Embryo-Adoption
- ShortId
-
04.486
- Id
-
20040486
- Updated
-
10.04.2024 17:30
- Language
-
de
- Title
-
Embryo-Adoption
- AdditionalIndexing
-
12;Organverpflanzung;Embryo;Stammzellenforschung;künstliche Fortpflanzung;Adoption
- 1
-
- L06K010703040101, Embryo
- L04K01030102, Adoption
- L03K010304, künstliche Fortpflanzung
- L05K0105051201, Stammzellenforschung
- L04K01050516, Organverpflanzung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Annahme des Stammzellenforschungsgesetzes (StFG) wird es ab März 2005 möglich sein, sogenannte überzählige Embryos zu Forschungszwecken zu gebrauchen. Der Unterzeichner dieser parlamentarischen Initiative geht weiterhin davon aus, dass gemäss Verfassung und Fortpflanzungsmedizingesetz keine überzähligen Embryos entstehen dürften. Nach Annahme des StFG bestehen für die vorhandenen, überzähligen Embryos aus juristischer Sicht zurzeit lediglich die beiden Möglichkeiten, entweder abzusterben oder für die Forschung verbraucht zu werden. Der Staat hat aber primär die Aufgabe, alle Vorkehrungen zu treffen, um das Lebensrecht und die Menschenwürde der Embryos, auch der in vitro erzeugten, in grösstmöglichem Ausmass zu garantieren (gemäss Art. 7 und 10). Es besteht daher überhaupt kein Grund, den biologischen Eltern nicht ebenfalls die Möglichkeit offen zu lassen, ihre Embryos zur Adoption freizugeben. Der Bund hat lediglich die gesetzlichen Rahmenbedingungen, welche primär vom Kindeswohl ausgehen sollten, klar zu definieren.</p><p>In zahlreichen Ländern ist die Embryo-Adoption bereits möglich: Italien, Spanien, Belgien, Griechenland, Grossbritannien, Finnland, USA. Auch in Deutschland bestünde rechtlich diese Möglichkeit, allerdings wird sie meines Wissens bis heute noch nicht praktiziert. Weltweit sind bereits Hunderte von Kindern auf diese Art geboren worden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die notwendigen gesetzlichen Änderungen sind vorzunehmen, um in der Schweiz die Embryo-Adoption zuzulassen; d. h. analog der Adoption eines geborenen Kindes sollen überzählige Embryos, welche die biologischen Eltern nach einer In-vitro-Fertilisation nicht mehr zu Fortpflanzungszwecken verwenden können oder wollen, zur Implantation bei einer zur Adoption bereiten Frau freigegeben werden. Diese Frau muss neben den gesundheitlichen Voraussetzungen die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen zur Adoption erfüllen.</p><p>Insbesondere sind dabei folgende Grundsätze zu beachten:</p><p>- Die Freigabe überzähliger Embryos zur Embryo-Adoption hat den Vorrang gegenüber einer Verwendung für Forschung, Gewebegewinnung zu Transplantationszwecken und Stammzellengewinnung.</p><p>- Die Embryo-Adoption ist strikte von der Leihmutterschaft abzugrenzen. Leihmutterschaft soll weiterhin streng verboten bleiben. Die Adoptionsmutter wird sich also weder den Embryo noch seine biologischen Eltern "aussuchen" können.</p><p>- Die Eltern werden bereits vor der IVF-Behandlung über die Möglichkeit der Embryo-Adoption informiert.</p><p>- Embryos können jederzeit mit dem Einverständnis der biologischen Eltern zur Adoption freigegeben werden.</p><p>- Die sogenannten "altrechtlichen" Embryos stehen bis 2005 für Fortpflanzungszwecke der biologischen Eltern und bis 2008 zur Embryo-Adoption zur Verfügung.</p><p>- Das Recht des Kindes, welches als Embryo adoptiert wurde, auf Wissen um die eigene Herkunft ist bestmöglich zu gewährleisten.</p>
- Embryo-Adoption
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach Annahme des Stammzellenforschungsgesetzes (StFG) wird es ab März 2005 möglich sein, sogenannte überzählige Embryos zu Forschungszwecken zu gebrauchen. Der Unterzeichner dieser parlamentarischen Initiative geht weiterhin davon aus, dass gemäss Verfassung und Fortpflanzungsmedizingesetz keine überzähligen Embryos entstehen dürften. Nach Annahme des StFG bestehen für die vorhandenen, überzähligen Embryos aus juristischer Sicht zurzeit lediglich die beiden Möglichkeiten, entweder abzusterben oder für die Forschung verbraucht zu werden. Der Staat hat aber primär die Aufgabe, alle Vorkehrungen zu treffen, um das Lebensrecht und die Menschenwürde der Embryos, auch der in vitro erzeugten, in grösstmöglichem Ausmass zu garantieren (gemäss Art. 7 und 10). Es besteht daher überhaupt kein Grund, den biologischen Eltern nicht ebenfalls die Möglichkeit offen zu lassen, ihre Embryos zur Adoption freizugeben. Der Bund hat lediglich die gesetzlichen Rahmenbedingungen, welche primär vom Kindeswohl ausgehen sollten, klar zu definieren.</p><p>In zahlreichen Ländern ist die Embryo-Adoption bereits möglich: Italien, Spanien, Belgien, Griechenland, Grossbritannien, Finnland, USA. Auch in Deutschland bestünde rechtlich diese Möglichkeit, allerdings wird sie meines Wissens bis heute noch nicht praktiziert. Weltweit sind bereits Hunderte von Kindern auf diese Art geboren worden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die notwendigen gesetzlichen Änderungen sind vorzunehmen, um in der Schweiz die Embryo-Adoption zuzulassen; d. h. analog der Adoption eines geborenen Kindes sollen überzählige Embryos, welche die biologischen Eltern nach einer In-vitro-Fertilisation nicht mehr zu Fortpflanzungszwecken verwenden können oder wollen, zur Implantation bei einer zur Adoption bereiten Frau freigegeben werden. Diese Frau muss neben den gesundheitlichen Voraussetzungen die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen zur Adoption erfüllen.</p><p>Insbesondere sind dabei folgende Grundsätze zu beachten:</p><p>- Die Freigabe überzähliger Embryos zur Embryo-Adoption hat den Vorrang gegenüber einer Verwendung für Forschung, Gewebegewinnung zu Transplantationszwecken und Stammzellengewinnung.</p><p>- Die Embryo-Adoption ist strikte von der Leihmutterschaft abzugrenzen. Leihmutterschaft soll weiterhin streng verboten bleiben. Die Adoptionsmutter wird sich also weder den Embryo noch seine biologischen Eltern "aussuchen" können.</p><p>- Die Eltern werden bereits vor der IVF-Behandlung über die Möglichkeit der Embryo-Adoption informiert.</p><p>- Embryos können jederzeit mit dem Einverständnis der biologischen Eltern zur Adoption freigegeben werden.</p><p>- Die sogenannten "altrechtlichen" Embryos stehen bis 2005 für Fortpflanzungszwecke der biologischen Eltern und bis 2008 zur Embryo-Adoption zur Verfügung.</p><p>- Das Recht des Kindes, welches als Embryo adoptiert wurde, auf Wissen um die eigene Herkunft ist bestmöglich zu gewährleisten.</p>
- Embryo-Adoption
Back to List