Verhinderung von missbräuchlichen Haftbefehlen
- ShortId
-
04.1020
- Id
-
20041020
- Updated
-
24.06.2025 23:22
- Language
-
de
- Title
-
Verhinderung von missbräuchlichen Haftbefehlen
- AdditionalIndexing
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2811;09;Rechtshilfe;polizeiliche Zusammenarbeit;anerkannter Flüchtling;Inhaftierung;Zusammenarbeit der Justizbehörden;Interpol;Auslieferung;politische Verfolgung
- 1
-
- L04K05010106, Inhaftierung
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L05K0108010101, anerkannter Flüchtling
- L05K0501020201, Auslieferung
- L04K04030105, politische Verfolgung
- L04K10010204, Zusammenarbeit der Justizbehörden
- L04K10010205, polizeiliche Zusammenarbeit
- L05K1001020502, Interpol
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im eingangs erwähnten Fall haben die türkischen Behörden im Januar 2003 ein internationales Fahndungsersuchen auf dem Interpol-Netz verbreitet. Danach wird der Gesuchte verdächtigt, Mitglied einer terroristischen Organisation (TDKP; Partie Communiste Revolutionnaire de la Turquie) zu sein und anlässlich einer Personenkontrolle der Polizei in Diyarbakir am 3. März 1991 neben verbotenem Propagandamaterial im Besitz einer Pistole samt Munition gewesen zu sein.</p><p>Das für Auslieferungsfragen zuständige Bundesamt für Justiz hat dieses Fahndungsersuchen nie zur Mitfahndung in der Schweiz übernommen. Der Gesuchte wurde zudem gemäss dem Ersuchen in Deutschland vermutet, und das Bundesamt hat übersehen, dass diesem in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war.</p><p>Im März 2003 hat Interpol alle Empfänger des Fahndungsersuchens darüber informiert, dass der Sachverhalt im türkischen Ersuchen nach seiner Auffassung keine Straftaten vorwiegend gemeinrechtlicher Art enthalte. Interpol hat deshalb eine Zusammenarbeit gestützt auf Artikel 3 seiner Statuten abgelehnt. Allerdings wird durch eine derartige Mitteilung der Entscheid der jeweiligen Behörden der ersuchten Staaten nicht zwingend berührt. So hat denn offenbar auch Italien im vorliegenden Fall dem Fahndungsersuchen vorerst Folge geleistet.</p><p>Bei dieser Sachlage ist eine Intervention der Schweiz beim Generalsekretariat Interpol nicht angezeigt. Das Exekutivkomitee von Interpol hat zudem erst kürzlich eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um Vorschläge für eine allfällige Modifikation von Artikel 3 seiner Statuten und dessen Anwendung zu erarbeiten. Die Schweiz ist in dieser Arbeitsgruppe vertreten und wird auch die hier in Frage stehenden Probleme einbringen.</p><p>Der in der Anfrage geäusserten Annahme, die Türkei erlasse systematisch missbräuchliche Haftbefehle, kann nicht gefolgt werden. Dem für Auslieferungen zuständigen Bundesamt für Justiz ist kein Fall bekannt, in welchem die Türkei eine offensichtlich missbräuchliche, d. h. ausschliesslich politisch motivierte oder sogar konstruierte Fahndung auf dem Interpol-Kanal veranlasst hätte.</p><p>Dass Fahndungsersuchen auf gemeinrechtlichen Straftaten mit einem politischen Hintergrund beruhen, kann hingegen nicht ausgeschlossen werden. In derartigen Fällen haben die schweizerischen Behörden bisher keine Informationen betreffend konkrete Fahndungsersuchen der Türkei an die davon betroffenen Personen weitergeleitet. Sie haben sich dabei an die im Rahmen der Beantwortung des Postulates Vermot vom 20. September 2000 und der Interpellation Gysin vom 4. Oktober 2000 entwickelten Grundsätze gehalten. Danach informiert das Bundesamt für Flüchtlinge systematisch alle anerkannten Flüchtlinge mit dem Asylentscheid in generell abstrakter Form über eine mögliche Gefährdung bei Auslandreisen und über die beschränkten Einwirkungsmöglichkeiten der Schweiz bei einer Festnahme im Ausland.</p><p>Als Folge des Falles Sevinc wurden zudem in enger Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesamt für Flüchtlinge auch rückwirkend all diejenigen Personen, welche den Flüchtlingsstatus vor dem Fall Öztürk erlangt haben und bei welchen - soweit feststellbar - die Gefahr einer Festnahme im Ausland gegeben sein könnte, auf die Grenzen des gewährten Schutzes aufmerksam gemacht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Februar 2004 ist erneut ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling aufgrund eines internationalen Haftbefehls der türkischen Polizei im Ausland festgenommen worden. Der kurdische Arzt wurde glücklicherweise bereits nach sechs Tagen durch das Appellationsgericht in Mailand auf freien Fuss gesetzt. Nach den Fällen Öztürk (Juli 2000, 75 Tage Auslieferungshaft in Slowenien) und Sevinc (Oktober 2003, 111 Tage Auslieferungshaft in Deutschland) ist dies der dritte vergleichbare Fall in Serie.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>Ist er bereit, beim Generalsekretariat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO/Interpol) vorstellig zu werden, um die weitere Verbreitung missbräuchlicher Haftbefehle zu verhindern?</p>
- Verhinderung von missbräuchlichen Haftbefehlen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im eingangs erwähnten Fall haben die türkischen Behörden im Januar 2003 ein internationales Fahndungsersuchen auf dem Interpol-Netz verbreitet. Danach wird der Gesuchte verdächtigt, Mitglied einer terroristischen Organisation (TDKP; Partie Communiste Revolutionnaire de la Turquie) zu sein und anlässlich einer Personenkontrolle der Polizei in Diyarbakir am 3. März 1991 neben verbotenem Propagandamaterial im Besitz einer Pistole samt Munition gewesen zu sein.</p><p>Das für Auslieferungsfragen zuständige Bundesamt für Justiz hat dieses Fahndungsersuchen nie zur Mitfahndung in der Schweiz übernommen. Der Gesuchte wurde zudem gemäss dem Ersuchen in Deutschland vermutet, und das Bundesamt hat übersehen, dass diesem in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war.</p><p>Im März 2003 hat Interpol alle Empfänger des Fahndungsersuchens darüber informiert, dass der Sachverhalt im türkischen Ersuchen nach seiner Auffassung keine Straftaten vorwiegend gemeinrechtlicher Art enthalte. Interpol hat deshalb eine Zusammenarbeit gestützt auf Artikel 3 seiner Statuten abgelehnt. Allerdings wird durch eine derartige Mitteilung der Entscheid der jeweiligen Behörden der ersuchten Staaten nicht zwingend berührt. So hat denn offenbar auch Italien im vorliegenden Fall dem Fahndungsersuchen vorerst Folge geleistet.</p><p>Bei dieser Sachlage ist eine Intervention der Schweiz beim Generalsekretariat Interpol nicht angezeigt. Das Exekutivkomitee von Interpol hat zudem erst kürzlich eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um Vorschläge für eine allfällige Modifikation von Artikel 3 seiner Statuten und dessen Anwendung zu erarbeiten. Die Schweiz ist in dieser Arbeitsgruppe vertreten und wird auch die hier in Frage stehenden Probleme einbringen.</p><p>Der in der Anfrage geäusserten Annahme, die Türkei erlasse systematisch missbräuchliche Haftbefehle, kann nicht gefolgt werden. Dem für Auslieferungen zuständigen Bundesamt für Justiz ist kein Fall bekannt, in welchem die Türkei eine offensichtlich missbräuchliche, d. h. ausschliesslich politisch motivierte oder sogar konstruierte Fahndung auf dem Interpol-Kanal veranlasst hätte.</p><p>Dass Fahndungsersuchen auf gemeinrechtlichen Straftaten mit einem politischen Hintergrund beruhen, kann hingegen nicht ausgeschlossen werden. In derartigen Fällen haben die schweizerischen Behörden bisher keine Informationen betreffend konkrete Fahndungsersuchen der Türkei an die davon betroffenen Personen weitergeleitet. Sie haben sich dabei an die im Rahmen der Beantwortung des Postulates Vermot vom 20. September 2000 und der Interpellation Gysin vom 4. Oktober 2000 entwickelten Grundsätze gehalten. Danach informiert das Bundesamt für Flüchtlinge systematisch alle anerkannten Flüchtlinge mit dem Asylentscheid in generell abstrakter Form über eine mögliche Gefährdung bei Auslandreisen und über die beschränkten Einwirkungsmöglichkeiten der Schweiz bei einer Festnahme im Ausland.</p><p>Als Folge des Falles Sevinc wurden zudem in enger Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesamt für Flüchtlinge auch rückwirkend all diejenigen Personen, welche den Flüchtlingsstatus vor dem Fall Öztürk erlangt haben und bei welchen - soweit feststellbar - die Gefahr einer Festnahme im Ausland gegeben sein könnte, auf die Grenzen des gewährten Schutzes aufmerksam gemacht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Februar 2004 ist erneut ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling aufgrund eines internationalen Haftbefehls der türkischen Polizei im Ausland festgenommen worden. Der kurdische Arzt wurde glücklicherweise bereits nach sechs Tagen durch das Appellationsgericht in Mailand auf freien Fuss gesetzt. Nach den Fällen Öztürk (Juli 2000, 75 Tage Auslieferungshaft in Slowenien) und Sevinc (Oktober 2003, 111 Tage Auslieferungshaft in Deutschland) ist dies der dritte vergleichbare Fall in Serie.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>Ist er bereit, beim Generalsekretariat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO/Interpol) vorstellig zu werden, um die weitere Verbreitung missbräuchlicher Haftbefehle zu verhindern?</p>
- Verhinderung von missbräuchlichen Haftbefehlen
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