Von Israel exportierte landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Erzeugnisse aus dem Westjordanland oder dem Gazastreifen. Nationales Ein- und Durchfuhrverbot

ShortId
04.466
Id
20040466
Updated
10.04.2024 19:01
Language
de
Title
Von Israel exportierte landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Erzeugnisse aus dem Westjordanland oder dem Gazastreifen. Nationales Ein- und Durchfuhrverbot
AdditionalIndexing
08;Einfuhrbeschränkung;Einfuhrpolitik;Israel;besetztes Gebiet;Palästina-Frage
1
  • L06K040102010301, Palästina-Frage
  • L04K03030108, Israel
  • L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
  • L04K07010302, Einfuhrpolitik
  • L04K04010203, besetztes Gebiet
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Sechstagekrieg (1967) überschritt Israel die 1949 festgelegte Waffenstillstandslinie ("Grüne Linie") und besetzte die bis dahin von Ägypten und Jordanien verwalteten Gebiete. Seither verurteilt die internationale Gemeinschaft unablässig die Besetzung dieser Gebiete und die Kolonisierungspolitik der verschiedenen israelischen Regierungen: Der Uno-Sicherheitsrat hat Israel, insbesondere in den Resolutionen 242 (1967) und 338 (1973), zum Rückzug aus den besetzten Gebieten aufgerufen und hat in der Resolution 446 (1979) erklärt, dass die Siedlungen in den besetzten Gebieten illegal sind. Er fordert, dass sich Israel an das Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (Viertes Genfer Abkommen) hält. Ebenso hat die Generalversammlung der Uno (namentlich in der Resolution 52/52, 1997) die israelischen Gebietsbesetzungen und Siedlungen verurteilt. Erst kürzlich (2004) hat der Internationale Gerichtshof (IGH) in einem Gutachten über die rechtlichen Folgen des Mauerbaus im besetzten palästinensischen Gebiet verschiedene Verletzungen des humanitären Völkerrechtes festgestellt (namentlich Art. 49 des Vierten Genfer Abkommens mit dem Verbot, Teile der eigenen Bevölkerung in das besetzte Gebiet umzusiedeln, und Art. 53 mit dem Verbot, bewegliche oder unbewegliche Güter zu zerstören). Der IGH stellt zudem fest, dass durch den Mauerbau die Rechte, die im Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie im Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Recht auf Gesundheit, Bildung, Arbeit und Freizügigkeit) verankert sind, beeinträchtigt werden.</p><p>Der Oberste Israelische Gerichtshof hat die Anwendbarkeit des Vierten Genfer Abkommens (Urteil HCJ 2056/04, s. Fussnote 1) ebenfalls anerkannt und fordert den sofortigen Baustopp für bestimmte Mauerabschnitte und die Änderung des Mauerverlaufs, wobei er sich auf das humanitäre Völkerrecht beruft.</p><p>Die Schweiz setzt sich seit mehreren Jahren für die Wahrung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechtes sowie für einen Frieden im Nahen Osten ein. Als Depositarstaat der Genfer Abkommen hat sie 2001 eine Konferenz der Vertragsparteien des Vierten Genfer Abkommens organisiert, und sie unterstützt das "Manifest für einen gerechten Frieden im Nahen Osten". Die Schweiz hat stets den Rückzug der israelischen Streitkräfte aus den besetzten Gebieten gefordert und die Verletzungen des Völkerrechtes unablässig verurteilt. Sie betrachtet insbesondere die jüdischen Siedlungen in den besetzten Gebieten als Verletzung des Vierten Genfer Abkommens und anerkennt die Ausdehnung der israelischen Souveränität auf Ostjerusalem und auf die Golanhöhen nicht.</p><p>Doch musste die Schweiz feststellen, dass die verschiedenen Schritte, die von ihr und von der internationalen Gemeinschaft unternommen wurden, bis anhin nur sehr wenig Wirkung gezeigt haben. 2002 hatte der Bundesrat ein Einfuhrverbot von Gütern aus den von Israel besetzten Gebieten in Betracht gezogen; umgesetzt wurde es nie.</p><p>Im Lichte der jüngsten Ereignisse, insbesondere des Mauerbaus auf palästinensischem Gebiet, ist es nun unerlässlich, die rechtliche Verurteilung mit konkreten Massnahmen zu verbinden, also die israelischen Siedlungen und die Politik der vollendeten Tatsachen in keiner Weise mehr zu unterstützen.</p><p>Die Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den besetzten Gebieten kommt einer De-facto-Anerkennung der Siedlungen in den besetzten Gebieten gleich, selbst wenn die Siedlungen nicht von den Zollpräferenzen profitieren, die nur Israel zustehen. Überdies ist die wirtschaftliche Unterstützung, die mit unseren Importen verbunden ist, nicht zu unterschätzen. Dies steht in krassem Gegensatz zu einer Schweizer Politik, die sich für den Frieden und die Achtung des Völkerrechtes einsetzt.</p><p>Nur durch einen vollständigen Einfuhrstopp für Güter mit Ursprung in den Siedlungen kann wirklich verhindert werden, dass die Siedlungen direkt von den Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Israel profitieren. Andernfalls stellen diese Importe eine De-facto-Anerkennung der Integration der besetzten Gebiete in den Staat Israel dar.</p><p>Es sei abermals in Erinnerung gerufen, dass die Schweiz das Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und Israel 1993 ratifiziert hat. Dieses Abkommen bedeutet eigentlich eine Zollbefreiung für israelische Produkte, die auf den Schweizer Markt kommen. Es gilt allerdings nur für das Gebiet des Staates Israel (Art. 2) und schliesst folglich Waren aus den Siedlungen in den besetzten Gebieten nicht ein. Diese Gebiete werden von der Schweiz nicht als Teil des Staates Israel anerkannt, da sie ausserhalb der international anerkannten Grenzen liegen. Heute müssen Produkte aus diesen Gebieten speziell etikettiert und verzollt werden wie Produkte, die nicht unter das Freihandelsabkommen fallen.</p><p>Im April 2002 hat der Bundesrat beschlossen, die Kontrolle von israelischen Ursprungsnachweisen zu verstärken. In der Tat sind die von Israel ausgestellten Ursprungsnachweise oft lückenhaft oder gar falsch, wie die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kürzlich erklärt hat. Eine lückenlose Überprüfung der Herkunft ist im vorliegenden Fall nicht einfach, doch konnte die EZV zahlreiche Hinweise auf eine nicht deklarierte Herkunft aus den besetzten Gebieten feststellen. Überdies hat der Bundesrat einen Bericht verlangt, der Ende dieses Jahres veröffentlicht wird und genauere Angaben zu diesem Thema liefern sollte. Auf dieser Grundlage wird es möglich sein, die Herkunft der Güter genauer zu bestimmen.</p><p>Wenn es möglich ist, bei der Verzollung der Produkte aus den Siedlungen einen Unterschied zu machen, so ist dies auch bei der Einfuhr möglich. Bestehen Zweifel über die geografische Herkunft eines Produktes, so muss dessen Ein- oder Durchfuhr verboten werden.</p><p>Mit dieser Initiative wird somit nicht eine Einschränkung der Importe aus dem Staat Israel innerhalb der Grenzen von 1949 angestrebt, sondern die Förderung zielgerichteter Massnahmen gemäss dem Völkerrecht und den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zur Wahrung einer kohärenten Politik für Frieden und Menschenrechte.</p><p>Fussnote 1: Beit Sourik Village Council v. the Government of Israel and the Commander of the IDF Forces in the West Bank.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sind alle nötigen Entscheide zu treffen und Gesetzesänderungen vorzunehmen, damit die Ein- und Durchfuhr der von Israel exportierten landwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Erzeugnisse aus Siedlungen und Produktionsstätten im Westjordanland oder im Gazastreifen sofort gestoppt werden können.</p>
  • Von Israel exportierte landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Erzeugnisse aus dem Westjordanland oder dem Gazastreifen. Nationales Ein- und Durchfuhrverbot
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Sechstagekrieg (1967) überschritt Israel die 1949 festgelegte Waffenstillstandslinie ("Grüne Linie") und besetzte die bis dahin von Ägypten und Jordanien verwalteten Gebiete. Seither verurteilt die internationale Gemeinschaft unablässig die Besetzung dieser Gebiete und die Kolonisierungspolitik der verschiedenen israelischen Regierungen: Der Uno-Sicherheitsrat hat Israel, insbesondere in den Resolutionen 242 (1967) und 338 (1973), zum Rückzug aus den besetzten Gebieten aufgerufen und hat in der Resolution 446 (1979) erklärt, dass die Siedlungen in den besetzten Gebieten illegal sind. Er fordert, dass sich Israel an das Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (Viertes Genfer Abkommen) hält. Ebenso hat die Generalversammlung der Uno (namentlich in der Resolution 52/52, 1997) die israelischen Gebietsbesetzungen und Siedlungen verurteilt. Erst kürzlich (2004) hat der Internationale Gerichtshof (IGH) in einem Gutachten über die rechtlichen Folgen des Mauerbaus im besetzten palästinensischen Gebiet verschiedene Verletzungen des humanitären Völkerrechtes festgestellt (namentlich Art. 49 des Vierten Genfer Abkommens mit dem Verbot, Teile der eigenen Bevölkerung in das besetzte Gebiet umzusiedeln, und Art. 53 mit dem Verbot, bewegliche oder unbewegliche Güter zu zerstören). Der IGH stellt zudem fest, dass durch den Mauerbau die Rechte, die im Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie im Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Recht auf Gesundheit, Bildung, Arbeit und Freizügigkeit) verankert sind, beeinträchtigt werden.</p><p>Der Oberste Israelische Gerichtshof hat die Anwendbarkeit des Vierten Genfer Abkommens (Urteil HCJ 2056/04, s. Fussnote 1) ebenfalls anerkannt und fordert den sofortigen Baustopp für bestimmte Mauerabschnitte und die Änderung des Mauerverlaufs, wobei er sich auf das humanitäre Völkerrecht beruft.</p><p>Die Schweiz setzt sich seit mehreren Jahren für die Wahrung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechtes sowie für einen Frieden im Nahen Osten ein. Als Depositarstaat der Genfer Abkommen hat sie 2001 eine Konferenz der Vertragsparteien des Vierten Genfer Abkommens organisiert, und sie unterstützt das "Manifest für einen gerechten Frieden im Nahen Osten". Die Schweiz hat stets den Rückzug der israelischen Streitkräfte aus den besetzten Gebieten gefordert und die Verletzungen des Völkerrechtes unablässig verurteilt. Sie betrachtet insbesondere die jüdischen Siedlungen in den besetzten Gebieten als Verletzung des Vierten Genfer Abkommens und anerkennt die Ausdehnung der israelischen Souveränität auf Ostjerusalem und auf die Golanhöhen nicht.</p><p>Doch musste die Schweiz feststellen, dass die verschiedenen Schritte, die von ihr und von der internationalen Gemeinschaft unternommen wurden, bis anhin nur sehr wenig Wirkung gezeigt haben. 2002 hatte der Bundesrat ein Einfuhrverbot von Gütern aus den von Israel besetzten Gebieten in Betracht gezogen; umgesetzt wurde es nie.</p><p>Im Lichte der jüngsten Ereignisse, insbesondere des Mauerbaus auf palästinensischem Gebiet, ist es nun unerlässlich, die rechtliche Verurteilung mit konkreten Massnahmen zu verbinden, also die israelischen Siedlungen und die Politik der vollendeten Tatsachen in keiner Weise mehr zu unterstützen.</p><p>Die Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den besetzten Gebieten kommt einer De-facto-Anerkennung der Siedlungen in den besetzten Gebieten gleich, selbst wenn die Siedlungen nicht von den Zollpräferenzen profitieren, die nur Israel zustehen. Überdies ist die wirtschaftliche Unterstützung, die mit unseren Importen verbunden ist, nicht zu unterschätzen. Dies steht in krassem Gegensatz zu einer Schweizer Politik, die sich für den Frieden und die Achtung des Völkerrechtes einsetzt.</p><p>Nur durch einen vollständigen Einfuhrstopp für Güter mit Ursprung in den Siedlungen kann wirklich verhindert werden, dass die Siedlungen direkt von den Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Israel profitieren. Andernfalls stellen diese Importe eine De-facto-Anerkennung der Integration der besetzten Gebiete in den Staat Israel dar.</p><p>Es sei abermals in Erinnerung gerufen, dass die Schweiz das Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und Israel 1993 ratifiziert hat. Dieses Abkommen bedeutet eigentlich eine Zollbefreiung für israelische Produkte, die auf den Schweizer Markt kommen. Es gilt allerdings nur für das Gebiet des Staates Israel (Art. 2) und schliesst folglich Waren aus den Siedlungen in den besetzten Gebieten nicht ein. Diese Gebiete werden von der Schweiz nicht als Teil des Staates Israel anerkannt, da sie ausserhalb der international anerkannten Grenzen liegen. Heute müssen Produkte aus diesen Gebieten speziell etikettiert und verzollt werden wie Produkte, die nicht unter das Freihandelsabkommen fallen.</p><p>Im April 2002 hat der Bundesrat beschlossen, die Kontrolle von israelischen Ursprungsnachweisen zu verstärken. In der Tat sind die von Israel ausgestellten Ursprungsnachweise oft lückenhaft oder gar falsch, wie die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kürzlich erklärt hat. Eine lückenlose Überprüfung der Herkunft ist im vorliegenden Fall nicht einfach, doch konnte die EZV zahlreiche Hinweise auf eine nicht deklarierte Herkunft aus den besetzten Gebieten feststellen. Überdies hat der Bundesrat einen Bericht verlangt, der Ende dieses Jahres veröffentlicht wird und genauere Angaben zu diesem Thema liefern sollte. Auf dieser Grundlage wird es möglich sein, die Herkunft der Güter genauer zu bestimmen.</p><p>Wenn es möglich ist, bei der Verzollung der Produkte aus den Siedlungen einen Unterschied zu machen, so ist dies auch bei der Einfuhr möglich. Bestehen Zweifel über die geografische Herkunft eines Produktes, so muss dessen Ein- oder Durchfuhr verboten werden.</p><p>Mit dieser Initiative wird somit nicht eine Einschränkung der Importe aus dem Staat Israel innerhalb der Grenzen von 1949 angestrebt, sondern die Förderung zielgerichteter Massnahmen gemäss dem Völkerrecht und den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zur Wahrung einer kohärenten Politik für Frieden und Menschenrechte.</p><p>Fussnote 1: Beit Sourik Village Council v. the Government of Israel and the Commander of the IDF Forces in the West Bank.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sind alle nötigen Entscheide zu treffen und Gesetzesänderungen vorzunehmen, damit die Ein- und Durchfuhr der von Israel exportierten landwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Erzeugnisse aus Siedlungen und Produktionsstätten im Westjordanland oder im Gazastreifen sofort gestoppt werden können.</p>
    • Von Israel exportierte landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Erzeugnisse aus dem Westjordanland oder dem Gazastreifen. Nationales Ein- und Durchfuhrverbot

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