BVE. Erweiterung des Anwendungsbereiches

ShortId
04.485
Id
20040485
Updated
10.04.2024 13:20
Language
de
Title
BVE. Erweiterung des Anwendungsbereiches
AdditionalIndexing
12;Jugendschutz;verdeckte Ermittlung;Eindämmung der Kriminalität;sexuelle Gewalt;Internet;Polizeikontrolle
1
  • L05K0504010204, verdeckte Ermittlung
  • L05K0403030401, Polizeikontrolle
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
  • L05K1202020105, Internet
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Laufe des Monates September 2004 war von der Polizeiaktion "Falcon" zu hören, der zweitgrössten Aktion gegen Kinderpornographie nach "Genesis". Sowohl die Operation "Falcon" als auch die Operation "Genesis" konnten dank Informationen aus den USA durchgeführt werden. Sie haben aufgezeigt, wie unzulänglich die Mittel sind, die in der Schweiz für den Kampf gegen die Pädophilie im Internet eingesetzt werden. </p><p>Auf den Internetseiten mit pädophilen Inhalten sind Bilder zu finden, die eine Realität zeigen, die überhaupt nichts Virtuelles an sich hat. Auf diesen Bildern sind unschuldige Kinder zu sehen, die gefoltert und versklavt werden, dies von gut organisierten Netzen, die über grosse Mittel verfügen. In diesem Zusammenhang ist es absolut notwendig, den Geltungsbereich des Gesetzes über verdeckte Ermittlung (BVE) um folgende Straftaten und Delikte zu ergänzen, die nach Artikel 197 Ziffer 3bis des Strafgesetzbuches strafbar sind. Diese Ziffer lautet wie folgt: "Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt."</p><p>Kinder verdienen es, geschützt zu werden, und die Bundesverfassung gibt ihnen das Recht dazu. Mit alljährlichen Schweigemärschen wollen zahlreiche Schweizer Bürgerinnen und Bürger erreichen, dass dieses Recht endlich Wirklichkeit wird. Eine entsprechende Änderung des BVE im Sinne der genannten Ergänzung würde es erlauben, die Einsatzmöglichkeiten im Kampf gegen die Kinderpornographie im Internet zu verstärken. Diese Änderung könnte dazu beitragen, dass die Forderungen der Bundesverfassung Wirklichkeit werden und der Besorgnis der Bevölkerung über die Entwicklung der Pädokriminalität im Internet Rechnung getragen wird.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 4 Abs. 2</p><p>Verdeckte Ermittlung darf zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:</p><p>Bst. a</p><p>Artikel 111; 112; 122; 138-140; 143 Absatz 1; 144 Absatz 3; 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2; 146 Absätze 1 und 2; 147 Absätze 1 und 2; 148; 156; 157 Ziffer 2; 160; 183-185; 187; 188; 191; 192; 195; 196; 197 Ziffer 3 und 3bis (neu); 221 Absätze 1 und 2; 223 Ziffer 1; 224; 226-228; 231-234; 237 Ziffer 1; 238 Absatz 1; 240 Absatz 1; 241 Absatz 1; 242; 244 Absatz 2; 251; 260bis; 260ter; 264-266; 271; 272 Ziffer 2; 273; 274 Ziffer 1 Absatz 2; 277 Ziffer 1; 305bis Ziffer 2; 310; 322ter; 322quater; 322septies des Strafgesetzbuches;</p><p>....</p>
  • BVE. Erweiterung des Anwendungsbereiches
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Laufe des Monates September 2004 war von der Polizeiaktion "Falcon" zu hören, der zweitgrössten Aktion gegen Kinderpornographie nach "Genesis". Sowohl die Operation "Falcon" als auch die Operation "Genesis" konnten dank Informationen aus den USA durchgeführt werden. Sie haben aufgezeigt, wie unzulänglich die Mittel sind, die in der Schweiz für den Kampf gegen die Pädophilie im Internet eingesetzt werden. </p><p>Auf den Internetseiten mit pädophilen Inhalten sind Bilder zu finden, die eine Realität zeigen, die überhaupt nichts Virtuelles an sich hat. Auf diesen Bildern sind unschuldige Kinder zu sehen, die gefoltert und versklavt werden, dies von gut organisierten Netzen, die über grosse Mittel verfügen. In diesem Zusammenhang ist es absolut notwendig, den Geltungsbereich des Gesetzes über verdeckte Ermittlung (BVE) um folgende Straftaten und Delikte zu ergänzen, die nach Artikel 197 Ziffer 3bis des Strafgesetzbuches strafbar sind. Diese Ziffer lautet wie folgt: "Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt."</p><p>Kinder verdienen es, geschützt zu werden, und die Bundesverfassung gibt ihnen das Recht dazu. Mit alljährlichen Schweigemärschen wollen zahlreiche Schweizer Bürgerinnen und Bürger erreichen, dass dieses Recht endlich Wirklichkeit wird. Eine entsprechende Änderung des BVE im Sinne der genannten Ergänzung würde es erlauben, die Einsatzmöglichkeiten im Kampf gegen die Kinderpornographie im Internet zu verstärken. Diese Änderung könnte dazu beitragen, dass die Forderungen der Bundesverfassung Wirklichkeit werden und der Besorgnis der Bevölkerung über die Entwicklung der Pädokriminalität im Internet Rechnung getragen wird.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 4 Abs. 2</p><p>Verdeckte Ermittlung darf zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:</p><p>Bst. a</p><p>Artikel 111; 112; 122; 138-140; 143 Absatz 1; 144 Absatz 3; 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2; 146 Absätze 1 und 2; 147 Absätze 1 und 2; 148; 156; 157 Ziffer 2; 160; 183-185; 187; 188; 191; 192; 195; 196; 197 Ziffer 3 und 3bis (neu); 221 Absätze 1 und 2; 223 Ziffer 1; 224; 226-228; 231-234; 237 Ziffer 1; 238 Absatz 1; 240 Absatz 1; 241 Absatz 1; 242; 244 Absatz 2; 251; 260bis; 260ter; 264-266; 271; 272 Ziffer 2; 273; 274 Ziffer 1 Absatz 2; 277 Ziffer 1; 305bis Ziffer 2; 310; 322ter; 322quater; 322septies des Strafgesetzbuches;</p><p>....</p>
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