Postgesetz. Zeitungszustellung am Erscheinungstag

ShortId
04.482
Id
20040482
Updated
10.04.2024 18:01
Language
de
Title
Postgesetz. Zeitungszustellung am Erscheinungstag
AdditionalIndexing
34;Post;Leistungsauftrag;Randregion;Wettbewerbsbeschränkung;Presse;Zeitung
1
  • L04K02021703, Zeitung
  • L04K12020202, Post
  • L07K08070102010704, Randregion
  • L05K1202050105, Presse
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Zustellung der Zeitungen am Erscheinungstag ist heute auch an den Werktagen nicht landesweit gewährleistet. </p><p>Die im August 2004 von der Post eingeführte Neuorganisation der Zeitungstransporte benachteiligt Zeitungen aus peripheren Regionen (insbesondere aus der Romandie, dem Wallis, dem Tessin und Graubünden). Die Neuorganisation der Annahmeorte und -zeiten zwang Regionalzeitungen zur Vorverlegung des Redaktionsschlusses und behindert damit eine aktuelle Berichterstattung. Die Annahmeorte sind - ausser in Hunzenschwil - neu in den Zentren Bern, Basel, Lausanne und Zürich eingerichtet worden; meist bei den grossen Verlagshäusern, die dadurch über einen weiteren Wettbewerbsvorteil gegenüber den kleineren Regionalzeitungen verfügen. Die Post hat aber sicherzustellen, dass ihre Betriebsorganisation wettbewerbsneutral ist und Regionalzeitungen nicht diskriminiert. </p><p>Die Post hat die Transporte der Tageszeitungen von der Schiene weitgehend auf die Strasse verlegt, was den Umweltzielen des Bundesrates widerspricht. </p><p>Die finanziellen Presseförderungsmassnahmen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Initiative. Aber die Preisgestaltung der Post für den Zeitungstransport hat unter Berücksichtigung der anderen Presseförderungsmassnahmen und der medienpolitischen Bedeutung der Regionalpresse zu erfolgen. Deshalb muss der Bundesrat festlegen, welche Kosten die Post bei der Preisgestaltung für Zeitungstransporte anrechnen darf. Er hat weiter dafür zu sorgen, dass die Preise distanzunabhängig ausgestaltet werden. Die Vorzugspreise für die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften sind gemäss Artikel 15 des Postgesetzes weiterhin vom Departement zu genehmigen und nicht von der Post selber festzulegen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir die folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Postgesetz (SR 783.0) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 2 Auftrag der Post</p><p>Abs. 1-3</p><p>....</p><p>Abs. 4</p><p>Die Post gewährleistet die Zustellung von abonnierten Tageszeitungen am Erscheinungstag. Sie hat sicherzustellen, dass ihre Annahmezeiten und -orte eine aktuelle Berichterstattung über nationale und regionale Ereignisse in der Tagespresse zulassen und die Regionalzeitungen insbesondere bezüglich Preis und Redaktionsschluss nicht diskriminieren. Der Transport der Zeitungen durch die Post erfolgt soweit als möglich und sinnvoll mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Preisgestaltung für den Zeitungstransport hat auf die medienpolitische Bedeutung der Regionalpresse Rücksicht zu nehmen und ist distanzunabhängig auszugestalten. Der Bundesrat regelt die für den Zeitungstransport der Post geltenden Einzelheiten und bestimmt die Kosten, die bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen sind.</p>
  • Postgesetz. Zeitungszustellung am Erscheinungstag
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zustellung der Zeitungen am Erscheinungstag ist heute auch an den Werktagen nicht landesweit gewährleistet. </p><p>Die im August 2004 von der Post eingeführte Neuorganisation der Zeitungstransporte benachteiligt Zeitungen aus peripheren Regionen (insbesondere aus der Romandie, dem Wallis, dem Tessin und Graubünden). Die Neuorganisation der Annahmeorte und -zeiten zwang Regionalzeitungen zur Vorverlegung des Redaktionsschlusses und behindert damit eine aktuelle Berichterstattung. Die Annahmeorte sind - ausser in Hunzenschwil - neu in den Zentren Bern, Basel, Lausanne und Zürich eingerichtet worden; meist bei den grossen Verlagshäusern, die dadurch über einen weiteren Wettbewerbsvorteil gegenüber den kleineren Regionalzeitungen verfügen. Die Post hat aber sicherzustellen, dass ihre Betriebsorganisation wettbewerbsneutral ist und Regionalzeitungen nicht diskriminiert. </p><p>Die Post hat die Transporte der Tageszeitungen von der Schiene weitgehend auf die Strasse verlegt, was den Umweltzielen des Bundesrates widerspricht. </p><p>Die finanziellen Presseförderungsmassnahmen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Initiative. Aber die Preisgestaltung der Post für den Zeitungstransport hat unter Berücksichtigung der anderen Presseförderungsmassnahmen und der medienpolitischen Bedeutung der Regionalpresse zu erfolgen. Deshalb muss der Bundesrat festlegen, welche Kosten die Post bei der Preisgestaltung für Zeitungstransporte anrechnen darf. Er hat weiter dafür zu sorgen, dass die Preise distanzunabhängig ausgestaltet werden. Die Vorzugspreise für die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften sind gemäss Artikel 15 des Postgesetzes weiterhin vom Departement zu genehmigen und nicht von der Post selber festzulegen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir die folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Postgesetz (SR 783.0) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 2 Auftrag der Post</p><p>Abs. 1-3</p><p>....</p><p>Abs. 4</p><p>Die Post gewährleistet die Zustellung von abonnierten Tageszeitungen am Erscheinungstag. Sie hat sicherzustellen, dass ihre Annahmezeiten und -orte eine aktuelle Berichterstattung über nationale und regionale Ereignisse in der Tagespresse zulassen und die Regionalzeitungen insbesondere bezüglich Preis und Redaktionsschluss nicht diskriminieren. Der Transport der Zeitungen durch die Post erfolgt soweit als möglich und sinnvoll mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Preisgestaltung für den Zeitungstransport hat auf die medienpolitische Bedeutung der Regionalpresse Rücksicht zu nehmen und ist distanzunabhängig auszugestalten. Der Bundesrat regelt die für den Zeitungstransport der Post geltenden Einzelheiten und bestimmt die Kosten, die bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen sind.</p>
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