzw. eine Scheidungswillige ernsthaft fragen, ob er oder sie nicht schneller mittels Klage zur Scheidung kommt als mit einem gemeinsamen Begehren. Das widerspricht dem Sinn und Geist des neuen Scheidungsrechtes. Dieses sieht für das gemeinsame Scheidungsbegehren die freiwillige Gerichtsbarkeit mit zwei Gesuchstellern vor. Das neue Recht wollte nach Möglichkeit Scheidungen auf einseitige Klage mit dem dazugehörenden Parteiprozess vermeiden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bedenkfrist für die Bestätigung des Scheidungswillens und der -vereinbarung gemäss Artikel 111 Absatz 2 ZGB ist zu flexibilisieren (z. B. Abschaffung des Obligatoriums, bundesrechtliche Regelung der Bestätigungsfristen sowie der Folgen im Fall einer Nichtbestätigung).</p>
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