Mobilitätsabzüge bei der direkten Bundessteuer

ShortId
04.480
Id
20040480
Updated
10.04.2024 17:37
Language
de
Title
Mobilitätsabzüge bei der direkten Bundessteuer
AdditionalIndexing
24;48;Personentarif;Mobilität;Steuerabzug;öffentlicher Verkehr;Fahrkarte;Individualverkehr;Pendlerverkehr
1
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K1802010106, Personentarif
  • L04K18020302, Fahrkarte
  • L04K18010213, öffentlicher Verkehr
  • L04K18010210, Individualverkehr
  • L04K18010212, Mobilität
  • L04K18010216, Pendlerverkehr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In einem Bericht über Mobilitätsabzüge bei der direkten Bundessteuer in Erfüllung des Postulates Vollmer 90.694 vom 19. September 1990 hat der Bundesrat bereits auf die grossen Unterschiede bei den Steuerausfällen (über 150 Millionen Franken) als Folge der unterschiedlichen Abzugshöhen für den öffentlichen Verkehr und den motorisierten Individualverkehr hingewiesen. In der Zwischenzeit sind die entsprechenden Ausfälle nochmals massiv gestiegen. </p><p>Das heutige Mobilitätsabzugssystem erweist sich überdies als grundsätzlich fragwürdig, da durch die zunehmenden und längeren Pendlerfahrten immer grössere Ausfälle bei den direkten Bundessteuern provoziert werden. Pendlerfahrten, insbesondere wenn dazu das private Motorfahrzeug benutzt wird, werden dadurch indirekt vom Bund immer stärker mitfinanziert. Neben den finanzpolitischen Auswirkungen ist dies auch verkehrspolitisch unerwünscht und widerspricht der kürzlich vom Bundesrat verabschiedeten Agglomerationspolitik.</p><p>Das gegenwärtige Steuerabzugssystem führt überdies zum Resultat, dass die effektiven Steuerersparnisse für die gleichen sogenannten Berufskosten (pro Fahrtkilometer wird ein fixer Ansatz von heute 65 Rappen angerechnet) je nach steuerbarer Einkommenshöhe unterschiedlich gross sind. Je höher das Einkommen ist, je grösser ist die Steuerreduktion. Ein sozial- und fiskalpolitisch ohnehin unhaltbarer Zustand.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes schlage ich mit der folgenden parlamentarischen Initiative Grundzüge zu einem Erlass der Bundesversammlung vor, und zwar zur Berechnung der Mobilitäts- respektive Fahrkostenabzüge bei der direkten Bundessteuer:</p><p>a. Als Fahrkostenabzüge können höchstens die für die Benützung des öffentlichen Verkehrs tatsächlich anfallenden Kosten geltend gemacht werden. Besteht keine Möglichkeit zur Benützung des öffentlichen Verkehrs oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, können höchstens die für eine gleiche Streckenlänge mit dem öffentlichen Verkehr anfallenden Kosten geltend gemacht werden. </p><p>b. Die Mobilitätsabzüge sind in einer zweiten Phase schrittweise vollständig abzubauen.</p>
  • Mobilitätsabzüge bei der direkten Bundessteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In einem Bericht über Mobilitätsabzüge bei der direkten Bundessteuer in Erfüllung des Postulates Vollmer 90.694 vom 19. September 1990 hat der Bundesrat bereits auf die grossen Unterschiede bei den Steuerausfällen (über 150 Millionen Franken) als Folge der unterschiedlichen Abzugshöhen für den öffentlichen Verkehr und den motorisierten Individualverkehr hingewiesen. In der Zwischenzeit sind die entsprechenden Ausfälle nochmals massiv gestiegen. </p><p>Das heutige Mobilitätsabzugssystem erweist sich überdies als grundsätzlich fragwürdig, da durch die zunehmenden und längeren Pendlerfahrten immer grössere Ausfälle bei den direkten Bundessteuern provoziert werden. Pendlerfahrten, insbesondere wenn dazu das private Motorfahrzeug benutzt wird, werden dadurch indirekt vom Bund immer stärker mitfinanziert. Neben den finanzpolitischen Auswirkungen ist dies auch verkehrspolitisch unerwünscht und widerspricht der kürzlich vom Bundesrat verabschiedeten Agglomerationspolitik.</p><p>Das gegenwärtige Steuerabzugssystem führt überdies zum Resultat, dass die effektiven Steuerersparnisse für die gleichen sogenannten Berufskosten (pro Fahrtkilometer wird ein fixer Ansatz von heute 65 Rappen angerechnet) je nach steuerbarer Einkommenshöhe unterschiedlich gross sind. Je höher das Einkommen ist, je grösser ist die Steuerreduktion. Ein sozial- und fiskalpolitisch ohnehin unhaltbarer Zustand.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes schlage ich mit der folgenden parlamentarischen Initiative Grundzüge zu einem Erlass der Bundesversammlung vor, und zwar zur Berechnung der Mobilitäts- respektive Fahrkostenabzüge bei der direkten Bundessteuer:</p><p>a. Als Fahrkostenabzüge können höchstens die für die Benützung des öffentlichen Verkehrs tatsächlich anfallenden Kosten geltend gemacht werden. Besteht keine Möglichkeit zur Benützung des öffentlichen Verkehrs oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, können höchstens die für eine gleiche Streckenlänge mit dem öffentlichen Verkehr anfallenden Kosten geltend gemacht werden. </p><p>b. Die Mobilitätsabzüge sind in einer zweiten Phase schrittweise vollständig abzubauen.</p>
    • Mobilitätsabzüge bei der direkten Bundessteuer

Back to List