Legislaturplanung

ShortId
04.449
Id
20040449
Updated
10.02.2026 21:14
Language
de
Title
Legislaturplanung
AdditionalIndexing
421;freie Schlagwörter: Kenntnisnahme;Motion;Regierungsprogramm;parlamentarisches Verfahren
1
  • L06K080602010102, Regierungsprogramm
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L06K080301020105, Motion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die kürzlich erfolgte parlamentarische Debatte über die Legislaturplanung hat bewiesen, dass die im neuen Parlamentsgesetz (ParlG) enthaltene Regelung nicht zweckmässig ist. Artikel 146 ParlG sieht vor, dass der Bundesrat zu Beginn einer neuen Legislaturperiode der Bundesversammlung einen Bericht über die Legislaturplanung und den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Ziele der Legislaturplanung unterbreitet. Mit dieser Regelung wird das Parlament aufgefordert, in einer Abstimmung zu den Zielen des Bundesrates Stellung zu nehmen; dies läuft auf eine Vermischung der Befugnisse von Exekutive und Legislative hinaus. In diesem Bereich ist es nämlich Sache der Regierung, ihre Ziele und Prioritäten festzulegen, und Sache des Parlamentes, diese Ziele und Prioritäten zur Kenntnis zu nehmen, darüber zu diskutieren und die eigenen Präferenzen bekannt zu geben, ohne sich jedoch durch Abstimmungen in die Festlegung der Regierungsziele einzumischen.</p><p>Die von mir vorgeschlagene Änderung ermöglicht es den Fraktionen, mit Motionen ihre Haltung klarzumachen, ohne jedoch die Regierung daran zu hindern, ihre Prioritäten festzulegen; Prioritäten übrigens, die sich in Gesetzentwürfen niederschlagen, welche dem Parlament unterbreitet werden. Die Regierung erarbeitet Gesetzentwürfe und unterbreitet sie dem Parlament; dieses legiferiert und überwacht die Regierungstätigkeit. Das subsidiäre Initiativrecht des Parlamentes wird in Artikel 110 ParlG geregelt; dieser Artikel legt namentlich den Gegenstand dieses Initiativrechtes fest.</p><p>In unserem politischen System bezweckt die Legislaturplanung, die Regierung dazu zu zwingen, über ihre tagtägliche Regierungstätigkeit hinauszuschauen und über mittel- und langfristige politische Ziele nachzudenken. Die Legislaturplanung kann aber auf keinen Fall als Plattform für ein gemeinsames Legislaturprogramm der politischen Parteien dienen.</p><p>Ein Instrument, das so unzureichend auf unser politisches System abgestimmt ist, vermittelt der Bevölkerung ein Bild konfuser politischer Institutionen.</p><p>Es ist deshalb angebracht, zu einer bewährten Praxis zurückzukehren, die den Rahmenbedingungen unseres politischen Systems angepasst ist.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Parlamentsgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 147 Abs. 1</p><p>Die beiden Räte beraten den Bericht über die Legislaturplanung getrennt in der gleichen Session. Die Bundesversammlung nimmt die Planung zur Kenntnis und äussert sich zustimmend oder ablehnend dazu. Zur Legislaturplanung können Motionen eingereicht werden. Diese werden gleichzeitig mit der Legislaturplanung beraten.</p>
  • Legislaturplanung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die kürzlich erfolgte parlamentarische Debatte über die Legislaturplanung hat bewiesen, dass die im neuen Parlamentsgesetz (ParlG) enthaltene Regelung nicht zweckmässig ist. Artikel 146 ParlG sieht vor, dass der Bundesrat zu Beginn einer neuen Legislaturperiode der Bundesversammlung einen Bericht über die Legislaturplanung und den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Ziele der Legislaturplanung unterbreitet. Mit dieser Regelung wird das Parlament aufgefordert, in einer Abstimmung zu den Zielen des Bundesrates Stellung zu nehmen; dies läuft auf eine Vermischung der Befugnisse von Exekutive und Legislative hinaus. In diesem Bereich ist es nämlich Sache der Regierung, ihre Ziele und Prioritäten festzulegen, und Sache des Parlamentes, diese Ziele und Prioritäten zur Kenntnis zu nehmen, darüber zu diskutieren und die eigenen Präferenzen bekannt zu geben, ohne sich jedoch durch Abstimmungen in die Festlegung der Regierungsziele einzumischen.</p><p>Die von mir vorgeschlagene Änderung ermöglicht es den Fraktionen, mit Motionen ihre Haltung klarzumachen, ohne jedoch die Regierung daran zu hindern, ihre Prioritäten festzulegen; Prioritäten übrigens, die sich in Gesetzentwürfen niederschlagen, welche dem Parlament unterbreitet werden. Die Regierung erarbeitet Gesetzentwürfe und unterbreitet sie dem Parlament; dieses legiferiert und überwacht die Regierungstätigkeit. Das subsidiäre Initiativrecht des Parlamentes wird in Artikel 110 ParlG geregelt; dieser Artikel legt namentlich den Gegenstand dieses Initiativrechtes fest.</p><p>In unserem politischen System bezweckt die Legislaturplanung, die Regierung dazu zu zwingen, über ihre tagtägliche Regierungstätigkeit hinauszuschauen und über mittel- und langfristige politische Ziele nachzudenken. Die Legislaturplanung kann aber auf keinen Fall als Plattform für ein gemeinsames Legislaturprogramm der politischen Parteien dienen.</p><p>Ein Instrument, das so unzureichend auf unser politisches System abgestimmt ist, vermittelt der Bevölkerung ein Bild konfuser politischer Institutionen.</p><p>Es ist deshalb angebracht, zu einer bewährten Praxis zurückzukehren, die den Rahmenbedingungen unseres politischen Systems angepasst ist.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Parlamentsgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 147 Abs. 1</p><p>Die beiden Räte beraten den Bericht über die Legislaturplanung getrennt in der gleichen Session. Die Bundesversammlung nimmt die Planung zur Kenntnis und äussert sich zustimmend oder ablehnend dazu. Zur Legislaturplanung können Motionen eingereicht werden. Diese werden gleichzeitig mit der Legislaturplanung beraten.</p>
    • Legislaturplanung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die kürzlich erfolgte parlamentarische Debatte über die Legislaturplanung hat bewiesen, dass die im neuen Parlamentsgesetz (ParlG) enthaltene Regelung nicht zweckmässig ist. Artikel 146 ParlG sieht vor, dass der Bundesrat zu Beginn einer neuen Legislaturperiode der Bundesversammlung einen Bericht über die Legislaturplanung und den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Ziele der Legislaturplanung unterbreitet. Mit dieser Regelung wird das Parlament aufgefordert, in einer Abstimmung zu den Zielen des Bundesrates Stellung zu nehmen; dies läuft auf eine Vermischung der Befugnisse von Exekutive und Legislative hinaus. In diesem Bereich ist es nämlich Sache der Regierung, ihre Ziele und Prioritäten festzulegen, und Sache des Parlamentes, diese Ziele und Prioritäten zur Kenntnis zu nehmen, darüber zu diskutieren und die eigenen Präferenzen bekannt zu geben, ohne sich jedoch durch Abstimmungen in die Festlegung der Regierungsziele einzumischen.</p><p>Die von mir vorgeschlagene Änderung ermöglicht es den Fraktionen, mit Motionen ihre Haltung klarzumachen, ohne jedoch die Regierung daran zu hindern, ihre Prioritäten festzulegen; Prioritäten übrigens, die sich in Gesetzentwürfen niederschlagen, welche dem Parlament unterbreitet werden. Die Regierung erarbeitet Gesetzentwürfe und unterbreitet sie dem Parlament; dieses legiferiert und überwacht die Regierungstätigkeit. Das subsidiäre Initiativrecht des Parlamentes wird in Artikel 110 ParlG geregelt; dieser Artikel legt namentlich den Gegenstand dieses Initiativrechtes fest.</p><p>In unserem politischen System bezweckt die Legislaturplanung, die Regierung dazu zu zwingen, über ihre tagtägliche Regierungstätigkeit hinauszuschauen und über mittel- und langfristige politische Ziele nachzudenken. Die Legislaturplanung kann aber auf keinen Fall als Plattform für ein gemeinsames Legislaturprogramm der politischen Parteien dienen.</p><p>Ein Instrument, das so unzureichend auf unser politisches System abgestimmt ist, vermittelt der Bevölkerung ein Bild konfuser politischer Institutionen.</p><p>Es ist deshalb angebracht, zu einer bewährten Praxis zurückzukehren, die den Rahmenbedingungen unseres politischen Systems angepasst ist.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Parlamentsgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 147 Abs. 1</p><p>Die beiden Räte beraten den Bericht über die Legislaturplanung getrennt in der gleichen Session. Die Bundesversammlung nimmt die Planung zur Kenntnis und äussert sich zustimmend oder ablehnend dazu. Zur Legislaturplanung können Motionen eingereicht werden. Diese werden gleichzeitig mit der Legislaturplanung beraten.</p>
    • Legislaturplanung
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    • <p>Die kürzlich erfolgte parlamentarische Debatte über die Legislaturplanung hat bewiesen, dass die im neuen Parlamentsgesetz (ParlG) enthaltene Regelung nicht zweckmässig ist. Artikel 146 ParlG sieht vor, dass der Bundesrat zu Beginn einer neuen Legislaturperiode der Bundesversammlung einen Bericht über die Legislaturplanung und den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Ziele der Legislaturplanung unterbreitet. Mit dieser Regelung wird das Parlament aufgefordert, in einer Abstimmung zu den Zielen des Bundesrates Stellung zu nehmen; dies läuft auf eine Vermischung der Befugnisse von Exekutive und Legislative hinaus. In diesem Bereich ist es nämlich Sache der Regierung, ihre Ziele und Prioritäten festzulegen, und Sache des Parlamentes, diese Ziele und Prioritäten zur Kenntnis zu nehmen, darüber zu diskutieren und die eigenen Präferenzen bekannt zu geben, ohne sich jedoch durch Abstimmungen in die Festlegung der Regierungsziele einzumischen.</p><p>Die von mir vorgeschlagene Änderung ermöglicht es den Fraktionen, mit Motionen ihre Haltung klarzumachen, ohne jedoch die Regierung daran zu hindern, ihre Prioritäten festzulegen; Prioritäten übrigens, die sich in Gesetzentwürfen niederschlagen, welche dem Parlament unterbreitet werden. Die Regierung erarbeitet Gesetzentwürfe und unterbreitet sie dem Parlament; dieses legiferiert und überwacht die Regierungstätigkeit. Das subsidiäre Initiativrecht des Parlamentes wird in Artikel 110 ParlG geregelt; dieser Artikel legt namentlich den Gegenstand dieses Initiativrechtes fest.</p><p>In unserem politischen System bezweckt die Legislaturplanung, die Regierung dazu zu zwingen, über ihre tagtägliche Regierungstätigkeit hinauszuschauen und über mittel- und langfristige politische Ziele nachzudenken. Die Legislaturplanung kann aber auf keinen Fall als Plattform für ein gemeinsames Legislaturprogramm der politischen Parteien dienen.</p><p>Ein Instrument, das so unzureichend auf unser politisches System abgestimmt ist, vermittelt der Bevölkerung ein Bild konfuser politischer Institutionen.</p><p>Es ist deshalb angebracht, zu einer bewährten Praxis zurückzukehren, die den Rahmenbedingungen unseres politischen Systems angepasst ist.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Parlamentsgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 147 Abs. 1</p><p>Die beiden Räte beraten den Bericht über die Legislaturplanung getrennt in der gleichen Session. Die Bundesversammlung nimmt die Planung zur Kenntnis und äussert sich zustimmend oder ablehnend dazu. Zur Legislaturplanung können Motionen eingereicht werden. Diese werden gleichzeitig mit der Legislaturplanung beraten.</p>
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