Situation Kulturförderungsgesetz und Revision Pro-Helvetia-Gesetz
- ShortId
-
04.1056
- Id
-
20041056
- Updated
-
24.06.2025 23:13
- Language
-
de
- Title
-
Situation Kulturförderungsgesetz und Revision Pro-Helvetia-Gesetz
- AdditionalIndexing
-
2831;Kulturverband;Gesetzgebungsverfahren;Kulturförderung;Kulturpolitik;Regierungspolitik
- 1
-
- L04K01060307, Kulturförderung
- L05K0101030202, Kulturverband
- L03K010603, Kulturpolitik
- L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
- L05K0806020101, Regierungspolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit Artikel 69 der Bundesverfassung (BV) hat die Kulturförderung des Bundes eine Verfassungsgrundlage erhalten. Artikel 69 Absatz 1 BV bestätigt die Kulturhoheit der Kantone. Der Bund hat jedoch eine generelle Kulturförderungskompetenz. Diese parallele Kulturförderungskompetenz hat fakultativen Charakter und ist durch das Kriterium des gesamtschweizerischen Interesses eingegrenzt (Art. 69 Abs. 2 BV). Seit jeher hat der Bund in diesem Sinne Kulturförderung betrieben und dabei die Kulturhoheit der Kantone berücksichtigt (Subsidiarität). Neu wurde mit der Verfassungsrevision dem Bund zusätzlich eine parallele Kompetenz zur Ausbildungsförderung in den Bereichen der Kunst und der Musik zugewiesen (Art. 69 Abs. 2, 2. Halbsatz BV).</p><p>Die äusserst angespannte Lage des Bundeshaushaltes zwingt den Bund indes zu tief greifenden Systemänderungen und zu einer systematischen Aufgabenverzichtsplanung, wie sie der Bundesrat im Ziel 3 seiner Legislaturplanung angekündigt hat. Eine Überprüfung des finanziellen Engagements des Bundes in der Kulturförderung ist deshalb unvermeidlich. Ziel soll eine Konzentration der finanziellen Mittel - im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen - auf die prioritären Vorhaben sein.</p><p>Im Juni 2001 erteilten das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) einer vom Bundesamt für Kultur (BAK) geleiteten Steuergruppe den Auftrag, die Grundlagen für eine mögliche Umsetzung von Artikel 69 BV zu erstellen. Die Steuergruppe, in der Vertreterinnen und Vertreter von Kantonen, Städten, Pro Helvetia, kulturellen Organisationen und Institutionen Einsitz haben, erarbeitete zunächst ein Positionspapier, das die Auftraggebenden im August 2002 gutgeheissen haben. Das Positionspapier wurde im September 2002 den interessierten Kreisen in einer ersten Anhörung vorgestellt. Danach entwickelte die Steuergruppe einen ersten Vorentwurf für ein Kulturförderungsgesetz (KFG), den sie im Mai 2003 den interessierten Kreisen in einer zweiten Anhörung zur Diskussion stellte. Bei einer dritten Anhörung im September 2003 legte das BAK den Entwurf für ein revidiertes Pro-Helvetia-Gesetz, das insbesondere die interne Organisation der Stiftung Pro Helvetia regelt, zusammen mit den Schnittstellen zum KFG vor. Im Dezember 2003 unterbreitete die Steuergruppe ihren ausgearbeiteten Entwurf des KFG den Auftraggebenden (EDI und EDK). Im Anschluss daran gab der Vorsteher des EDI die Ausarbeitung von Verwaltungsentwürfen für ein KFG bzw. für das revidierte PHG in Auftrag.</p><p>Im Übrigen beantwortet der Bundesrat die gestellten Fragen folgendermassen:</p><p>1. Die bisherigen Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung von Artikel 69 BV fielen in eine Zeit, in der man auf eine rasche Sanierung der Bundesfinanzen hoffen durfte. Die Entlastungsprogramme des Bundes verlangen eine vertiefte Reflexion. Der Bundesrat wird nach Rücksprache mit Kantonen und Städten die gesetzlichen Grundlagen ausarbeiten und anschliessend in die Vernehmlassung geben, damit eine vertiefte politische Diskussion über die schweizerische Kulturförderungspolitik in aller Breite stattfinden kann. Es ist vorgesehen, dass dies 2005 stattfinden wird.</p><p>2. Der Entwurf für ein KFG, der von Vertreterinnen und Vertretern von Kantonen, Städten, Pro Helvetia, kulturellen Organisationen und Institutionen erstellt wurde sowie der Entwurf für ein revidiertes Pro-Helvetia-Gesetz bilden zusammen die Grundlage für die zu erstellenden Verwaltungsentwürfe.</p><p>3. Mit diesem Vorgehen beabsichtigt der Bundesrat, dem Verfassungsauftrag von Artikel 69 gerecht zu werden und die Kulturförderung auf eine für alle Förderbereiche solide gesetzliche Grundlage zu stellen, wie auch in dem Bericht über die Legislaturplanung 2003-2007 vom 25. Februar 2004 vorgesehen ist (Beilage 1 Ziff. 2.2.). Damit erfüllt der Bundesrat auch das in der Pro-Helvetia-Finanzierungsbotschaft 2004-2007 gegenüber dem Parlament eingegangene Versprechen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nachdem der Bundesrat das Sprachengesetz unrühmlich beerdigt hat, ist zu befürchten, dass er sich nun auch aus seiner Verantwortung bei der Umsetzung von Artikel 69 der Bundesverfassung stehlen will.</p><p>Deshalb ersuche ich um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Umsetzungsgesetze zu Artikel 69 der Bundesverfassung, das Kulturförderungsgesetz und die Revision des Pro-Helvetia-Gesetzes bis spätestens Ende Jahr in Vernehmlassung zu geben, damit endlich eine politische Diskussion auf breiter Basis - und nicht hinter verschlossenen Türen - über die schweizerische Kulturförderpolitik stattfinden kann?</p><p>2. Zum Kulturförderungsgesetz und zur Revision des Pro-Helvetia-Gesetzes liegt ein Expertenentwurf vor, der von Fachleuten aus Kultur, des Bundes, der Kantone und Städte ausgearbeitet wurde. Wird der Antrag des Bundesrates an das Parlament auf den von den wichtigsten Akteuren im schweizerischen Kulturförderungsbereich gefundenen Lösungen aufbauen, namentlich was die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Städte wie die Aufgabenteilung zwischen Bundesamt für Kultur und Stiftung Pro Helvetia als auch die Vier-Jahres-Programme für den gesamten Kulturbereich analog dem Bildungsbereich (BFT-Botschaft) betrifft?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass er damit das in der Pro-Helvetia-Finanzierungsbotschaft 2004-2007 gegenüber dem Parlament eingegangene Versprechen, die Kulturförderung nun endlich auf eine solide Basis zu stellen, einlöst?</p>
- Situation Kulturförderungsgesetz und Revision Pro-Helvetia-Gesetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit Artikel 69 der Bundesverfassung (BV) hat die Kulturförderung des Bundes eine Verfassungsgrundlage erhalten. Artikel 69 Absatz 1 BV bestätigt die Kulturhoheit der Kantone. Der Bund hat jedoch eine generelle Kulturförderungskompetenz. Diese parallele Kulturförderungskompetenz hat fakultativen Charakter und ist durch das Kriterium des gesamtschweizerischen Interesses eingegrenzt (Art. 69 Abs. 2 BV). Seit jeher hat der Bund in diesem Sinne Kulturförderung betrieben und dabei die Kulturhoheit der Kantone berücksichtigt (Subsidiarität). Neu wurde mit der Verfassungsrevision dem Bund zusätzlich eine parallele Kompetenz zur Ausbildungsförderung in den Bereichen der Kunst und der Musik zugewiesen (Art. 69 Abs. 2, 2. Halbsatz BV).</p><p>Die äusserst angespannte Lage des Bundeshaushaltes zwingt den Bund indes zu tief greifenden Systemänderungen und zu einer systematischen Aufgabenverzichtsplanung, wie sie der Bundesrat im Ziel 3 seiner Legislaturplanung angekündigt hat. Eine Überprüfung des finanziellen Engagements des Bundes in der Kulturförderung ist deshalb unvermeidlich. Ziel soll eine Konzentration der finanziellen Mittel - im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen - auf die prioritären Vorhaben sein.</p><p>Im Juni 2001 erteilten das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) einer vom Bundesamt für Kultur (BAK) geleiteten Steuergruppe den Auftrag, die Grundlagen für eine mögliche Umsetzung von Artikel 69 BV zu erstellen. Die Steuergruppe, in der Vertreterinnen und Vertreter von Kantonen, Städten, Pro Helvetia, kulturellen Organisationen und Institutionen Einsitz haben, erarbeitete zunächst ein Positionspapier, das die Auftraggebenden im August 2002 gutgeheissen haben. Das Positionspapier wurde im September 2002 den interessierten Kreisen in einer ersten Anhörung vorgestellt. Danach entwickelte die Steuergruppe einen ersten Vorentwurf für ein Kulturförderungsgesetz (KFG), den sie im Mai 2003 den interessierten Kreisen in einer zweiten Anhörung zur Diskussion stellte. Bei einer dritten Anhörung im September 2003 legte das BAK den Entwurf für ein revidiertes Pro-Helvetia-Gesetz, das insbesondere die interne Organisation der Stiftung Pro Helvetia regelt, zusammen mit den Schnittstellen zum KFG vor. Im Dezember 2003 unterbreitete die Steuergruppe ihren ausgearbeiteten Entwurf des KFG den Auftraggebenden (EDI und EDK). Im Anschluss daran gab der Vorsteher des EDI die Ausarbeitung von Verwaltungsentwürfen für ein KFG bzw. für das revidierte PHG in Auftrag.</p><p>Im Übrigen beantwortet der Bundesrat die gestellten Fragen folgendermassen:</p><p>1. Die bisherigen Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung von Artikel 69 BV fielen in eine Zeit, in der man auf eine rasche Sanierung der Bundesfinanzen hoffen durfte. Die Entlastungsprogramme des Bundes verlangen eine vertiefte Reflexion. Der Bundesrat wird nach Rücksprache mit Kantonen und Städten die gesetzlichen Grundlagen ausarbeiten und anschliessend in die Vernehmlassung geben, damit eine vertiefte politische Diskussion über die schweizerische Kulturförderungspolitik in aller Breite stattfinden kann. Es ist vorgesehen, dass dies 2005 stattfinden wird.</p><p>2. Der Entwurf für ein KFG, der von Vertreterinnen und Vertretern von Kantonen, Städten, Pro Helvetia, kulturellen Organisationen und Institutionen erstellt wurde sowie der Entwurf für ein revidiertes Pro-Helvetia-Gesetz bilden zusammen die Grundlage für die zu erstellenden Verwaltungsentwürfe.</p><p>3. Mit diesem Vorgehen beabsichtigt der Bundesrat, dem Verfassungsauftrag von Artikel 69 gerecht zu werden und die Kulturförderung auf eine für alle Förderbereiche solide gesetzliche Grundlage zu stellen, wie auch in dem Bericht über die Legislaturplanung 2003-2007 vom 25. Februar 2004 vorgesehen ist (Beilage 1 Ziff. 2.2.). Damit erfüllt der Bundesrat auch das in der Pro-Helvetia-Finanzierungsbotschaft 2004-2007 gegenüber dem Parlament eingegangene Versprechen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nachdem der Bundesrat das Sprachengesetz unrühmlich beerdigt hat, ist zu befürchten, dass er sich nun auch aus seiner Verantwortung bei der Umsetzung von Artikel 69 der Bundesverfassung stehlen will.</p><p>Deshalb ersuche ich um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Umsetzungsgesetze zu Artikel 69 der Bundesverfassung, das Kulturförderungsgesetz und die Revision des Pro-Helvetia-Gesetzes bis spätestens Ende Jahr in Vernehmlassung zu geben, damit endlich eine politische Diskussion auf breiter Basis - und nicht hinter verschlossenen Türen - über die schweizerische Kulturförderpolitik stattfinden kann?</p><p>2. Zum Kulturförderungsgesetz und zur Revision des Pro-Helvetia-Gesetzes liegt ein Expertenentwurf vor, der von Fachleuten aus Kultur, des Bundes, der Kantone und Städte ausgearbeitet wurde. Wird der Antrag des Bundesrates an das Parlament auf den von den wichtigsten Akteuren im schweizerischen Kulturförderungsbereich gefundenen Lösungen aufbauen, namentlich was die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Städte wie die Aufgabenteilung zwischen Bundesamt für Kultur und Stiftung Pro Helvetia als auch die Vier-Jahres-Programme für den gesamten Kulturbereich analog dem Bildungsbereich (BFT-Botschaft) betrifft?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass er damit das in der Pro-Helvetia-Finanzierungsbotschaft 2004-2007 gegenüber dem Parlament eingegangene Versprechen, die Kulturförderung nun endlich auf eine solide Basis zu stellen, einlöst?</p>
- Situation Kulturförderungsgesetz und Revision Pro-Helvetia-Gesetz
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