Lotterie- und Wettmarkt. Missstände
- ShortId
-
04.1067
- Id
-
20041067
- Updated
-
24.06.2025 23:15
- Language
-
de
- Title
-
Lotterie- und Wettmarkt. Missstände
- AdditionalIndexing
-
15;Kontrolle;Glücksspiel;Beziehung Bund-Kanton;Vollzug von Beschlüssen;interkantonale Zusammenarbeit;Gesetz
- 1
-
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L05K0503010102, Gesetz
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
- L04K08020313, Kontrolle
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat am 18. Mai 2004 entschieden, die Klärung der Rechtmässigkeit bestimmter Spielangebote den Gerichten zu überlassen. Allfällige Gerichtsentscheide dürften in näherer Zukunft zur besseren Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich der Spielbanken- und der Lotteriegesetzgebung beitragen.</p><p>Den Kantonen steht es im Übrigen frei, auch weitere der im erläuternden Bericht der paritätisch aus Vertretern des Bundes und der kantonalen Fachdirektorenkonferenz zusammengesetzten Expertenkommission "Lotteriegesetzrevision" festgestellten Mängel und Missstände zu beheben. Die Verantwortung für einen einwandfreien Vollzug des geltenden Lotteriegesetzes liegt in erster Linie bei den Kantonen.</p><p>2. Der von der Fachdirektorenkonferenz dem Bundesrat unterbreitete Zeitplan sieht vor, dass der Konkordatsentwurf von der Fachdirektorenkonferenz am 7. Januar 2005 bereinigt und verabschiedet werden soll. Anschliessend muss der Entwurf von allen Kantonen in den dafür vorgesehenen jeweiligen innerkantonalen Verfahren genehmigt werden, so dass er am 1. Januar 2006 in Kraft treten könnte. Für die Einhaltung des Zeitplans hat die Fachdirektorenkonferenz dem Bundesrat eine entsprechende Zusicherung abgegeben.</p><p>3. Der Bundesrat hat dem EJPD den Auftrag erteilt, die Einhaltung der zugesicherten Termine zu überprüfen. Anfang 2007 hat das EJPD dem Bundesrat zudem Bericht zu erstatten, ob die Missstände im Lotterie- und Wettbereich durch die von den Kantonen zwischenzeitlich ergriffenen Massnahmen beseitigt werden konnten und ob weiterhin gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Bei der Beurteilung dieser Frage werden auch die Vorarbeiten der paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammengesetzten Expertenkommission eine Rolle spielen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat am 18. Mai 2004 entschieden, die laufende Revision des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vorläufig zu sistieren. Er geht damit auf den Vorschlag der Fachdirektorenkonferenz "Lotteriegesetzrevision" ein, welche gewisse Mängel im Lotterie- und Wettbereich auf der Basis einer interkantonalen Vereinbarung selbst beheben will. In seiner Antwort vom 26. Mai 2004 auf die Anfrage Brändli 04.1021 besteht nach Ansicht des Bundesrates im Lotterie- und Wettbereich ein Vollzugs- und Aufsichtsproblem. Auch bei der Abgrenzung zwischen den Spielbanken- und der Lotteriegesetzgebung gebe es Probleme.</p><p>Es stellen sich deshalb folgende Fragen, um deren Beantwortung ich den Bundesrat höflich bitte:</p><p>1. Wieso sollen nur eine bestimmte Anzahl von bestehenden Mängeln auf dem Lotterie- und Wettmarkt durch die Kantone gelöst werden, während andere bestehende Missstände wie beispielsweise die erwähnte Abgrenzungsproblematik zwischen Spielbanken- und Lotteriegesetzgebung nicht angegangen werden?</p><p>2. Wie sieht der von den Kantonen vorgeschlagene Terminplan für die Schaffung und Umsetzung dieser interkantonalen Vereinbarung im Einzelnen aus? Besteht eine Garantie dafür, dass dieser Terminplan eingehalten wird?</p><p>3. Wann und nach welchen Kriterien wird das EJPD überprüfen, ob die von der Fachdirektorenkonferenz gesteckten Ziele innerhalb des zugesicherten Zeitrahmens erreicht werden können und ob die ergriffenen Massnahmen genügen?</p>
- Lotterie- und Wettmarkt. Missstände
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat hat am 18. Mai 2004 entschieden, die Klärung der Rechtmässigkeit bestimmter Spielangebote den Gerichten zu überlassen. Allfällige Gerichtsentscheide dürften in näherer Zukunft zur besseren Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich der Spielbanken- und der Lotteriegesetzgebung beitragen.</p><p>Den Kantonen steht es im Übrigen frei, auch weitere der im erläuternden Bericht der paritätisch aus Vertretern des Bundes und der kantonalen Fachdirektorenkonferenz zusammengesetzten Expertenkommission "Lotteriegesetzrevision" festgestellten Mängel und Missstände zu beheben. Die Verantwortung für einen einwandfreien Vollzug des geltenden Lotteriegesetzes liegt in erster Linie bei den Kantonen.</p><p>2. Der von der Fachdirektorenkonferenz dem Bundesrat unterbreitete Zeitplan sieht vor, dass der Konkordatsentwurf von der Fachdirektorenkonferenz am 7. Januar 2005 bereinigt und verabschiedet werden soll. Anschliessend muss der Entwurf von allen Kantonen in den dafür vorgesehenen jeweiligen innerkantonalen Verfahren genehmigt werden, so dass er am 1. Januar 2006 in Kraft treten könnte. Für die Einhaltung des Zeitplans hat die Fachdirektorenkonferenz dem Bundesrat eine entsprechende Zusicherung abgegeben.</p><p>3. Der Bundesrat hat dem EJPD den Auftrag erteilt, die Einhaltung der zugesicherten Termine zu überprüfen. Anfang 2007 hat das EJPD dem Bundesrat zudem Bericht zu erstatten, ob die Missstände im Lotterie- und Wettbereich durch die von den Kantonen zwischenzeitlich ergriffenen Massnahmen beseitigt werden konnten und ob weiterhin gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Bei der Beurteilung dieser Frage werden auch die Vorarbeiten der paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammengesetzten Expertenkommission eine Rolle spielen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat am 18. Mai 2004 entschieden, die laufende Revision des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vorläufig zu sistieren. Er geht damit auf den Vorschlag der Fachdirektorenkonferenz "Lotteriegesetzrevision" ein, welche gewisse Mängel im Lotterie- und Wettbereich auf der Basis einer interkantonalen Vereinbarung selbst beheben will. In seiner Antwort vom 26. Mai 2004 auf die Anfrage Brändli 04.1021 besteht nach Ansicht des Bundesrates im Lotterie- und Wettbereich ein Vollzugs- und Aufsichtsproblem. Auch bei der Abgrenzung zwischen den Spielbanken- und der Lotteriegesetzgebung gebe es Probleme.</p><p>Es stellen sich deshalb folgende Fragen, um deren Beantwortung ich den Bundesrat höflich bitte:</p><p>1. Wieso sollen nur eine bestimmte Anzahl von bestehenden Mängeln auf dem Lotterie- und Wettmarkt durch die Kantone gelöst werden, während andere bestehende Missstände wie beispielsweise die erwähnte Abgrenzungsproblematik zwischen Spielbanken- und Lotteriegesetzgebung nicht angegangen werden?</p><p>2. Wie sieht der von den Kantonen vorgeschlagene Terminplan für die Schaffung und Umsetzung dieser interkantonalen Vereinbarung im Einzelnen aus? Besteht eine Garantie dafür, dass dieser Terminplan eingehalten wird?</p><p>3. Wann und nach welchen Kriterien wird das EJPD überprüfen, ob die von der Fachdirektorenkonferenz gesteckten Ziele innerhalb des zugesicherten Zeitrahmens erreicht werden können und ob die ergriffenen Massnahmen genügen?</p>
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