Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen
- ShortId
-
04.463
- Id
-
20040463
- Updated
-
10.02.2026 20:23
- Language
-
de
- Title
-
Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen
- AdditionalIndexing
-
04;Informationspolitik;Aufgaben der Exekutive;Regierung;Organisation der Bundesverwaltung;Abstimmungsempfehlung;Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf;Gesetz;Abstimmungskampf
- 1
-
- L05K0801020102, Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf
- L03K120102, Informationspolitik
- L04K08060203, Regierung
- L04K08010201, Abstimmungskampf
- L05K0801020101, Abstimmungsempfehlung
- L02K0804, Organisation der Bundesverwaltung
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Berücksichtigt man die Entwicklung der Informationsgesellschaft einerseits und die zunehmende Bedeutung, die auf Bundesebene notwendigen Reformen genau zu erklären, andererseits, so ist es von grosser Bedeutung, dass die Behörden in eidgenössischen Abstimmungskampagnen ihre Haltung zu den Vorlagen besser und deutlicher vertreten. Das Verhalten des Bundesrates in solchen Kampagnen kann sich nämlich durchaus als entscheidend erweisen. In der Tat wird das Vertrauen der Bevölkerung in die offizielle Haltung der Behörden deutlich gestärkt, wenn der Bundesrat klar und unmissverständlich auftritt. </p><p>Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz sieht vor, dass der Bundesrat die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit gewährleistet. Es bestimmt ferner, dass generell für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information gesorgt werden muss, insbesondere wenn es sich um Entscheide und Vorkehren der Exekutive handelt. Artikel 12 des gleichen Gesetzes hält fest, dass die Mitglieder des Bundesrates die Entscheide des Kollegiums vertreten.</p><p>Die Ergänzung dieses Gesetzes hat zum Ziel, eine einfache und taugliche Grundsatzregel aufzustellen, die sagt, wie die Regierung über die Haltung der Behörden zu informieren hat. Danach hat sich der Bundesrat in allen eidgenössischen Abstimmungen aktiv, klar und objektiv einzusetzen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Artikel 10 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. Mai 1997 (RVOG) wird durch einen neuen Absatz 3 ergänzt:</p><p>Art. 10 Abs. 3</p><p>Er (der Bundesrat) setzt sich aktiv für die Information über eidgenössische Abstimmungsvorlagen ein. Er vertritt klar und objektiv die Haltung der Bundesbehörden.</p><p>Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.</p>
- Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Berücksichtigt man die Entwicklung der Informationsgesellschaft einerseits und die zunehmende Bedeutung, die auf Bundesebene notwendigen Reformen genau zu erklären, andererseits, so ist es von grosser Bedeutung, dass die Behörden in eidgenössischen Abstimmungskampagnen ihre Haltung zu den Vorlagen besser und deutlicher vertreten. Das Verhalten des Bundesrates in solchen Kampagnen kann sich nämlich durchaus als entscheidend erweisen. In der Tat wird das Vertrauen der Bevölkerung in die offizielle Haltung der Behörden deutlich gestärkt, wenn der Bundesrat klar und unmissverständlich auftritt. </p><p>Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz sieht vor, dass der Bundesrat die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit gewährleistet. Es bestimmt ferner, dass generell für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information gesorgt werden muss, insbesondere wenn es sich um Entscheide und Vorkehren der Exekutive handelt. Artikel 12 des gleichen Gesetzes hält fest, dass die Mitglieder des Bundesrates die Entscheide des Kollegiums vertreten.</p><p>Die Ergänzung dieses Gesetzes hat zum Ziel, eine einfache und taugliche Grundsatzregel aufzustellen, die sagt, wie die Regierung über die Haltung der Behörden zu informieren hat. Danach hat sich der Bundesrat in allen eidgenössischen Abstimmungen aktiv, klar und objektiv einzusetzen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Artikel 10 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. Mai 1997 (RVOG) wird durch einen neuen Absatz 3 ergänzt:</p><p>Art. 10 Abs. 3</p><p>Er (der Bundesrat) setzt sich aktiv für die Information über eidgenössische Abstimmungsvorlagen ein. Er vertritt klar und objektiv die Haltung der Bundesbehörden.</p><p>Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.</p>
- Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen
-
- Index
- 1
- Texts
-
- <p>Berücksichtigt man die Entwicklung der Informationsgesellschaft einerseits und die zunehmende Bedeutung, die auf Bundesebene notwendigen Reformen genau zu erklären, andererseits, so ist es von grosser Bedeutung, dass die Behörden in eidgenössischen Abstimmungskampagnen ihre Haltung zu den Vorlagen besser und deutlicher vertreten. Das Verhalten des Bundesrates in solchen Kampagnen kann sich nämlich durchaus als entscheidend erweisen. In der Tat wird das Vertrauen der Bevölkerung in die offizielle Haltung der Behörden deutlich gestärkt, wenn der Bundesrat klar und unmissverständlich auftritt. </p><p>Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz sieht vor, dass der Bundesrat die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit gewährleistet. Es bestimmt ferner, dass generell für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information gesorgt werden muss, insbesondere wenn es sich um Entscheide und Vorkehren der Exekutive handelt. Artikel 12 des gleichen Gesetzes hält fest, dass die Mitglieder des Bundesrates die Entscheide des Kollegiums vertreten.</p><p>Die Ergänzung dieses Gesetzes hat zum Ziel, eine einfache und taugliche Grundsatzregel aufzustellen, die sagt, wie die Regierung über die Haltung der Behörden zu informieren hat. Danach hat sich der Bundesrat in allen eidgenössischen Abstimmungen aktiv, klar und objektiv einzusetzen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Artikel 10 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. Mai 1997 (RVOG) wird durch einen neuen Absatz 3 ergänzt:</p><p>Art. 10 Abs. 3</p><p>Er (der Bundesrat) setzt sich aktiv für die Information über eidgenössische Abstimmungsvorlagen ein. Er vertritt klar und objektiv die Haltung der Bundesbehörden.</p><p>Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.</p>
- Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen
Back to List