Fakultative Einführung eines steuerbegünstigten Bausparmodells für die Kantone
- ShortId
-
04.475
- Id
-
20040475
- Updated
-
10.04.2024 18:42
- Language
-
de
- Title
-
Fakultative Einführung eines steuerbegünstigten Bausparmodells für die Kantone
- AdditionalIndexing
-
2846;Steuerabzug;Basel-Land;Wohneigentum;Verlängerung des Gesetzes;Baudarlehen
- 1
-
- L04K01020110, Wohneigentum
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K11040310, Baudarlehen
- L06K030101010301, Basel-Land
- L06K050301010207, Verlängerung des Gesetzes
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der per Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgegebene Auftrag an den Bund, das Wohneigentum zu fördern, hat bisher nachweislich nicht zum erwünschten Erfolg geführt. Andererseits zeigt insbesondere der Kanton Baselland mit seinem seit über dreizehn Jahren praktizierten Bausparmodell, dass diese Form der Wohneigentumsförderung nicht nur insgesamt sehr erfolgreich ist, sondern auch gerade mittleren und unteren Einkommensklassen die Bildung von Wohneigentum ermöglicht - ohne dass dabei Altersvorsorgekapital aus der dritten Säule abgezweigt werden muss, was im Rentenalter wieder zu finanziellen Problemen führen kann. </p><p>In verschiedenen Kantonen (namentlich in den Kantonen Aargau und Appenzell Ausserrhoden) sind inzwischen bereits ernstzunehmende parlamentarische Vorstösse unternommen worden, welche die Einführung eines kantonalen Bausparmodells verlangen. Der Bedarf - auch anderer Kantone - ist also vorhanden. </p><p>Bausparen ist nicht einfach eine Subvention ohne Verpflichtung (Steuergeschenk), sondern verlangt von den Nutzern den "Tatbeweis" durch Sparen und damit auch durch angemessenen Verzicht. Es hat auch eine willkommene wirtschaftsfördernde Wirkung in der jeweiligen Wirtschaftsregion. Das vom Fiskus "investierte" Kapital in Form von Steuerermässigungen fliesst somit früher oder später wieder zum kantonalen Fiskus zurück.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist so zu ändern, dass den Kantonen innerhalb des StHG neu die Möglichkeit geboten wird, auf fakultativer Ebene ein steuerbegünstigtes Bausparmodell einzuführen. </p><p>Dies mit folgenden Rahmenbedingungen: </p><p>1. Steuerliche Abzugsmöglichkeit eines noch festzulegenden jährlichen Bausparkapitals inklusive seiner anlaufenden Zinsen bei einer maximal zehnjährigen Vertragslaufzeit. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehepartnern kann dieses Kapital maximal verdoppelt werden. </p><p>2. Das Bausparkapital muss innert zwei Jahren nach Auslaufen des Bausparvertrages in erstmalig erworbenes und selbstbewohntes Wohneigentum investiert werden. Andernfalls sind die zuvor eingesparten Steuern dem Kanton zurückzuerstatten. </p><p>3. Den Kantonen, die bereits ein Bausparmodell eingeführt haben, ist durch die Änderung von Artikel 72d StHG bis zum definitiven Inkrafttreten der entsprechenden StHG-Anpassung eine angemessene Erstreckungsfrist zur uneingeschränkten Weiterführung ihres Bausparmodells einzuräumen.</p>
- Fakultative Einführung eines steuerbegünstigten Bausparmodells für die Kantone
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der per Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgegebene Auftrag an den Bund, das Wohneigentum zu fördern, hat bisher nachweislich nicht zum erwünschten Erfolg geführt. Andererseits zeigt insbesondere der Kanton Baselland mit seinem seit über dreizehn Jahren praktizierten Bausparmodell, dass diese Form der Wohneigentumsförderung nicht nur insgesamt sehr erfolgreich ist, sondern auch gerade mittleren und unteren Einkommensklassen die Bildung von Wohneigentum ermöglicht - ohne dass dabei Altersvorsorgekapital aus der dritten Säule abgezweigt werden muss, was im Rentenalter wieder zu finanziellen Problemen führen kann. </p><p>In verschiedenen Kantonen (namentlich in den Kantonen Aargau und Appenzell Ausserrhoden) sind inzwischen bereits ernstzunehmende parlamentarische Vorstösse unternommen worden, welche die Einführung eines kantonalen Bausparmodells verlangen. Der Bedarf - auch anderer Kantone - ist also vorhanden. </p><p>Bausparen ist nicht einfach eine Subvention ohne Verpflichtung (Steuergeschenk), sondern verlangt von den Nutzern den "Tatbeweis" durch Sparen und damit auch durch angemessenen Verzicht. Es hat auch eine willkommene wirtschaftsfördernde Wirkung in der jeweiligen Wirtschaftsregion. Das vom Fiskus "investierte" Kapital in Form von Steuerermässigungen fliesst somit früher oder später wieder zum kantonalen Fiskus zurück.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist so zu ändern, dass den Kantonen innerhalb des StHG neu die Möglichkeit geboten wird, auf fakultativer Ebene ein steuerbegünstigtes Bausparmodell einzuführen. </p><p>Dies mit folgenden Rahmenbedingungen: </p><p>1. Steuerliche Abzugsmöglichkeit eines noch festzulegenden jährlichen Bausparkapitals inklusive seiner anlaufenden Zinsen bei einer maximal zehnjährigen Vertragslaufzeit. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehepartnern kann dieses Kapital maximal verdoppelt werden. </p><p>2. Das Bausparkapital muss innert zwei Jahren nach Auslaufen des Bausparvertrages in erstmalig erworbenes und selbstbewohntes Wohneigentum investiert werden. Andernfalls sind die zuvor eingesparten Steuern dem Kanton zurückzuerstatten. </p><p>3. Den Kantonen, die bereits ein Bausparmodell eingeführt haben, ist durch die Änderung von Artikel 72d StHG bis zum definitiven Inkrafttreten der entsprechenden StHG-Anpassung eine angemessene Erstreckungsfrist zur uneingeschränkten Weiterführung ihres Bausparmodells einzuräumen.</p>
- Fakultative Einführung eines steuerbegünstigten Bausparmodells für die Kantone
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