BVG. Bestimmung des Mindestzinses. Feste Formel

ShortId
04.487
Id
20040487
Updated
10.04.2024 08:55
Language
de
Title
BVG. Bestimmung des Mindestzinses. Feste Formel
AdditionalIndexing
28;Mindestzinssatz;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge
1
  • L06K010401010207, Mindestzinssatz
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die alljährlich wiederkehrende Diskussion um die Höhe des Mindestzinssatzes bringt Unsicherheit in das System der beruflichen Vorsorge. Vorsorgeeinrichtungen wissen bis kurz vor der Festlegung des Mindestzinses durch den Bundesrat nicht, mit welchem Zinssatz sie im kommenden Jahr kalkulieren müssen. Dies hat negative Auswirkungen auf die Anlagepolitik und widerspricht dem Ziel, langfristig eine bestmögliche Rendite zu erwirtschaften. Das Fehlen einer Formel führte dadurch zu einer grossen Verunsicherung bei vielen Versicherten, die den Eindruck hatten, sie würden mit der Zinssenkung schlechter gestellt. Dies stimmt rückblickend insofern nicht, als das in der Bundesverfassung vorgegebene Leistungsziel erreicht wird, wenn der Mindestzins langfristig dem Lohnanstieg entspricht, was seit 1985 immer der Fall war. Auch zukünftig werden aufgrund der Transparenz sowie der Legal Quote die Versicherten über dem Mindestzins liegende Anlageerträge gutgeschrieben erhalten. </p><p>Der Mindestzinssatz muss deshalb entpolitisiert werden und einer festen, transparenten und marktkonformen Formel Platz machen. Erst dadurch wird eine optimale und im Interesse der Versicherten liegende Anlagepolitik ermöglicht. </p><p>Am geeignetsten ist - wie dies in den meisten Ländern ebenfalls praktiziert wird - der allseits akzeptierte Referenzsatz der Bundesobligation. Davon muss zur Gewährleistung der Sicherheit der Vorsorgeleistungen ein Abschlag vorgenommen werden. Dies erlaubt eine angemessene Risikoverteilung in anderen Anlagen (Aktien, Liegenschaften).</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative mit folgenden Forderungen ein: </p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, unverzüglich Artikel 15 BVG zu revidieren und eine feste Formel für die Bestimmung des Mindestzinses vorzusehen. Diese Formel soll auf der Basis der Rendite von Bundesobligationen mit Abschlag beruhen.</p>
  • BVG. Bestimmung des Mindestzinses. Feste Formel
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20053467
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die alljährlich wiederkehrende Diskussion um die Höhe des Mindestzinssatzes bringt Unsicherheit in das System der beruflichen Vorsorge. Vorsorgeeinrichtungen wissen bis kurz vor der Festlegung des Mindestzinses durch den Bundesrat nicht, mit welchem Zinssatz sie im kommenden Jahr kalkulieren müssen. Dies hat negative Auswirkungen auf die Anlagepolitik und widerspricht dem Ziel, langfristig eine bestmögliche Rendite zu erwirtschaften. Das Fehlen einer Formel führte dadurch zu einer grossen Verunsicherung bei vielen Versicherten, die den Eindruck hatten, sie würden mit der Zinssenkung schlechter gestellt. Dies stimmt rückblickend insofern nicht, als das in der Bundesverfassung vorgegebene Leistungsziel erreicht wird, wenn der Mindestzins langfristig dem Lohnanstieg entspricht, was seit 1985 immer der Fall war. Auch zukünftig werden aufgrund der Transparenz sowie der Legal Quote die Versicherten über dem Mindestzins liegende Anlageerträge gutgeschrieben erhalten. </p><p>Der Mindestzinssatz muss deshalb entpolitisiert werden und einer festen, transparenten und marktkonformen Formel Platz machen. Erst dadurch wird eine optimale und im Interesse der Versicherten liegende Anlagepolitik ermöglicht. </p><p>Am geeignetsten ist - wie dies in den meisten Ländern ebenfalls praktiziert wird - der allseits akzeptierte Referenzsatz der Bundesobligation. Davon muss zur Gewährleistung der Sicherheit der Vorsorgeleistungen ein Abschlag vorgenommen werden. Dies erlaubt eine angemessene Risikoverteilung in anderen Anlagen (Aktien, Liegenschaften).</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich eine parlamentarische Initiative mit folgenden Forderungen ein: </p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, unverzüglich Artikel 15 BVG zu revidieren und eine feste Formel für die Bestimmung des Mindestzinses vorzusehen. Diese Formel soll auf der Basis der Rendite von Bundesobligationen mit Abschlag beruhen.</p>
    • BVG. Bestimmung des Mindestzinses. Feste Formel

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