Wohnraumförderungsgesetz. Aufhebung der Sistierung der Artikel 12 und 24
- ShortId
-
04.496
- Id
-
20040496
- Updated
-
14.11.2025 08:54
- Language
-
de
- Title
-
Wohnraumförderungsgesetz. Aufhebung der Sistierung der Artikel 12 und 24
- AdditionalIndexing
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2846;Recht auf Wohnung;Miete;Wohnungsbau;Wohnungsbedarf
- 1
-
- L04K01020604, Wohnungsbau
- L04K01020605, Wohnungsbedarf
- L04K05020310, Recht auf Wohnung
- L04K01020104, Miete
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die neusten Zahlen des Bundesamtes für Statistik sprechen eine deutliche Sprache: Die durchschnittliche Leerwohnungsziffer betrug am 1. Juni 2004 0,91 Prozent, in den Kernstädten und Agglomerationen lag sie bei 0,34 Prozent. Den Tiefstwert verzeichnete der Kanton Genf mit 0,15 Prozent. In vielen Gegenden der Schweiz herrscht somit Wohnungsnot. Sehr viele Haushalte sehen sich mit Wohnkosten konfrontiert, die sie im Verhältnis zum Einkommen zu stark belasten. </p><p>Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Artikel 108 BV verpflichtet den Bund zur Wohnraumversorgung unter spezieller Berücksichtigung von Familien, Betagten und Behinderten. Wohnungspolitik ist Teil der Sozialpolitik. Sie entlastet die Fürsorge und Sozialwerke. Werden Wohnungen für sozial Schwächere nicht über die Wohnbauförderung verbilligt, zahlen die Fürsorge und Sozialhilfe. Ein Teil der Kürzungen, die durch die Sistierung der Artikel 12 und 24 WFG gemacht werden, schlagen sich somit einfach in höheren Kosten für die Kantone und Gemeinden nieder. </p><p>Wohnbauförderung zahlt sich aber auch sonst aus: Gute Wohnverhältnisse sind wichtige Kriterien der Standortqualität. Zudem ermöglicht die im WFG vorgesehene finanzielle Unterstützung Investitionen in mehrfacher Höhe der Darlehenssumme; Investitionen, getätigt in einem Marktsegment, das für kommerzielle Bauträger uninteressant ist und daher vernachlässigt wird. Für die Wohnungsversorgung benachteiligter Haushalte braucht es gemeinnützige Akteure, und gerade diesen wird durch den Wegfall der Förderungsbeiträge die Basis für ihr Engagement entzogen. </p><p>Die Mietausgaben sind die mit Abstand grössten Ausgabenposten der Haushalte: Der Anteil hat sich seit 1990 drastisch erhöht. Dies führt insbesondere für einkommensschwache Haushalte zu einer immensen Belastung, da bei der Miete als Zwangsabgabe nicht einfach gespart werden kann wie bei anderen Ausgaben. Die Mietbelastung begründet damit ein erhöhtes Armutsrisiko. Die in Artikel 41 BV festgehaltenen Sozialziele verpflichten den Bund, sich in Ergänzung zur persönlichen Verantwortung und zu privater Initiative dafür einzusetzen, dass insbesondere auch Wohnungssuchende mit bescheideneren Einkommen für sich und ihre Familien eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden. </p><p>Im Übrigen handelt es sich bei der Bundeshilfe gemäss WFG nicht um Beiträge à fonds perdu, sondern um rückzahlbare Darlehen. Der Bund spart durch ihre Sistierung also nicht Beträge in dreisteIliger Millionenhöhe, sondern allein den Zinsausfall von wenigen Millionen Franken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 erfolgte Sistierung der Artikel 12 und 24 des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) ist aufzuheben.</p>
- Wohnraumförderungsgesetz. Aufhebung der Sistierung der Artikel 12 und 24
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die neusten Zahlen des Bundesamtes für Statistik sprechen eine deutliche Sprache: Die durchschnittliche Leerwohnungsziffer betrug am 1. Juni 2004 0,91 Prozent, in den Kernstädten und Agglomerationen lag sie bei 0,34 Prozent. Den Tiefstwert verzeichnete der Kanton Genf mit 0,15 Prozent. In vielen Gegenden der Schweiz herrscht somit Wohnungsnot. Sehr viele Haushalte sehen sich mit Wohnkosten konfrontiert, die sie im Verhältnis zum Einkommen zu stark belasten. </p><p>Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Artikel 108 BV verpflichtet den Bund zur Wohnraumversorgung unter spezieller Berücksichtigung von Familien, Betagten und Behinderten. Wohnungspolitik ist Teil der Sozialpolitik. Sie entlastet die Fürsorge und Sozialwerke. Werden Wohnungen für sozial Schwächere nicht über die Wohnbauförderung verbilligt, zahlen die Fürsorge und Sozialhilfe. Ein Teil der Kürzungen, die durch die Sistierung der Artikel 12 und 24 WFG gemacht werden, schlagen sich somit einfach in höheren Kosten für die Kantone und Gemeinden nieder. </p><p>Wohnbauförderung zahlt sich aber auch sonst aus: Gute Wohnverhältnisse sind wichtige Kriterien der Standortqualität. Zudem ermöglicht die im WFG vorgesehene finanzielle Unterstützung Investitionen in mehrfacher Höhe der Darlehenssumme; Investitionen, getätigt in einem Marktsegment, das für kommerzielle Bauträger uninteressant ist und daher vernachlässigt wird. Für die Wohnungsversorgung benachteiligter Haushalte braucht es gemeinnützige Akteure, und gerade diesen wird durch den Wegfall der Förderungsbeiträge die Basis für ihr Engagement entzogen. </p><p>Die Mietausgaben sind die mit Abstand grössten Ausgabenposten der Haushalte: Der Anteil hat sich seit 1990 drastisch erhöht. Dies führt insbesondere für einkommensschwache Haushalte zu einer immensen Belastung, da bei der Miete als Zwangsabgabe nicht einfach gespart werden kann wie bei anderen Ausgaben. Die Mietbelastung begründet damit ein erhöhtes Armutsrisiko. Die in Artikel 41 BV festgehaltenen Sozialziele verpflichten den Bund, sich in Ergänzung zur persönlichen Verantwortung und zu privater Initiative dafür einzusetzen, dass insbesondere auch Wohnungssuchende mit bescheideneren Einkommen für sich und ihre Familien eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden. </p><p>Im Übrigen handelt es sich bei der Bundeshilfe gemäss WFG nicht um Beiträge à fonds perdu, sondern um rückzahlbare Darlehen. Der Bund spart durch ihre Sistierung also nicht Beträge in dreisteIliger Millionenhöhe, sondern allein den Zinsausfall von wenigen Millionen Franken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 erfolgte Sistierung der Artikel 12 und 24 des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) ist aufzuheben.</p>
- Wohnraumförderungsgesetz. Aufhebung der Sistierung der Artikel 12 und 24
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