Begriffe und Messweisen in Bau- und Nutzungsvorschriften. Harmonisierung

ShortId
04.456
Id
20040456
Updated
10.04.2024 12:35
Language
de
Title
Begriffe und Messweisen in Bau- und Nutzungsvorschriften. Harmonisierung
AdditionalIndexing
2846;Terminologie;Kompetenzregelung;Kanton;Bund;Masse und Gewichte;Angleichung der Normen;Bauordnung
1
  • L06K070601020101, Angleichung der Normen
  • L05K0102030102, Bauordnung
  • L04K12010304, Terminologie
  • L05K0706010202, Masse und Gewichte
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L06K080701020104, Bund
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dieser Vorstoss bezweckt, dass in der Schweiz die Definition der Baubegriffe in den kantonalen Baugesetzen und die Messweisen interkantonal formell vereinheitlicht (harmonisiert) werden. Es soll also einheitlich festgelegt werden, wie beispielsweise eine Gebäudehöhe oder Ausnutzungsziffer definiert wird. Dagegen soll es den Kantonen (und Gemeinden) erlaubt bleiben, die Masse festzulegen.</p><p>Die Vereinheitlichung betrifft nicht das materielle Bau- und Raumplanungsrecht; es geht einzig um eine formelle Harmonisierung. Damit bleibt die Bau- und Raumplanungshoheit der Kantone (und der Gemeinden, soweit diese nach kantonalem Recht zuständig sind) gewahrt. Sie bestimmen weiterhin das Ausmass, den Umfang, die Werte (Grössen, Längen, Breiten usw.). Ein praktisches und erfolgreiches Beispiel ist die Vereinheitlichung der Begriffe und Messvorschriften nach dem Baugesetz des Kantons Aargau mit seiner Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV). Sie hat zu einer erheblichen Entschlackung und Deregulierung der kommunalen Bauordnungen geführt.</p><p>Heute ist eine Gebäudehöhe von beispielsweise zehn Metern in verschiedenen Kantonen unterschiedlich umschrieben. Am einen Ort wird ab dem "nicht wesentlich veränderten Terrain" gemessen, am anderen ab dem "gewachsenen Terrain" usw. Entscheidend ist nicht die Definition, sondern dass die Kantone über die Höhe bestimmen können. Unterschiedliche Messweisen und Begriffe führen zu einem Wirrwarr, der dem Föderalismus nichts bringt, sondern letztlich schadet und die Anwendung verteuert: Selbst die Verständigung unter Fachleuten ist unnötig erschwert.</p><p>Den zurzeit laufenden Arbeiten für eine Konkordatslösung soll Priorität eingeräumt werden. Die vorliegende parlamentarische Initiative unterstreicht den Willen des eidgenössischen Parlamentes für eine rasche Lösung durch die Kantone. Sollte sie misslingen, zeigt sie eine Alternative auf.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Der Bund erlässt Vorschriften (gesetzliche Massnahmen und soweit erforderlich verfassungsrechtliche Anpassungen), um Begriffe sowie Messweisen in Bau- und Nutzungsvorschriften - formell - zu vereinheitlichen. Der - materielle - Gehalt soll Sache der Kantone (und Gemeinden) bleiben.</p><p>Vorbehalten bleiben die Bestrebungen der Kantone nach einer interkantonalen Vereinbarung (Konkordat) über die Vereinheitlichung der Baubegriffe und Messweisen, wie sie in einer am 8. März 2000 als Postulat überwiesenen Motion verlangt wird.</p>
  • Begriffe und Messweisen in Bau- und Nutzungsvorschriften. Harmonisierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dieser Vorstoss bezweckt, dass in der Schweiz die Definition der Baubegriffe in den kantonalen Baugesetzen und die Messweisen interkantonal formell vereinheitlicht (harmonisiert) werden. Es soll also einheitlich festgelegt werden, wie beispielsweise eine Gebäudehöhe oder Ausnutzungsziffer definiert wird. Dagegen soll es den Kantonen (und Gemeinden) erlaubt bleiben, die Masse festzulegen.</p><p>Die Vereinheitlichung betrifft nicht das materielle Bau- und Raumplanungsrecht; es geht einzig um eine formelle Harmonisierung. Damit bleibt die Bau- und Raumplanungshoheit der Kantone (und der Gemeinden, soweit diese nach kantonalem Recht zuständig sind) gewahrt. Sie bestimmen weiterhin das Ausmass, den Umfang, die Werte (Grössen, Längen, Breiten usw.). Ein praktisches und erfolgreiches Beispiel ist die Vereinheitlichung der Begriffe und Messvorschriften nach dem Baugesetz des Kantons Aargau mit seiner Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV). Sie hat zu einer erheblichen Entschlackung und Deregulierung der kommunalen Bauordnungen geführt.</p><p>Heute ist eine Gebäudehöhe von beispielsweise zehn Metern in verschiedenen Kantonen unterschiedlich umschrieben. Am einen Ort wird ab dem "nicht wesentlich veränderten Terrain" gemessen, am anderen ab dem "gewachsenen Terrain" usw. Entscheidend ist nicht die Definition, sondern dass die Kantone über die Höhe bestimmen können. Unterschiedliche Messweisen und Begriffe führen zu einem Wirrwarr, der dem Föderalismus nichts bringt, sondern letztlich schadet und die Anwendung verteuert: Selbst die Verständigung unter Fachleuten ist unnötig erschwert.</p><p>Den zurzeit laufenden Arbeiten für eine Konkordatslösung soll Priorität eingeräumt werden. Die vorliegende parlamentarische Initiative unterstreicht den Willen des eidgenössischen Parlamentes für eine rasche Lösung durch die Kantone. Sollte sie misslingen, zeigt sie eine Alternative auf.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Der Bund erlässt Vorschriften (gesetzliche Massnahmen und soweit erforderlich verfassungsrechtliche Anpassungen), um Begriffe sowie Messweisen in Bau- und Nutzungsvorschriften - formell - zu vereinheitlichen. Der - materielle - Gehalt soll Sache der Kantone (und Gemeinden) bleiben.</p><p>Vorbehalten bleiben die Bestrebungen der Kantone nach einer interkantonalen Vereinbarung (Konkordat) über die Vereinheitlichung der Baubegriffe und Messweisen, wie sie in einer am 8. März 2000 als Postulat überwiesenen Motion verlangt wird.</p>
    • Begriffe und Messweisen in Bau- und Nutzungsvorschriften. Harmonisierung

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