Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone

ShortId
04.472
Id
20040472
Updated
10.02.2026 21:12
Language
de
Title
Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone
AdditionalIndexing
2846;55;Pferdezucht;Landwirtschaftszone;Raumplanung;Bodenrecht;Einhufer;Gesetz;landwirtschaftliches Grundeigentum
1
  • L05K1401010208, Pferdezucht
  • L05K1401080102, Einhufer
  • L05K0102040102, Landwirtschaftszone
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K010204, Raumplanung
  • L04K01020405, Bodenrecht
  • L04K14010502, landwirtschaftliches Grundeigentum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dieser Vorstoss wirft das gleiche Problem auf wie die parlamentarische Initiative Joder 03.431, "Kleintierzucht und -haltung in der Landwirtschaftszone", der sowohl die zuständige Kommission als auch der Nationalrat Folge gegeben haben. Die Ähnlichkeit der beiden Themen legt eine gleichzeitige Behandlung der Initiativen nahe.</p><p>Der Zucht von Tieren der Pferdegattung kommt eine nicht zu unterschätzende soziale und wirtschaftliche Bedeutung zu. Schätzungsweise mehr als 100 000 Personen beschäftigen sich damit und erzielen dabei einen Umsatz von über einer Milliarde Franken. Angesichts ihrer Bedeutung können und dürfen Zucht und Haltung dieser Tiere nicht weiterhin aufgrund unsachgemässer rechtlicher Regelungen beeinträchtigt oder gar verhindert werden. Die heutige Situation ist unbefriedigend. Auch wenn es eine Bundesgesetzgebung gibt, ist die Praxis der Kantone uneinheitlich. Diese Praxis muss im Interesse der Rechtssicherheit harmonisiert werden. Nirgends ist das Pferd willkommen: Aufgrund der Beeinträchtigungen und Schäden, die es verursacht, wird es in der Bauzone nicht zugelassen, in die Industriezone passt es nicht und für die Landwirtschaftszone wurde es als nicht zonenkonform erklärt. Pferde gehören jedoch sehr wohl in die Landwirtschaftszone. Ihre Bedeutung für die Landschaftspflege ist längst erwiesen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat, gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz, übrigens auch Beiträge für die Pferdehaltung beschlossen. </p><p>Es liegt im allgemeinen Interesse, dass die Landwirtschaftszone grösstenteils frei von fester Infrastruktur bleibt, doch darf sie nicht weiter nur der Landwirtschaft im engen Sinn vorbehalten sein. Die Schweizer Landwirtschaft durchlebt eine Phase tiefgreifender und schneller Umstrukturierung. Es ist daher wichtig, den Landwirtinnen und -wirten durch eine Lockerung der Rechtsetzung Perspektiven zu geben.</p><p>Im Übrigen ist es angebracht, eine sinnvolle Nutzung der Gebäude und der Infrastruktur zu ermöglichen, die nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigt werden. Es geht nicht an, dass Freizeitpferde als nicht zonenkonform für die Landwirtschaftszone betrachtet werden. Auch Nichtlandwirtinnen und -wirte müssen die Möglichkeit haben, in der Landwirtschaftszone zu wohnen und dort über die zur Fütterung ihrer Pferde nötige Fläche zu verfügen, denn sie benützen leer stehende landwirtschaftliche Gebäude und werten somit ein Erbe auf, das sonst verloren ginge. Bauliche Änderungen an diesen Gebäuden, die deren Äusseres nicht grundlegend verändern und im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tierschutzbestimmungen stehen, sollten zugelassen werden. </p><p>Die Zucht und die "Erziehung" von jungen Pferden und der Reitsport erfordern eine minimale Infrastruktur wie ein Dressurviereck (20 mal 40 Meter) oder einen Umkleideraum. Die Errichtung von Reithallen hauptsächlich für den gewerbsmässigen Gebrauch wird von dieser Initiative nicht angestrebt. Dafür sind zum Beispiel spezielle Nutzungszonen vorzusehen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bestimmungen, welche die Haltung von Sport- und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone zu stark einschränken oder verhindern, sind zu lockern oder gar aufzuheben. Betroffen sind davon hauptsächlich das Raumplanungsgesetz (RPG), die Raumplanungsverordnung (RPV) und das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht.</p>
  • Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dieser Vorstoss wirft das gleiche Problem auf wie die parlamentarische Initiative Joder 03.431, "Kleintierzucht und -haltung in der Landwirtschaftszone", der sowohl die zuständige Kommission als auch der Nationalrat Folge gegeben haben. Die Ähnlichkeit der beiden Themen legt eine gleichzeitige Behandlung der Initiativen nahe.</p><p>Der Zucht von Tieren der Pferdegattung kommt eine nicht zu unterschätzende soziale und wirtschaftliche Bedeutung zu. Schätzungsweise mehr als 100 000 Personen beschäftigen sich damit und erzielen dabei einen Umsatz von über einer Milliarde Franken. Angesichts ihrer Bedeutung können und dürfen Zucht und Haltung dieser Tiere nicht weiterhin aufgrund unsachgemässer rechtlicher Regelungen beeinträchtigt oder gar verhindert werden. Die heutige Situation ist unbefriedigend. Auch wenn es eine Bundesgesetzgebung gibt, ist die Praxis der Kantone uneinheitlich. Diese Praxis muss im Interesse der Rechtssicherheit harmonisiert werden. Nirgends ist das Pferd willkommen: Aufgrund der Beeinträchtigungen und Schäden, die es verursacht, wird es in der Bauzone nicht zugelassen, in die Industriezone passt es nicht und für die Landwirtschaftszone wurde es als nicht zonenkonform erklärt. Pferde gehören jedoch sehr wohl in die Landwirtschaftszone. Ihre Bedeutung für die Landschaftspflege ist längst erwiesen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat, gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz, übrigens auch Beiträge für die Pferdehaltung beschlossen. </p><p>Es liegt im allgemeinen Interesse, dass die Landwirtschaftszone grösstenteils frei von fester Infrastruktur bleibt, doch darf sie nicht weiter nur der Landwirtschaft im engen Sinn vorbehalten sein. Die Schweizer Landwirtschaft durchlebt eine Phase tiefgreifender und schneller Umstrukturierung. Es ist daher wichtig, den Landwirtinnen und -wirten durch eine Lockerung der Rechtsetzung Perspektiven zu geben.</p><p>Im Übrigen ist es angebracht, eine sinnvolle Nutzung der Gebäude und der Infrastruktur zu ermöglichen, die nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigt werden. Es geht nicht an, dass Freizeitpferde als nicht zonenkonform für die Landwirtschaftszone betrachtet werden. Auch Nichtlandwirtinnen und -wirte müssen die Möglichkeit haben, in der Landwirtschaftszone zu wohnen und dort über die zur Fütterung ihrer Pferde nötige Fläche zu verfügen, denn sie benützen leer stehende landwirtschaftliche Gebäude und werten somit ein Erbe auf, das sonst verloren ginge. Bauliche Änderungen an diesen Gebäuden, die deren Äusseres nicht grundlegend verändern und im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tierschutzbestimmungen stehen, sollten zugelassen werden. </p><p>Die Zucht und die "Erziehung" von jungen Pferden und der Reitsport erfordern eine minimale Infrastruktur wie ein Dressurviereck (20 mal 40 Meter) oder einen Umkleideraum. Die Errichtung von Reithallen hauptsächlich für den gewerbsmässigen Gebrauch wird von dieser Initiative nicht angestrebt. Dafür sind zum Beispiel spezielle Nutzungszonen vorzusehen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bestimmungen, welche die Haltung von Sport- und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone zu stark einschränken oder verhindern, sind zu lockern oder gar aufzuheben. Betroffen sind davon hauptsächlich das Raumplanungsgesetz (RPG), die Raumplanungsverordnung (RPV) und das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht.</p>
    • Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Dieser Vorstoss wirft das gleiche Problem auf wie die parlamentarische Initiative Joder 03.431, "Kleintierzucht und -haltung in der Landwirtschaftszone", der sowohl die zuständige Kommission als auch der Nationalrat Folge gegeben haben. Die Ähnlichkeit der beiden Themen legt eine gleichzeitige Behandlung der Initiativen nahe.</p><p>Der Zucht von Tieren der Pferdegattung kommt eine nicht zu unterschätzende soziale und wirtschaftliche Bedeutung zu. Schätzungsweise mehr als 100 000 Personen beschäftigen sich damit und erzielen dabei einen Umsatz von über einer Milliarde Franken. Angesichts ihrer Bedeutung können und dürfen Zucht und Haltung dieser Tiere nicht weiterhin aufgrund unsachgemässer rechtlicher Regelungen beeinträchtigt oder gar verhindert werden. Die heutige Situation ist unbefriedigend. Auch wenn es eine Bundesgesetzgebung gibt, ist die Praxis der Kantone uneinheitlich. Diese Praxis muss im Interesse der Rechtssicherheit harmonisiert werden. Nirgends ist das Pferd willkommen: Aufgrund der Beeinträchtigungen und Schäden, die es verursacht, wird es in der Bauzone nicht zugelassen, in die Industriezone passt es nicht und für die Landwirtschaftszone wurde es als nicht zonenkonform erklärt. Pferde gehören jedoch sehr wohl in die Landwirtschaftszone. Ihre Bedeutung für die Landschaftspflege ist längst erwiesen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat, gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz, übrigens auch Beiträge für die Pferdehaltung beschlossen. </p><p>Es liegt im allgemeinen Interesse, dass die Landwirtschaftszone grösstenteils frei von fester Infrastruktur bleibt, doch darf sie nicht weiter nur der Landwirtschaft im engen Sinn vorbehalten sein. Die Schweizer Landwirtschaft durchlebt eine Phase tiefgreifender und schneller Umstrukturierung. Es ist daher wichtig, den Landwirtinnen und -wirten durch eine Lockerung der Rechtsetzung Perspektiven zu geben.</p><p>Im Übrigen ist es angebracht, eine sinnvolle Nutzung der Gebäude und der Infrastruktur zu ermöglichen, die nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benötigt werden. Es geht nicht an, dass Freizeitpferde als nicht zonenkonform für die Landwirtschaftszone betrachtet werden. Auch Nichtlandwirtinnen und -wirte müssen die Möglichkeit haben, in der Landwirtschaftszone zu wohnen und dort über die zur Fütterung ihrer Pferde nötige Fläche zu verfügen, denn sie benützen leer stehende landwirtschaftliche Gebäude und werten somit ein Erbe auf, das sonst verloren ginge. Bauliche Änderungen an diesen Gebäuden, die deren Äusseres nicht grundlegend verändern und im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tierschutzbestimmungen stehen, sollten zugelassen werden. </p><p>Die Zucht und die "Erziehung" von jungen Pferden und der Reitsport erfordern eine minimale Infrastruktur wie ein Dressurviereck (20 mal 40 Meter) oder einen Umkleideraum. Die Errichtung von Reithallen hauptsächlich für den gewerbsmässigen Gebrauch wird von dieser Initiative nicht angestrebt. Dafür sind zum Beispiel spezielle Nutzungszonen vorzusehen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bestimmungen, welche die Haltung von Sport- und Freizeitpferden in der Landwirtschaftszone zu stark einschränken oder verhindern, sind zu lockern oder gar aufzuheben. Betroffen sind davon hauptsächlich das Raumplanungsgesetz (RPG), die Raumplanungsverordnung (RPV) und das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht.</p>
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