Einschränkung der "Dumont-Praxis"

ShortId
04.457
Id
20040457
Updated
10.02.2026 20:16
Language
de
Title
Einschränkung der "Dumont-Praxis"
AdditionalIndexing
2846;freie Schlagwörter: Werterhaltung, Wertvermehrung;Gemeinkosten;Verbesserung des Wohnmilieus;Steuerabzug;Unterhaltskosten;Renovation;Wohneigentum;Versicherungsprämie
1
  • L06K070302020114, Unterhaltskosten
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K01020110, Wohneigentum
  • L05K0705030305, Renovation
  • L04K01020603, Verbesserung des Wohnmilieus
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
  • L06K070302020105, Gemeinkosten
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufgrund der so genannten "Dumont-Praxis" werden Renovationen von alter Bausubstanz und damit Bauinvestitionen behindert. Dies stellte schon 1993 der Bericht "Liegenschaftskosten und Bauerneuerung im Steuerrecht" des Bundesamtes für Konjunkturfragen fest. 1996 forderte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) mit einer Motion (96.3379), die von beiden Räten als Postulat überwiesen wurde, den Verzicht auf die "Dumont-Praxis". Der Bundesrat war nur zur Überprüfung der Auswirkungen einer Praxisänderung bereit, nicht aber zu einer Abkehr von der "Dumont-Praxis". Immerhin bestätigte er deren "unerwünschten Auswirkungen, wenn Neueigentümer fünf Jahre warten, bis sie notwendige Unterhaltsarbeiten vornehmen", und zog daraus den Schluss: "Eine Aufgabe der Dumont-Praxis läge deshalb auch im Interesse der Gesamtwirtschaft, namentlich der Bauwirtschaft. Im Übrigen wäre eine solche Massnahme echte Wohneigentumsförderung, weil vor allem die Neueigentümer davon profitieren würden."</p><p>Im Bereich der Renovationen erweist sich die aktuelle "Dumont-Praxis" offensichtlich als investitionshemmend und damit als volkswirtschaftlich schädlich. Zudem gibt es immer wieder Abgrenzungsprobleme, weil die zum Teil vagen Bestimmungen unterschiedlich interpretierbar sind und in der Veranlagungspraxis der Kantone auch unterschiedlich ausgelegt werden.</p><p>Wenn schon der gänzliche Verzicht, wie ihn die WAK-S bereits 1996 forderte, seither nicht gewagt worden ist, so drängt sich jetzt zumindest so rasch als möglich eine Entschärfung der investitionshemmenden "Dumont-Praxis" auf. Sie kann mit der von dieser parlamentarischen Initiative verlangten Gesetzesrevision, die eine Reduktion der "Dumont-Frist" von fünf auf zwei Jahre sowie eine (gemessen am Erwerbspreis) klare prozentuale Begrenzung der Unterhaltskosten, welche eine "vernachlässigte" Liegenschaft definieren, beinhaltet, unverzüglich realisiert werden. Damit wird nicht zuletzt auch ein sinnvoller Beitrag (ohne Steuergelder) an die Wohneigentumsförderung geleistet.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ist in folgendem Sinne zu revidieren und nach Absatz 1 Satz 1 folgende Ergänzung einzufügen:</p><p>Nicht abziehbar sind die Unterhaltskosten, die der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Jahren seit dem Kauf zur Instandstellung einer vom bisherigen Eigentümer offensichtlich vernachlässigten Liegenschaft aufwenden muss. Als offensichtlich vernachlässigt gilt eine Liegenschaft, wenn die Unterhaltsarbeiten in den ersten zwei Jahren mehr als 20 Prozent des Erwerbspreises betragen.</p><p>Sodann ist Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in folgendem Sinne zu revidieren (die bisherigen Abs. 3 und 4 werden neu zu Abs. 4 und 5):</p><p>Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Nicht abziehbar sind die Unterhaltskosten, die der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Jahren seit dem Kauf zur Instandstellung einer vom bisherigen Eigentümer offensichtlich vernachlässigten Liegenschaft aufwenden muss. Als offensichtlich vernachlässigt gilt eine Liegenschaft, wenn die Unterhaltsarbeiten in den ersten zwei Jahren mehr als 20 Prozent des Erwerbspreises betragen. </p><p>Anstelle von Satz 2 und Satz 3 können die Kantone vorsehen, dass für die Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Unterhaltsarbeiten stets auf eine objektiv-technische Betrachtungsweise abzustellen ist.</p>
  • Einschränkung der "Dumont-Praxis"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund der so genannten "Dumont-Praxis" werden Renovationen von alter Bausubstanz und damit Bauinvestitionen behindert. Dies stellte schon 1993 der Bericht "Liegenschaftskosten und Bauerneuerung im Steuerrecht" des Bundesamtes für Konjunkturfragen fest. 1996 forderte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) mit einer Motion (96.3379), die von beiden Räten als Postulat überwiesen wurde, den Verzicht auf die "Dumont-Praxis". Der Bundesrat war nur zur Überprüfung der Auswirkungen einer Praxisänderung bereit, nicht aber zu einer Abkehr von der "Dumont-Praxis". Immerhin bestätigte er deren "unerwünschten Auswirkungen, wenn Neueigentümer fünf Jahre warten, bis sie notwendige Unterhaltsarbeiten vornehmen", und zog daraus den Schluss: "Eine Aufgabe der Dumont-Praxis läge deshalb auch im Interesse der Gesamtwirtschaft, namentlich der Bauwirtschaft. Im Übrigen wäre eine solche Massnahme echte Wohneigentumsförderung, weil vor allem die Neueigentümer davon profitieren würden."</p><p>Im Bereich der Renovationen erweist sich die aktuelle "Dumont-Praxis" offensichtlich als investitionshemmend und damit als volkswirtschaftlich schädlich. Zudem gibt es immer wieder Abgrenzungsprobleme, weil die zum Teil vagen Bestimmungen unterschiedlich interpretierbar sind und in der Veranlagungspraxis der Kantone auch unterschiedlich ausgelegt werden.</p><p>Wenn schon der gänzliche Verzicht, wie ihn die WAK-S bereits 1996 forderte, seither nicht gewagt worden ist, so drängt sich jetzt zumindest so rasch als möglich eine Entschärfung der investitionshemmenden "Dumont-Praxis" auf. Sie kann mit der von dieser parlamentarischen Initiative verlangten Gesetzesrevision, die eine Reduktion der "Dumont-Frist" von fünf auf zwei Jahre sowie eine (gemessen am Erwerbspreis) klare prozentuale Begrenzung der Unterhaltskosten, welche eine "vernachlässigte" Liegenschaft definieren, beinhaltet, unverzüglich realisiert werden. Damit wird nicht zuletzt auch ein sinnvoller Beitrag (ohne Steuergelder) an die Wohneigentumsförderung geleistet.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ist in folgendem Sinne zu revidieren und nach Absatz 1 Satz 1 folgende Ergänzung einzufügen:</p><p>Nicht abziehbar sind die Unterhaltskosten, die der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Jahren seit dem Kauf zur Instandstellung einer vom bisherigen Eigentümer offensichtlich vernachlässigten Liegenschaft aufwenden muss. Als offensichtlich vernachlässigt gilt eine Liegenschaft, wenn die Unterhaltsarbeiten in den ersten zwei Jahren mehr als 20 Prozent des Erwerbspreises betragen.</p><p>Sodann ist Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in folgendem Sinne zu revidieren (die bisherigen Abs. 3 und 4 werden neu zu Abs. 4 und 5):</p><p>Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Nicht abziehbar sind die Unterhaltskosten, die der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Jahren seit dem Kauf zur Instandstellung einer vom bisherigen Eigentümer offensichtlich vernachlässigten Liegenschaft aufwenden muss. Als offensichtlich vernachlässigt gilt eine Liegenschaft, wenn die Unterhaltsarbeiten in den ersten zwei Jahren mehr als 20 Prozent des Erwerbspreises betragen. </p><p>Anstelle von Satz 2 und Satz 3 können die Kantone vorsehen, dass für die Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Unterhaltsarbeiten stets auf eine objektiv-technische Betrachtungsweise abzustellen ist.</p>
    • Einschränkung der "Dumont-Praxis"
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Aufgrund der so genannten "Dumont-Praxis" werden Renovationen von alter Bausubstanz und damit Bauinvestitionen behindert. Dies stellte schon 1993 der Bericht "Liegenschaftskosten und Bauerneuerung im Steuerrecht" des Bundesamtes für Konjunkturfragen fest. 1996 forderte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) mit einer Motion (96.3379), die von beiden Räten als Postulat überwiesen wurde, den Verzicht auf die "Dumont-Praxis". Der Bundesrat war nur zur Überprüfung der Auswirkungen einer Praxisänderung bereit, nicht aber zu einer Abkehr von der "Dumont-Praxis". Immerhin bestätigte er deren "unerwünschten Auswirkungen, wenn Neueigentümer fünf Jahre warten, bis sie notwendige Unterhaltsarbeiten vornehmen", und zog daraus den Schluss: "Eine Aufgabe der Dumont-Praxis läge deshalb auch im Interesse der Gesamtwirtschaft, namentlich der Bauwirtschaft. Im Übrigen wäre eine solche Massnahme echte Wohneigentumsförderung, weil vor allem die Neueigentümer davon profitieren würden."</p><p>Im Bereich der Renovationen erweist sich die aktuelle "Dumont-Praxis" offensichtlich als investitionshemmend und damit als volkswirtschaftlich schädlich. Zudem gibt es immer wieder Abgrenzungsprobleme, weil die zum Teil vagen Bestimmungen unterschiedlich interpretierbar sind und in der Veranlagungspraxis der Kantone auch unterschiedlich ausgelegt werden.</p><p>Wenn schon der gänzliche Verzicht, wie ihn die WAK-S bereits 1996 forderte, seither nicht gewagt worden ist, so drängt sich jetzt zumindest so rasch als möglich eine Entschärfung der investitionshemmenden "Dumont-Praxis" auf. Sie kann mit der von dieser parlamentarischen Initiative verlangten Gesetzesrevision, die eine Reduktion der "Dumont-Frist" von fünf auf zwei Jahre sowie eine (gemessen am Erwerbspreis) klare prozentuale Begrenzung der Unterhaltskosten, welche eine "vernachlässigte" Liegenschaft definieren, beinhaltet, unverzüglich realisiert werden. Damit wird nicht zuletzt auch ein sinnvoller Beitrag (ohne Steuergelder) an die Wohneigentumsförderung geleistet.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ist in folgendem Sinne zu revidieren und nach Absatz 1 Satz 1 folgende Ergänzung einzufügen:</p><p>Nicht abziehbar sind die Unterhaltskosten, die der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Jahren seit dem Kauf zur Instandstellung einer vom bisherigen Eigentümer offensichtlich vernachlässigten Liegenschaft aufwenden muss. Als offensichtlich vernachlässigt gilt eine Liegenschaft, wenn die Unterhaltsarbeiten in den ersten zwei Jahren mehr als 20 Prozent des Erwerbspreises betragen.</p><p>Sodann ist Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in folgendem Sinne zu revidieren (die bisherigen Abs. 3 und 4 werden neu zu Abs. 4 und 5):</p><p>Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Nicht abziehbar sind die Unterhaltskosten, die der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Jahren seit dem Kauf zur Instandstellung einer vom bisherigen Eigentümer offensichtlich vernachlässigten Liegenschaft aufwenden muss. Als offensichtlich vernachlässigt gilt eine Liegenschaft, wenn die Unterhaltsarbeiten in den ersten zwei Jahren mehr als 20 Prozent des Erwerbspreises betragen. </p><p>Anstelle von Satz 2 und Satz 3 können die Kantone vorsehen, dass für die Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Unterhaltsarbeiten stets auf eine objektiv-technische Betrachtungsweise abzustellen ist.</p>
    • Einschränkung der "Dumont-Praxis"

Back to List