Pensionskassensplit für ein vernünftiges KMU-Startkapital

ShortId
04.447
Id
20040447
Updated
10.04.2024 17:18
Language
de
Title
Pensionskassensplit für ein vernünftiges KMU-Startkapital
AdditionalIndexing
24;28;Klein- und mittleres Unternehmen;Freizügigkeit;Vermögenssteuer;Berufliche Vorsorge;selbstständige Tätigkeit;selbstständig Erwerbstätige/r
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L03K110705, Vermögenssteuer
  • L06K010401010202, Freizügigkeit
  • L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
  • L05K0702030212, selbstständige Tätigkeit
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Freizügigkeitsgesetz sieht in Artikel 5 (Barauszahlung) den Bezug angesparter Vorsorgeleistungen für Versicherte vor, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b). Gerade Mini- und Mikro-Unternehmen entstehen oft mit Vorsorgegeldern - es ist für diese KMU das Startkapital.</p><p>Seit 1995 beobachten Expertinnen und Experten eine steigende Tendenz bei den Barauszahlungen infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Dabei gilt in der Praxis bisher die Faustregel: Alles oder nichts. Ein Teilbezug ist zwar grundsätzlich schon heute möglich, doch behandeln die Steuerbehörden diesen wie die Auszahlung des gesamten Vorsorgeguthabens (Kreisschreiben Nr. 22 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 4. Mai 1995, W95-022, "Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge").</p><p>Sowohl aus KMU-Sicht als auch aufgrund sozialpolitischer Überlegungen sprechen sich Fachleute seit längerem für die Möglichkeit eines gesplitteten Bezugs der Vorsorgegelder aus. Faktisch steht dem die heutige Steuerpraxis entgegen.</p><p>Eine Behandlung analog dem Vorbezug bei der Wohneigentumsförderung, wo nur der ausgerichtete Betrag zur Besteuerung gelangt, drängt sich hier auf: Es entfiele damit der sozialpolitisch fragwürdige Anreiz, auch tatsächlich das gesamte Kapital zu nutzen (und im Fall des Misserfolgs zu verlieren). Der Vorsorgeschutz bliebe in gesundem Masse erhalten, zumal die sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei einer selbständigen Tätigkeit gering ist oder ganz entfällt. In Zahlen: 20 Prozent der Selbständigen scheiden bereits nach weniger als zwei Jahren Selbständigkeit wieder aus, nicht einmal 50 Prozent überstehen das fünfte Jahr. Schätzungen gehen davon aus, dass etwa ein Drittel bis die Hälfte der Betroffenen Pensionskassengelder eingesetzt (und verloren) haben (eine vertiefende Studie des BSV soll nicht vor Ende 2004 vorliegen).</p><p>Aus KMU-Sicht wäre ein gesplitteter Bezug wünschenswert, weil damit zwar weiterhin eine direkte Investition in ein Projekt möglich ist, die Risiken aber in ein sinnvolles Verhältnis zu den notwendigen Startinvestitionen gestellt werden können. Da die bisherige Steuerpraxis dieses vorausschauende Planen wenig attraktiv bis geradezu unmöglich macht, soll sie geändert werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Teilauszahlungen von Austrittsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz; SR 831.42), Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b (selbständige Erwerbstätigkeit), werden in der Höhe des tatsächlichen Bezugs und nicht in der Höhe des gesamten Vorsorgeguthabens besteuert.</p>
  • Pensionskassensplit für ein vernünftiges KMU-Startkapital
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Freizügigkeitsgesetz sieht in Artikel 5 (Barauszahlung) den Bezug angesparter Vorsorgeleistungen für Versicherte vor, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b). Gerade Mini- und Mikro-Unternehmen entstehen oft mit Vorsorgegeldern - es ist für diese KMU das Startkapital.</p><p>Seit 1995 beobachten Expertinnen und Experten eine steigende Tendenz bei den Barauszahlungen infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Dabei gilt in der Praxis bisher die Faustregel: Alles oder nichts. Ein Teilbezug ist zwar grundsätzlich schon heute möglich, doch behandeln die Steuerbehörden diesen wie die Auszahlung des gesamten Vorsorgeguthabens (Kreisschreiben Nr. 22 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 4. Mai 1995, W95-022, "Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge").</p><p>Sowohl aus KMU-Sicht als auch aufgrund sozialpolitischer Überlegungen sprechen sich Fachleute seit längerem für die Möglichkeit eines gesplitteten Bezugs der Vorsorgegelder aus. Faktisch steht dem die heutige Steuerpraxis entgegen.</p><p>Eine Behandlung analog dem Vorbezug bei der Wohneigentumsförderung, wo nur der ausgerichtete Betrag zur Besteuerung gelangt, drängt sich hier auf: Es entfiele damit der sozialpolitisch fragwürdige Anreiz, auch tatsächlich das gesamte Kapital zu nutzen (und im Fall des Misserfolgs zu verlieren). Der Vorsorgeschutz bliebe in gesundem Masse erhalten, zumal die sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei einer selbständigen Tätigkeit gering ist oder ganz entfällt. In Zahlen: 20 Prozent der Selbständigen scheiden bereits nach weniger als zwei Jahren Selbständigkeit wieder aus, nicht einmal 50 Prozent überstehen das fünfte Jahr. Schätzungen gehen davon aus, dass etwa ein Drittel bis die Hälfte der Betroffenen Pensionskassengelder eingesetzt (und verloren) haben (eine vertiefende Studie des BSV soll nicht vor Ende 2004 vorliegen).</p><p>Aus KMU-Sicht wäre ein gesplitteter Bezug wünschenswert, weil damit zwar weiterhin eine direkte Investition in ein Projekt möglich ist, die Risiken aber in ein sinnvolles Verhältnis zu den notwendigen Startinvestitionen gestellt werden können. Da die bisherige Steuerpraxis dieses vorausschauende Planen wenig attraktiv bis geradezu unmöglich macht, soll sie geändert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Teilauszahlungen von Austrittsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz; SR 831.42), Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b (selbständige Erwerbstätigkeit), werden in der Höhe des tatsächlichen Bezugs und nicht in der Höhe des gesamten Vorsorgeguthabens besteuert.</p>
    • Pensionskassensplit für ein vernünftiges KMU-Startkapital

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