Solvenzgefährdende Entwicklungen bei Lebensversicherern vermeiden
- ShortId
-
04.488
- Id
-
20040488
- Updated
-
10.04.2024 13:03
- Language
-
de
- Title
-
Solvenzgefährdende Entwicklungen bei Lebensversicherern vermeiden
- AdditionalIndexing
-
28;24;Lebensversicherung;Berufliche Vorsorge;Zins;Finanzrecht
- 1
-
- L04K11100106, Lebensversicherung
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K1104040501, Zins
- L04K11060115, Finanzrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Anlässlich der parlamentarischen Beratungen zur BVG-Revision kam ein Misstrauen gegenüber der Assekuranz zum Ausdruck. Deshalb dürfen die Versicherer gemäss dem revidierten BVG den Zinsrisikoabschlag (Rückkaufkosten) bei Vertragsauflösungen nur noch dann geltend machen, wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat. </p><p>Bis anhin wurden im Falle der Auflösung eines Kollektivversicherungsvertrages die Rückerstattungswerte - berechnet für jeden Versicherten - zur Verfügung gestellt. </p><p>Die Rückerstattungswerte entsprechen dem Deckungskapital unter Vornahme eines Stornoabzuges zur Berücksichtigung eines Zinsrisikos. Damit wurde der Marktverlust bei einem Zinsanstieg ausgeglichen. Bei steigenden Zinsen kann ein Vertrag aufgelöst werden, um von den neuen, höheren Zinsen zu profitieren. Kann kein Zinsrisikoabschlag vorgenommen werden, verbleiben die Verluste aus der vorzeitigen Auflösung längerfristiger Anlagen beim Versicherer und schädigen dadurch auch die Interessen der Versicherten. Dies kann bei einem plötzlichen, starken Zinsanstieg solvenzgefährdend wirken. Darauf hat auch das Bundesamt für Privatversicherung hingewiesen. </p><p>Da in der beruflichen Vorsorge die Gelder langfristig angelegt werden, ist eine Frist von fünf Jahren auch im Interesse der Sicherheit der Versicherten zu kurz. Es ist daher eine Lösung zu finden, um die Solvenzgefährdung zu vermeiden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 53e BVG zu revidieren, um mögliche solvenzgefährdende Entwicklungen bei den Lebensversicherern zu vermeiden.</p>
- Solvenzgefährdende Entwicklungen bei Lebensversicherern vermeiden
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Anlässlich der parlamentarischen Beratungen zur BVG-Revision kam ein Misstrauen gegenüber der Assekuranz zum Ausdruck. Deshalb dürfen die Versicherer gemäss dem revidierten BVG den Zinsrisikoabschlag (Rückkaufkosten) bei Vertragsauflösungen nur noch dann geltend machen, wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat. </p><p>Bis anhin wurden im Falle der Auflösung eines Kollektivversicherungsvertrages die Rückerstattungswerte - berechnet für jeden Versicherten - zur Verfügung gestellt. </p><p>Die Rückerstattungswerte entsprechen dem Deckungskapital unter Vornahme eines Stornoabzuges zur Berücksichtigung eines Zinsrisikos. Damit wurde der Marktverlust bei einem Zinsanstieg ausgeglichen. Bei steigenden Zinsen kann ein Vertrag aufgelöst werden, um von den neuen, höheren Zinsen zu profitieren. Kann kein Zinsrisikoabschlag vorgenommen werden, verbleiben die Verluste aus der vorzeitigen Auflösung längerfristiger Anlagen beim Versicherer und schädigen dadurch auch die Interessen der Versicherten. Dies kann bei einem plötzlichen, starken Zinsanstieg solvenzgefährdend wirken. Darauf hat auch das Bundesamt für Privatversicherung hingewiesen. </p><p>Da in der beruflichen Vorsorge die Gelder langfristig angelegt werden, ist eine Frist von fünf Jahren auch im Interesse der Sicherheit der Versicherten zu kurz. Es ist daher eine Lösung zu finden, um die Solvenzgefährdung zu vermeiden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 53e BVG zu revidieren, um mögliche solvenzgefährdende Entwicklungen bei den Lebensversicherern zu vermeiden.</p>
- Solvenzgefährdende Entwicklungen bei Lebensversicherern vermeiden
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