Vereinheitlichung des Baurechtes
- ShortId
-
04.1001
- Id
-
20041001
- Updated
-
24.06.2025 22:22
- Language
-
de
- Title
-
Vereinheitlichung des Baurechtes
- AdditionalIndexing
-
12;Koordination;Baugenehmigung;interkantonale Zusammenarbeit;Bauordnung;kantonales Recht
- 1
-
- L05K0102030102, Bauordnung
- L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
- L04K05030203, kantonales Recht
- L04K08020314, Koordination
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die von den eidgenössischen Räten am 8. März 2000 als Postulat beider Räte überwiesene Motion UREK-N legte das Schwergewicht vorab auf eine Vereinheitlichung der Begriffe und Messweisen.</p><p>Der Erfüllung dieses Auftrages haben sich der Bund und die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) gemeinsam angenommen. Damit wurde dem Wunsch des Parlamentes Rechnung getragen, den Kantonen bei den Bemühungen zur Vereinheitlichung der baurechtlichen Vorschriften eine starke Rolle zukommen zu lassen.</p><p>Basierend auf den Arbeiten des Vereins "Normen für die Raumplanung" und des Institutes für Raumentwicklung an der Hochschule Rapperswil wurden in einer ersten Phase jene Begriffe und Messweisen definiert, die aus gesamtschweizerischer Sicht harmonisierungswürdig sind. Inhaltlich beschränken sich diese Arbeiten ausschliesslich auf das formelle Baurecht. Materielle Aspekte, beispielsweise wie hoch ein Gebäude oder wie gross der Grenzabstand sein darf, wurden in Respektierung der diesbezüglichen Kompetenzen der Kantone und Gemeinden nicht erfasst.</p><p>Im Verlauf des Jahres 2002 wurden Definitionen zu insgesamt 30 Begriffen erarbeitet. Deren Konsolidierung erfolgte im ersten Quartal 2003 im Rahmen eines Konsultationsverfahrens bei den kantonalen Raumplanungsfachstellen sowie bei den von der Materie besonders betroffenen Fachverbänden. Die Vorschläge wurden weit überwiegend positiv aufgenommen. Den zahlreichen Anregungen konnte im Rahmen der Überarbeitung der Definitionen in geeigneter Weise Rechnung getragen werden.</p><p>Da die verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundes im Bereich des Baurechtes nicht so weit reichen, dass die angestrebte Harmonisierung mittels bundesrechtlicher Regelungen erreicht werden könnte, soll die Umsetzung der vereinheitlichten Begriffe in das kantonale Recht über eine interkantonale Vereinbarung erfolgen. Diese Vorgehensweise ist von den für das Baurecht zuständigen Mitgliedern der kantonalen Regierungen sehr positiv aufgenommen worden. Im Verlauf des Jahres 2003 wurde daher eine interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vorbereitet. Die Arbeiten sind so weit fortgeschritten, dass die BPUK hierzu im zweiten Quartal 2004 ein Vernehmlassungsverfahren durchführen kann.</p><p>2. Der Stand der Arbeiten präsentiert sich derzeit so, dass die Kantone der interkantonalen Vereinbarung voraussichtlich ab Anfang 2005 beitreten können. Damit können die Voraussetzungen geschaffen werden, um rasch zur angestrebten Vereinheitlichung zumindest in jenen Bereichen zu kommen, die Gegenstand der interkantonalen Vereinbarung bilden.</p><p>Die Kantone verpflichten sich mit ihrem Beitritt, die Begriffe und Messweisen in das kantonale Recht zu übernehmen und ihre Planungs- und Bauvorschriften entsprechend anzupassen. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen, weshalb sich die angestrebte Vereinheitlichung realistischerweise nicht in allen Teilen bereits bis Ende 2005 wird erreichen lassen. Mit der interkantonalen Vereinbarung kann jedoch die wesentliche Grundvoraussetzung, um zum angestrebten Ergebnis zu kommen, zeitgerecht geschaffen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die in Form eines Postulates beider Räte überwiesene Motion UREK-N 99.3459, "Vereinheitlichung des Baurechtes", verlangt vom Bundesrat, in Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie Vertretern von Gemeinden und Städten eine Vereinheitlichung der kantonalen und kommunalen Bauvorschriften, insbesondere bezüglich der Begriffe und Messweisen, zu erreichen, und zwar bis Ende 2005.</p><p>Die sachlich nicht begründbare Regelvielfalt, die nicht nur bei Planung und Bau einen höheren Aufwand erfordert, sondern auch die Standardisierung und Industrialisierung des Bauens erschwert, kann gemäss der von der Kommission für Technologie und Innovation 1998 eingeholten Studie "Kostensenkungen bei Planungs-, Projektierungs- und Baubewilligungsverfahren" gesamtschweizerisch Jahr für Jahr bis zu 6 Milliarden Franken kosten. Angesichts dieser Tatsache muss die im Postulat gesetzte Frist unbedingt eingehalten werden.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Resultate haben die vierjährigen Arbeiten bisher bereits erbracht?</p><p>2. Ist der jetzige Stand der Arbeiten dergestalt, dass die angestrebte Vereinheitlichung bis Ende 2005 erreicht wird?</p>
- Vereinheitlichung des Baurechtes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die von den eidgenössischen Räten am 8. März 2000 als Postulat beider Räte überwiesene Motion UREK-N legte das Schwergewicht vorab auf eine Vereinheitlichung der Begriffe und Messweisen.</p><p>Der Erfüllung dieses Auftrages haben sich der Bund und die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) gemeinsam angenommen. Damit wurde dem Wunsch des Parlamentes Rechnung getragen, den Kantonen bei den Bemühungen zur Vereinheitlichung der baurechtlichen Vorschriften eine starke Rolle zukommen zu lassen.</p><p>Basierend auf den Arbeiten des Vereins "Normen für die Raumplanung" und des Institutes für Raumentwicklung an der Hochschule Rapperswil wurden in einer ersten Phase jene Begriffe und Messweisen definiert, die aus gesamtschweizerischer Sicht harmonisierungswürdig sind. Inhaltlich beschränken sich diese Arbeiten ausschliesslich auf das formelle Baurecht. Materielle Aspekte, beispielsweise wie hoch ein Gebäude oder wie gross der Grenzabstand sein darf, wurden in Respektierung der diesbezüglichen Kompetenzen der Kantone und Gemeinden nicht erfasst.</p><p>Im Verlauf des Jahres 2002 wurden Definitionen zu insgesamt 30 Begriffen erarbeitet. Deren Konsolidierung erfolgte im ersten Quartal 2003 im Rahmen eines Konsultationsverfahrens bei den kantonalen Raumplanungsfachstellen sowie bei den von der Materie besonders betroffenen Fachverbänden. Die Vorschläge wurden weit überwiegend positiv aufgenommen. Den zahlreichen Anregungen konnte im Rahmen der Überarbeitung der Definitionen in geeigneter Weise Rechnung getragen werden.</p><p>Da die verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundes im Bereich des Baurechtes nicht so weit reichen, dass die angestrebte Harmonisierung mittels bundesrechtlicher Regelungen erreicht werden könnte, soll die Umsetzung der vereinheitlichten Begriffe in das kantonale Recht über eine interkantonale Vereinbarung erfolgen. Diese Vorgehensweise ist von den für das Baurecht zuständigen Mitgliedern der kantonalen Regierungen sehr positiv aufgenommen worden. Im Verlauf des Jahres 2003 wurde daher eine interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vorbereitet. Die Arbeiten sind so weit fortgeschritten, dass die BPUK hierzu im zweiten Quartal 2004 ein Vernehmlassungsverfahren durchführen kann.</p><p>2. Der Stand der Arbeiten präsentiert sich derzeit so, dass die Kantone der interkantonalen Vereinbarung voraussichtlich ab Anfang 2005 beitreten können. Damit können die Voraussetzungen geschaffen werden, um rasch zur angestrebten Vereinheitlichung zumindest in jenen Bereichen zu kommen, die Gegenstand der interkantonalen Vereinbarung bilden.</p><p>Die Kantone verpflichten sich mit ihrem Beitritt, die Begriffe und Messweisen in das kantonale Recht zu übernehmen und ihre Planungs- und Bauvorschriften entsprechend anzupassen. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen, weshalb sich die angestrebte Vereinheitlichung realistischerweise nicht in allen Teilen bereits bis Ende 2005 wird erreichen lassen. Mit der interkantonalen Vereinbarung kann jedoch die wesentliche Grundvoraussetzung, um zum angestrebten Ergebnis zu kommen, zeitgerecht geschaffen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die in Form eines Postulates beider Räte überwiesene Motion UREK-N 99.3459, "Vereinheitlichung des Baurechtes", verlangt vom Bundesrat, in Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie Vertretern von Gemeinden und Städten eine Vereinheitlichung der kantonalen und kommunalen Bauvorschriften, insbesondere bezüglich der Begriffe und Messweisen, zu erreichen, und zwar bis Ende 2005.</p><p>Die sachlich nicht begründbare Regelvielfalt, die nicht nur bei Planung und Bau einen höheren Aufwand erfordert, sondern auch die Standardisierung und Industrialisierung des Bauens erschwert, kann gemäss der von der Kommission für Technologie und Innovation 1998 eingeholten Studie "Kostensenkungen bei Planungs-, Projektierungs- und Baubewilligungsverfahren" gesamtschweizerisch Jahr für Jahr bis zu 6 Milliarden Franken kosten. Angesichts dieser Tatsache muss die im Postulat gesetzte Frist unbedingt eingehalten werden.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Resultate haben die vierjährigen Arbeiten bisher bereits erbracht?</p><p>2. Ist der jetzige Stand der Arbeiten dergestalt, dass die angestrebte Vereinheitlichung bis Ende 2005 erreicht wird?</p>
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