Keine Veröffentlichung eingestellter Betreibungen
- ShortId
-
04.467
- Id
-
20040467
- Updated
-
10.04.2024 16:33
- Language
-
de
- Title
-
Keine Veröffentlichung eingestellter Betreibungen
- AdditionalIndexing
-
24;Konkursrecht;Schuldbetreibung;Datenschutz;Vertraulichkeit;Auskunftspflicht der Verwaltung
- 1
-
- L06K110403010203, Schuldbetreibung
- L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
- L07K11040301020201, Konkursrecht
- L04K05020513, Datenschutz
- L05K1201020202, Vertraulichkeit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Diese Initiative versucht zwei Interessen miteinander zu vereinbaren: Einerseits kann der Gläubiger eine Betreibung so einfach einleiten wie bisher, und andererseits muss der Schuldner nicht auf unbegrenzte Zeit unter einem Zahlungsbefehl leiden, wenn eine Betreibung, gegen die er Rechtsvorschlag erhoben hat, ohne Folgen bleibt.</p><p>1. Die bedeutende Revision des SchKG, die am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, hat die einfache Einleitung einer Betreibung beibehalten. Der Gläubiger muss dem Schuldner bloss einen Zahlungsbefehl zustellen, ohne die Forderung zu diesem Zeitpunkt zu beweisen. Auf ebenso einfache Weise kann der Schuldner die Betreibung stoppen, indem er einen Rechtsvorschlag erhebt, ohne diesen begründen zu müssen.</p><p>2. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, so kann der Gläubiger innerhalb eines Jahres ein Fortsetzungsbegehren stellen. Erhebt er aber Rechtsvorschlag, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Verfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Wenn der Gläubiger innerhalb der einjährigen Frist nach der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht reagiert, so erlischt die Betreibung, unabhängig von einem allfällig erhobenen Rechtsvorschlag. Will er auf dem Weg der Schuldbetreibung die gleiche Summe fordern, so muss er dem Schuldner einen neuen Zahlungsbefehl zustellen.</p><p>3. Selbst eingestellte Betreibungen können jeder Person zur Kenntnis gebracht werden; sie erscheinen in den Auszügen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages angefordert werden können (Art. 8a SchKG).</p><p>4. Auch wenn der Gläubiger also jegliches Interesse an den betriebenen Forderungen verloren hat, kann die mögliche Veröffentlichung den Schuldner dauerhaft benachteiligen, gleichgültig, ob es sich hierbei um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Betreibungen lassen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit aufkommen, was den Abschluss wichtiger Verträge im persönlichen oder im geschäftlichen Bereich gefährden kann (Mietvertrag, Bankkredit, Leasingvertrag, Zuweisung von öffentlichen Aufträgen usw.), und dies selbst dann, wenn die Betreibung für den Gläubiger ohnehin nicht mehr von Interesse ist!</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; 281.1) wird so geändert, dass Dritten keine Kenntnis mehr über eingestellte Betreibungen gegeben werden kann.</p>
- Keine Veröffentlichung eingestellter Betreibungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Diese Initiative versucht zwei Interessen miteinander zu vereinbaren: Einerseits kann der Gläubiger eine Betreibung so einfach einleiten wie bisher, und andererseits muss der Schuldner nicht auf unbegrenzte Zeit unter einem Zahlungsbefehl leiden, wenn eine Betreibung, gegen die er Rechtsvorschlag erhoben hat, ohne Folgen bleibt.</p><p>1. Die bedeutende Revision des SchKG, die am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, hat die einfache Einleitung einer Betreibung beibehalten. Der Gläubiger muss dem Schuldner bloss einen Zahlungsbefehl zustellen, ohne die Forderung zu diesem Zeitpunkt zu beweisen. Auf ebenso einfache Weise kann der Schuldner die Betreibung stoppen, indem er einen Rechtsvorschlag erhebt, ohne diesen begründen zu müssen.</p><p>2. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, so kann der Gläubiger innerhalb eines Jahres ein Fortsetzungsbegehren stellen. Erhebt er aber Rechtsvorschlag, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Verfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Wenn der Gläubiger innerhalb der einjährigen Frist nach der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht reagiert, so erlischt die Betreibung, unabhängig von einem allfällig erhobenen Rechtsvorschlag. Will er auf dem Weg der Schuldbetreibung die gleiche Summe fordern, so muss er dem Schuldner einen neuen Zahlungsbefehl zustellen.</p><p>3. Selbst eingestellte Betreibungen können jeder Person zur Kenntnis gebracht werden; sie erscheinen in den Auszügen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages angefordert werden können (Art. 8a SchKG).</p><p>4. Auch wenn der Gläubiger also jegliches Interesse an den betriebenen Forderungen verloren hat, kann die mögliche Veröffentlichung den Schuldner dauerhaft benachteiligen, gleichgültig, ob es sich hierbei um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Betreibungen lassen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit aufkommen, was den Abschluss wichtiger Verträge im persönlichen oder im geschäftlichen Bereich gefährden kann (Mietvertrag, Bankkredit, Leasingvertrag, Zuweisung von öffentlichen Aufträgen usw.), und dies selbst dann, wenn die Betreibung für den Gläubiger ohnehin nicht mehr von Interesse ist!</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; 281.1) wird so geändert, dass Dritten keine Kenntnis mehr über eingestellte Betreibungen gegeben werden kann.</p>
- Keine Veröffentlichung eingestellter Betreibungen
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