Unfallversicherung. Unterstellungskompetenz des Bundesrates für einzelne Betriebsarten

ShortId
04.474
Id
20040474
Updated
14.11.2025 07:15
Language
de
Title
Unfallversicherung. Unterstellungskompetenz des Bundesrates für einzelne Betriebsarten
AdditionalIndexing
28;Arbeitsunfall;Unfallversicherung;SUVA;Pflichtversicherung
1
  • L04K01040116, Unfallversicherung
  • L05K0104011602, SUVA
  • L04K11100111, Pflichtversicherung
  • L06K070205020204, Arbeitsunfall
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die mit dem UVG eingeführte Mehrfachträgerschaft und der Funktionswandel des Unterstellungsrechtes haben bei diversen Betriebsarten zu grosser Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage geführt, ob sie nun in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen oder nicht. Da der Gesetzgeber bei der Formulierung der Bestimmungen in Artikel 66 UVG dem Funktionswandel zu wenig Rechnung getragen hat, fallen nun auch Betriebe in den Zuständigkeitsbereich der Suva, welche die Kriterien nur zu einem sehr geringen Teil erfüllen und die der ursprüngliche UVG-Gesetzgeber eigentlich den Versicherern nach Artikel 68 UVG zuweisen wollte. Erwähnt werden können beispielsweise die Optikerbetriebe (Zuschleifen von Brillengläsern), die Sportgeschäfte (Schleifen von Skikanten im Winter), die Radio- und Fernsehgeschäfte (gelegentliches Bohren eines Loches in eine Lautsprecherbox) und die Pizzakuriere (Pizzabäcker und Restaurants, die hie und da Pizzas ausliefern). Falls diese Betriebsarten eine Befreiung von der Unterstellung unter den Zuständigkeitsbereich der Suva beantragen wollen, müssen sie heute den beschwerlichen und langwierigen Weg von Artikel 76 UVG (Wechsel des Versicherers) einschlagen. Mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 2 von Artikel 66 UVG könnte hingegen einerseits dem Willen des ursprünglichen UVG-Gesetzgebers Rechnung getragen werden, und andererseits könnten die Interessen der versicherten Betriebe in einem sich ständig und immer schneller wandelnden wirtschaftlichen Umfeld weit besser berücksichtigt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sei mit einem neuen Absatz 2 mit folgendem Inhalt zu ergänzen: </p><p>Art. 66 Tätigkeitsbereich</p><p>....</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat kann einzelne Betriebsarten, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 nur zu einem geringen Teil erfüllen, auf deren Begehren auf den Beginn eines Kalenderjahres von der Unterstellung unter den Zuständigkeitsbereich der Suva ausnehmen. Die Ausnahmeregelung in der Verordnung wird ein Jahr nach deren Inkraftsetzung wirksam.</p><p>....</p><p>Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden neu nummeriert (Absätze 3 bis 5).</p>
  • Unfallversicherung. Unterstellungskompetenz des Bundesrates für einzelne Betriebsarten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die mit dem UVG eingeführte Mehrfachträgerschaft und der Funktionswandel des Unterstellungsrechtes haben bei diversen Betriebsarten zu grosser Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage geführt, ob sie nun in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen oder nicht. Da der Gesetzgeber bei der Formulierung der Bestimmungen in Artikel 66 UVG dem Funktionswandel zu wenig Rechnung getragen hat, fallen nun auch Betriebe in den Zuständigkeitsbereich der Suva, welche die Kriterien nur zu einem sehr geringen Teil erfüllen und die der ursprüngliche UVG-Gesetzgeber eigentlich den Versicherern nach Artikel 68 UVG zuweisen wollte. Erwähnt werden können beispielsweise die Optikerbetriebe (Zuschleifen von Brillengläsern), die Sportgeschäfte (Schleifen von Skikanten im Winter), die Radio- und Fernsehgeschäfte (gelegentliches Bohren eines Loches in eine Lautsprecherbox) und die Pizzakuriere (Pizzabäcker und Restaurants, die hie und da Pizzas ausliefern). Falls diese Betriebsarten eine Befreiung von der Unterstellung unter den Zuständigkeitsbereich der Suva beantragen wollen, müssen sie heute den beschwerlichen und langwierigen Weg von Artikel 76 UVG (Wechsel des Versicherers) einschlagen. Mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 2 von Artikel 66 UVG könnte hingegen einerseits dem Willen des ursprünglichen UVG-Gesetzgebers Rechnung getragen werden, und andererseits könnten die Interessen der versicherten Betriebe in einem sich ständig und immer schneller wandelnden wirtschaftlichen Umfeld weit besser berücksichtigt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sei mit einem neuen Absatz 2 mit folgendem Inhalt zu ergänzen: </p><p>Art. 66 Tätigkeitsbereich</p><p>....</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat kann einzelne Betriebsarten, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 nur zu einem geringen Teil erfüllen, auf deren Begehren auf den Beginn eines Kalenderjahres von der Unterstellung unter den Zuständigkeitsbereich der Suva ausnehmen. Die Ausnahmeregelung in der Verordnung wird ein Jahr nach deren Inkraftsetzung wirksam.</p><p>....</p><p>Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden neu nummeriert (Absätze 3 bis 5).</p>
    • Unfallversicherung. Unterstellungskompetenz des Bundesrates für einzelne Betriebsarten

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