Verbandsbeschwerden. Gesetzlicher Auftrag?
- ShortId
-
04.1059
- Id
-
20041059
- Updated
-
24.06.2025 23:42
- Language
-
de
- Title
-
Verbandsbeschwerden. Gesetzlicher Auftrag?
- AdditionalIndexing
-
52;12;Umweltorganisation;Verkehrsverband;Auslegung des Rechts;Verfahrensrecht;Umweltrecht;Vollzug von Beschlüssen;Baugenehmigung;Verbandsbeschwerde
- 1
-
- L04K05040208, Verbandsbeschwerde
- L04K06010307, Umweltorganisation
- L04K06010309, Umweltrecht
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L04K18020210, Verkehrsverband
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Schaffung des Verbandsbeschwerderechtes der Umweltorganisationen basiert auf der Erkenntnis, dass der Vollzug des Umweltrechtes, das vorwiegend allgemeinen und ideellen Interessen dient, einer besseren Interessenwahrung bedarf, als sie das allgemeine Verwaltungsprozessrecht ermöglicht, welches in erster Linie private Interessen gegen ungerechtfertigte staatliche Eingriffe schützen will. Die richtige Anwendung des Umweltschutzrechtes soll gerade auch dort sichergestellt werden, wo Nutzungsinteressen für Behörden und Private möglicherweise auf den ersten Blick dringlicher erscheinen mögen. Das Bundesgericht spricht diesbezüglich von einem "Auftrag der Umweltschutzverbände zur Wahrung der Umweltschutzinteressen" (BGE 118 Ib 206 E 8c).</p><p>Das Beschwerderecht soll eine unabhängige Überprüfung behördlicher Entscheide durch die zuständigen Rechtsmittelinstanzen sicherstellen. Finanzielle Abgeltungen für die Nichterhebung oder den Rückzug von Verbandsbeschwerden widersprechen deshalb dem gesetzlichen Zweck des Verbandsbeschwerderechtes. Die im April 2004 publizierten Verhandlungsempfehlungen des UVEK lehnen solche Zahlungen ausdrücklich ab (Ziff. 10).</p><p>2. Das Verbandsbeschwerderecht beschränkt sich auf den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck, nämlich die richtige Rechtsanwendung bei potenziell umweltgefährdenden Projekten. Die Rechtsstellung, die die Verbände durch die Beschwerdeberechtigung erlangen, schafft keine weitere, demokratisch nicht legitimierte "dritte" Gewalt, da der inhaltliche Sachentscheid stets bei der zuständigen Behörde bzw. Rechtsmittelinstanz verbleibt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Berichterstattung in der "NZZ" vom 26. April 2004, Seite 11, versucht der VCS zu suggerieren, er müsse aufgrund eines gesetzlichen Auftrages als öffentliches Gewissen amten und stellvertretend für öffentliche Umweltstellen Beschwerden führen. Mit diesen Behauptungen wird versucht, den Rückzug von Beschwerden gegen finanzielle Abgeltungen durch die Bauherrschaft zu beschönigen und zu rechtfertigen.</p><p>Trägt der Bundesrat diese Auslegungen mit oder nicht? Und dies mit welcher Begründung?</p><p>Teilt der Bundesrat die Meinung des VCS, dass:</p><p>1. das Umweltschutzgesetz den Umweltverbänden die Rolle einer "dritten Kraft" neben Behörden und Bauherrschaften geben will;</p><p>2. Private und damit Umweltverbände häufig "im Sinne" der Umweltstellen öffentlicher Ämter Beschwerde führen müssen, weil diese über immer weniger Geld verfügten?</p>
- Verbandsbeschwerden. Gesetzlicher Auftrag?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Schaffung des Verbandsbeschwerderechtes der Umweltorganisationen basiert auf der Erkenntnis, dass der Vollzug des Umweltrechtes, das vorwiegend allgemeinen und ideellen Interessen dient, einer besseren Interessenwahrung bedarf, als sie das allgemeine Verwaltungsprozessrecht ermöglicht, welches in erster Linie private Interessen gegen ungerechtfertigte staatliche Eingriffe schützen will. Die richtige Anwendung des Umweltschutzrechtes soll gerade auch dort sichergestellt werden, wo Nutzungsinteressen für Behörden und Private möglicherweise auf den ersten Blick dringlicher erscheinen mögen. Das Bundesgericht spricht diesbezüglich von einem "Auftrag der Umweltschutzverbände zur Wahrung der Umweltschutzinteressen" (BGE 118 Ib 206 E 8c).</p><p>Das Beschwerderecht soll eine unabhängige Überprüfung behördlicher Entscheide durch die zuständigen Rechtsmittelinstanzen sicherstellen. Finanzielle Abgeltungen für die Nichterhebung oder den Rückzug von Verbandsbeschwerden widersprechen deshalb dem gesetzlichen Zweck des Verbandsbeschwerderechtes. Die im April 2004 publizierten Verhandlungsempfehlungen des UVEK lehnen solche Zahlungen ausdrücklich ab (Ziff. 10).</p><p>2. Das Verbandsbeschwerderecht beschränkt sich auf den vom Gesetzgeber angestrebten Zweck, nämlich die richtige Rechtsanwendung bei potenziell umweltgefährdenden Projekten. Die Rechtsstellung, die die Verbände durch die Beschwerdeberechtigung erlangen, schafft keine weitere, demokratisch nicht legitimierte "dritte" Gewalt, da der inhaltliche Sachentscheid stets bei der zuständigen Behörde bzw. Rechtsmittelinstanz verbleibt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Berichterstattung in der "NZZ" vom 26. April 2004, Seite 11, versucht der VCS zu suggerieren, er müsse aufgrund eines gesetzlichen Auftrages als öffentliches Gewissen amten und stellvertretend für öffentliche Umweltstellen Beschwerden führen. Mit diesen Behauptungen wird versucht, den Rückzug von Beschwerden gegen finanzielle Abgeltungen durch die Bauherrschaft zu beschönigen und zu rechtfertigen.</p><p>Trägt der Bundesrat diese Auslegungen mit oder nicht? Und dies mit welcher Begründung?</p><p>Teilt der Bundesrat die Meinung des VCS, dass:</p><p>1. das Umweltschutzgesetz den Umweltverbänden die Rolle einer "dritten Kraft" neben Behörden und Bauherrschaften geben will;</p><p>2. Private und damit Umweltverbände häufig "im Sinne" der Umweltstellen öffentlicher Ämter Beschwerde führen müssen, weil diese über immer weniger Geld verfügten?</p>
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