Pädophile Straftäter. Verbot der Ausübung von Berufen mit Kindern

ShortId
04.473
Id
20040473
Updated
10.04.2024 17:39
Language
de
Title
Pädophile Straftäter. Verbot der Ausübung von Berufen mit Kindern
AdditionalIndexing
12;32;Berufsverbot;freiwillige Arbeit;Strafgesetzbuch;Jugendschutz;Kinderbetreuung;sexuelle Gewalt;Lehrkraft;berufliche Eignung
1
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K1301020102, Lehrkraft
  • L04K01040207, Kinderbetreuung
  • L05K0502040201, Berufsverbot
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
  • L05K0702030208, freiwillige Arbeit
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung garantiert den Kindern einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit. Damit diese Bestimmung nicht eine blosse Absichtserklärung bleibt, muss sie in der schweizerischen Gesetzgebung konkretisiert werden.</p><p>Muss nicht insbesondere dem unschuldigen Kind Schutz gewährt werden? Ist es nicht kriminell, das Risiko einzugehen, und sei es noch so gering, dass ein Kind das Opfer von Pädophilie wird? Es gibt zahlreiche Umschulungsmöglichkeiten für pädophile Triebtäter. Die Zusammenarbeit mit Kindern ist kein Ziel an sich. Sollte es eines werden, wenn eine Person ohne den Kontakt mit Minderjährigen nicht auskommen kann, so deutet dies auf ein schwerwiegendes Problem hin. Das schweizerische Recht verbietet einem abhängigen Glücksspieler, ins Kasino zu gehen, aber es lässt den Pädophilen die Türen von Schulen, Sportklubs und Pfadfindervereinen offen. Aus all diesen Gründen ist es an der Zeit, eine gesetzliche Bestimmung zu schaffen, welche die Kinder in diesem Gefahrenbereich tatsächlich schützt.</p><p>Auch wenn der einschlägige Artikel des Strafgesetzbuches bereits eine gesetzliche Grundlage für ein Berufsausübungsverbot bietet, so geht aus der Rechtsprechung doch hervor, dass von dieser Möglichkeit nur sehr selten Gebrauch gemacht wird. Eine solche Massnahme hat man höchstens in Fällen von Wirtschaftskriminalität ergriffen. Meines Wissens wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich 1952 ein einziges Mal ein Berufsausübungsverbot gegen einen Fachlehrer verhängt, der Behinderte unter 16 Jahren missbraucht hatte. Die aktuelle Gesetzgebung ist ungenügend. Sie muss auf explizite Weise ergänzt werden, da laut Fachleuten das Rückfallrisiko ohne angemessene Betreuung fortbesteht oder mit den Jahren gar zunimmt.</p><p>Artikel 54 StGB sieht eine Nebenstrafe (Verbot) vor, die dem Ermessen des Richters überlassen wird. Dies ist unzureichend. Die Ausübung einer freiwilligen Tätigkeit mit Kontakt zu Minderjährigen - ebenfalls eine bedeutende Gefahrenquelle - kann gemäss dem geltenden Artikel nicht untersagt werden. Das ist ein weiterer Schwachpunkt des Gesetzes, der für eine Änderung dieses Artikels spricht. Zudem beträgt die Dauer der Nebenstrafe sechs Monate bis fünf Jahre. Das Wesen der Pädophilie legt indes ein dauerndes Berufsausübungsverbot nahe. Der geltende Artikel 54 Absatz 1 StGB ermöglicht dem Richter bereits, die Ausübung eines Berufs zu verbieten. Diese Bestimmung ist jedoch bei weitem unzureichend, da sie den Problemen der Pädophilie im Alltagsleben nicht gerecht wird. Die aktuell mögliche Dauer des Verbots (sechs Monate bis fünf Jahre) entspricht nicht der Pädophilie. Im Übrigen enthält der geltende Artikel kein Verbot der Ausübung einer freiwilligen Tätigkeit.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 54 Abs. 1bis StGB</p><p>Hat jemand sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren (Art. 187 StGB) begangen, so untersagt ihm der Richter die Ausübung einer beruflichen oder freiwilligen Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen für mindestens zehn Jahre.</p>
  • Pädophile Straftäter. Verbot der Ausübung von Berufen mit Kindern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung garantiert den Kindern einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit. Damit diese Bestimmung nicht eine blosse Absichtserklärung bleibt, muss sie in der schweizerischen Gesetzgebung konkretisiert werden.</p><p>Muss nicht insbesondere dem unschuldigen Kind Schutz gewährt werden? Ist es nicht kriminell, das Risiko einzugehen, und sei es noch so gering, dass ein Kind das Opfer von Pädophilie wird? Es gibt zahlreiche Umschulungsmöglichkeiten für pädophile Triebtäter. Die Zusammenarbeit mit Kindern ist kein Ziel an sich. Sollte es eines werden, wenn eine Person ohne den Kontakt mit Minderjährigen nicht auskommen kann, so deutet dies auf ein schwerwiegendes Problem hin. Das schweizerische Recht verbietet einem abhängigen Glücksspieler, ins Kasino zu gehen, aber es lässt den Pädophilen die Türen von Schulen, Sportklubs und Pfadfindervereinen offen. Aus all diesen Gründen ist es an der Zeit, eine gesetzliche Bestimmung zu schaffen, welche die Kinder in diesem Gefahrenbereich tatsächlich schützt.</p><p>Auch wenn der einschlägige Artikel des Strafgesetzbuches bereits eine gesetzliche Grundlage für ein Berufsausübungsverbot bietet, so geht aus der Rechtsprechung doch hervor, dass von dieser Möglichkeit nur sehr selten Gebrauch gemacht wird. Eine solche Massnahme hat man höchstens in Fällen von Wirtschaftskriminalität ergriffen. Meines Wissens wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich 1952 ein einziges Mal ein Berufsausübungsverbot gegen einen Fachlehrer verhängt, der Behinderte unter 16 Jahren missbraucht hatte. Die aktuelle Gesetzgebung ist ungenügend. Sie muss auf explizite Weise ergänzt werden, da laut Fachleuten das Rückfallrisiko ohne angemessene Betreuung fortbesteht oder mit den Jahren gar zunimmt.</p><p>Artikel 54 StGB sieht eine Nebenstrafe (Verbot) vor, die dem Ermessen des Richters überlassen wird. Dies ist unzureichend. Die Ausübung einer freiwilligen Tätigkeit mit Kontakt zu Minderjährigen - ebenfalls eine bedeutende Gefahrenquelle - kann gemäss dem geltenden Artikel nicht untersagt werden. Das ist ein weiterer Schwachpunkt des Gesetzes, der für eine Änderung dieses Artikels spricht. Zudem beträgt die Dauer der Nebenstrafe sechs Monate bis fünf Jahre. Das Wesen der Pädophilie legt indes ein dauerndes Berufsausübungsverbot nahe. Der geltende Artikel 54 Absatz 1 StGB ermöglicht dem Richter bereits, die Ausübung eines Berufs zu verbieten. Diese Bestimmung ist jedoch bei weitem unzureichend, da sie den Problemen der Pädophilie im Alltagsleben nicht gerecht wird. Die aktuell mögliche Dauer des Verbots (sechs Monate bis fünf Jahre) entspricht nicht der Pädophilie. Im Übrigen enthält der geltende Artikel kein Verbot der Ausübung einer freiwilligen Tätigkeit.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches soll wie folgt geändert werden:</p><p>Art. 54 Abs. 1bis StGB</p><p>Hat jemand sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren (Art. 187 StGB) begangen, so untersagt ihm der Richter die Ausübung einer beruflichen oder freiwilligen Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen für mindestens zehn Jahre.</p>
    • Pädophile Straftäter. Verbot der Ausübung von Berufen mit Kindern

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