Ersatzbeschaffung von Wohneigentum. Förderung der beruflichen Mobilität
- ShortId
-
04.450
- Id
-
20040450
- Updated
-
10.02.2026 20:41
- Language
-
de
- Title
-
Ersatzbeschaffung von Wohneigentum. Förderung der beruflichen Mobilität
- AdditionalIndexing
-
24;2846;Steuerbefreiung;Steuerabzug;Grunderwerbssteuer;Mobilität der Arbeitskräfte;Wohneigentum;Grundstückgewinnsteuer
- 1
-
- L04K01020110, Wohneigentum
- L04K11070405, Grundstückgewinnsteuer
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K11070502, Grunderwerbssteuer
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L05K0702020309, Mobilität der Arbeitskräfte
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte verlangen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern immer mehr berufliche Mobilität. Muss in diesem Zusammenhang - oft kurzfristig - Wohneigentum veräussert werden, kann die Ersatzbeschaffung von Wohneigentum am neuen Ort als Folge der Besteuerung massiv erschwert oder gar verunmöglicht werden. Um die verlangte Mobilität in solchen Fällen nicht zu behindern und dem Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung nachzukommen, hat der Gesetzgeber den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer beziehungsweise die Befreiung von der Handänderungssteuer ausdrücklich vorgesehen. </p><p>Nun stützt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. März 2004 (2A.311/2003) den entsprechenden Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichtes vom 21. März 2003 in dieser Angelegenheit, was eine Abkehr von der bisherigen Praxis bedeutet. Das Urteil verstösst damit gegen den Grundgedanken dieser Regelung, indem es sich neu am Gewinn und nicht wie bisher am Erlös (wie im Gesetz ausdrücklich genannt) orientiert. Ein Hauseigentümer, der beim Verkauf seines bisherigen Eigenheims beispielsweise 700 000 Franken löst (davon 100 000 Franken als Gewinn) und neu eine Eigentumswohnung für 550 000 Franken erwirbt, kommt damit im Gegensatz zur bisherigen Praxis nicht mehr in den Genuss der für die Ersatzbeschaffung vorgesehenen Regelung, auch nicht im Umfang des wieder investierten Erlöses. </p><p>Die Steuererleichterung bei Ersatzbeschaffung würde gemäss diesem Urteil also nur noch für jene Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer gelten, die eine Ersatzliegenschaft erwerben, die teurer ist als die Anlagekosten des bisherigen Wohneigentums. Dies entspricht weder dem Grundgedanken des Gesetzes noch der bisherigen Praxis. Auch würde damit dem erklärten Ziel entgegengewirkt, dass ältere und allein stehende Personen in kleinere Haushalte umziehen und ihr bisheriges Wohneigentum jungen Familien zur Verfügung stellen. Damit dieser Grundgedanke der steuerprivilegierten Ersatzbeschaffung zum Tragen kommt, soll er im Gesetzestext unmissverständlich zum Ausdruck kommen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>ln das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist die folgende Ergänzung aufzunehmen: </p><p>Art. 12 Abs. 3 Bst. e</p><p>.... verwendet wird. Bei nur teilweiser Reinvestition des Erlöses ist die Grundstückgewinnsteuer im Verhältnis zu den Aufwendungen zum Erwerb oder zum Bau aufzuschieben.</p>
- Ersatzbeschaffung von Wohneigentum. Förderung der beruflichen Mobilität
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte verlangen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern immer mehr berufliche Mobilität. Muss in diesem Zusammenhang - oft kurzfristig - Wohneigentum veräussert werden, kann die Ersatzbeschaffung von Wohneigentum am neuen Ort als Folge der Besteuerung massiv erschwert oder gar verunmöglicht werden. Um die verlangte Mobilität in solchen Fällen nicht zu behindern und dem Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung nachzukommen, hat der Gesetzgeber den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer beziehungsweise die Befreiung von der Handänderungssteuer ausdrücklich vorgesehen. </p><p>Nun stützt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. März 2004 (2A.311/2003) den entsprechenden Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichtes vom 21. März 2003 in dieser Angelegenheit, was eine Abkehr von der bisherigen Praxis bedeutet. Das Urteil verstösst damit gegen den Grundgedanken dieser Regelung, indem es sich neu am Gewinn und nicht wie bisher am Erlös (wie im Gesetz ausdrücklich genannt) orientiert. Ein Hauseigentümer, der beim Verkauf seines bisherigen Eigenheims beispielsweise 700 000 Franken löst (davon 100 000 Franken als Gewinn) und neu eine Eigentumswohnung für 550 000 Franken erwirbt, kommt damit im Gegensatz zur bisherigen Praxis nicht mehr in den Genuss der für die Ersatzbeschaffung vorgesehenen Regelung, auch nicht im Umfang des wieder investierten Erlöses. </p><p>Die Steuererleichterung bei Ersatzbeschaffung würde gemäss diesem Urteil also nur noch für jene Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer gelten, die eine Ersatzliegenschaft erwerben, die teurer ist als die Anlagekosten des bisherigen Wohneigentums. Dies entspricht weder dem Grundgedanken des Gesetzes noch der bisherigen Praxis. Auch würde damit dem erklärten Ziel entgegengewirkt, dass ältere und allein stehende Personen in kleinere Haushalte umziehen und ihr bisheriges Wohneigentum jungen Familien zur Verfügung stellen. Damit dieser Grundgedanke der steuerprivilegierten Ersatzbeschaffung zum Tragen kommt, soll er im Gesetzestext unmissverständlich zum Ausdruck kommen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>ln das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist die folgende Ergänzung aufzunehmen: </p><p>Art. 12 Abs. 3 Bst. e</p><p>.... verwendet wird. Bei nur teilweiser Reinvestition des Erlöses ist die Grundstückgewinnsteuer im Verhältnis zu den Aufwendungen zum Erwerb oder zum Bau aufzuschieben.</p>
- Ersatzbeschaffung von Wohneigentum. Förderung der beruflichen Mobilität
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- Index
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- Texts
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- <p>Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte verlangen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern immer mehr berufliche Mobilität. Muss in diesem Zusammenhang - oft kurzfristig - Wohneigentum veräussert werden, kann die Ersatzbeschaffung von Wohneigentum am neuen Ort als Folge der Besteuerung massiv erschwert oder gar verunmöglicht werden. Um die verlangte Mobilität in solchen Fällen nicht zu behindern und dem Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung nachzukommen, hat der Gesetzgeber den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer beziehungsweise die Befreiung von der Handänderungssteuer ausdrücklich vorgesehen. </p><p>Nun stützt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. März 2004 (2A.311/2003) den entsprechenden Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichtes vom 21. März 2003 in dieser Angelegenheit, was eine Abkehr von der bisherigen Praxis bedeutet. Das Urteil verstösst damit gegen den Grundgedanken dieser Regelung, indem es sich neu am Gewinn und nicht wie bisher am Erlös (wie im Gesetz ausdrücklich genannt) orientiert. Ein Hauseigentümer, der beim Verkauf seines bisherigen Eigenheims beispielsweise 700 000 Franken löst (davon 100 000 Franken als Gewinn) und neu eine Eigentumswohnung für 550 000 Franken erwirbt, kommt damit im Gegensatz zur bisherigen Praxis nicht mehr in den Genuss der für die Ersatzbeschaffung vorgesehenen Regelung, auch nicht im Umfang des wieder investierten Erlöses. </p><p>Die Steuererleichterung bei Ersatzbeschaffung würde gemäss diesem Urteil also nur noch für jene Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer gelten, die eine Ersatzliegenschaft erwerben, die teurer ist als die Anlagekosten des bisherigen Wohneigentums. Dies entspricht weder dem Grundgedanken des Gesetzes noch der bisherigen Praxis. Auch würde damit dem erklärten Ziel entgegengewirkt, dass ältere und allein stehende Personen in kleinere Haushalte umziehen und ihr bisheriges Wohneigentum jungen Familien zur Verfügung stellen. Damit dieser Grundgedanke der steuerprivilegierten Ersatzbeschaffung zum Tragen kommt, soll er im Gesetzestext unmissverständlich zum Ausdruck kommen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>ln das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist die folgende Ergänzung aufzunehmen: </p><p>Art. 12 Abs. 3 Bst. e</p><p>.... verwendet wird. Bei nur teilweiser Reinvestition des Erlöses ist die Grundstückgewinnsteuer im Verhältnis zu den Aufwendungen zum Erwerb oder zum Bau aufzuschieben.</p>
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